1902±2002 - Universidad Pontificia Comillas
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51 2002 Jahrgang 98 THEOLOGISCHE REVUE Nr. 1 52<br />
halten. Insofern ist es erstaunlich und ein echtes Defizit, daû ein Bd<br />
wie der vorliegende keinen Beitrag zur näheren Bestimmung dessen<br />
enthält, was liturgisches Beten charakterisiert, auch wenn in einigen<br />
Aufsätzen entsprechende Überlegungen zu finden sind. Eine solche<br />
lediglich implizite Behandlung der Grundstrukturen liturgischen Betens<br />
reicht für eine solche Aufsatzsammlung ± auch wenn sie nicht<br />
alle Aspekte des Themas berücksichtigen will (vgl. 11) ± nicht hin,<br />
wenn es in ihr um Gebet als ¹Seele des Gottesdienstesª gehen soll.<br />
Das genannte Defizit könnte mit einer gewissen Präferenz des Hg.s<br />
zusammenhängen, der ± im Gegensatz zu einschlägigen Ausführungen<br />
in manchen Aufsätzen, die durchaus anders gewichten ± v.a. die<br />
Gefahren fehlender Authentizität in einer zu Formeln erstarrten<br />
Liturgie in Erinnerung ruft und den konkreten ¹¸ästhetischen<br />
Sprachmusternª eine ¹Tiefen-Spracheª als notwendiges Korrektiv gegenüberstellt<br />
(9). Wer wollte bestreiten, daû es eine Wechselwirkung<br />
zwischen gemeinsamen liturgischem und persönlichem Beten gibt<br />
(ebd.). Doch z.B. die Frage danach, wie diese Wechselwirkung aussieht,<br />
und danach, welcher Grundform des Gebets ± der ¹tiefensprachlichenª<br />
(was auch immer damit genau gemeint ist), oder der<br />
intersubjektiv nachvollziehbaren ± innerhalb der ¹Ontogenese und<br />
der Phylogeneseª jüdisch-christlichen Betens der Primat zukommt,<br />
wäre innerhalb eines so konzipierten Sbdes einer expliziten Behandlung<br />
unbedingt bedürftig gewesen.<br />
Osnabrück Stephan Winter<br />
Kirchenrecht<br />
Prader, Joseph / Reinhardt, Heinrich J. F.: Das kirchliche Eherecht in der<br />
seelsorgerischen Praxis. Orientierungshilfen für die Ehevorbereitung und<br />
Krisenberatung. Hinweise auf die Rechtsordnungen der Ostkirchen und auf<br />
das islamische Eherecht (4., völlig neu bearbeitete Auflage) ± Essen: Ludgerus<br />
Verlag 2001. XVIII, 244 S., kt ISBN: 3±87497±237±2<br />
Seit Jahren war ¹der Praderª, bis dahin eines der zum Studium des<br />
kanonischen Eherechts auch für Nicht-Kanonisten geeignetsten Bücher,<br />
vergriffen. Der Verlag der ersten drei Auflagen konnte sich nicht<br />
entschlieûen, das Werk noch einmal zu drucken. Daraus hat sich eine<br />
glückliche Entwicklung ergeben, denn das Hinzutreten des Mitautors<br />
Heinrich Reinhardt und die Übernahme durch den Ludgerus-Verlag<br />
in Essen haben dem Werk neue Akzente und ein neues Format beschert.<br />
Über den Inhalt eines Lehrbuches des kanonischen Eherechts brauchte<br />
man an sich keine Ausführungen zu machen. Aber der ¹Prader/Reinhardtª hat<br />
z. T. schon aus den Vorauflagen übernommene Besonderheiten, die sich im<br />
zweiten Untertitel ankündigen. Die augenfälligste ist der Anhang über das islamische<br />
Eherecht (aus der Feder von J. Prader), das zu kennen in der sich ständig<br />
weiter pluralisierenden deutschen Gesellschaft wichtig ist. Weniger augenfällig,<br />
aber beim Studium des Werkes unübersehbar ist, daû es sich nicht um<br />
ein Lehrbuch nur zum lateinischen Eherecht handelt (also dem der lateinischkatholischen<br />
Kirche), sondern um das Eherecht der ganzen römisch-katholischen<br />
Kirche, die ja auch die (sog. unierten) katholischen Ostkirchen umfaût.<br />
Deren Gesetzbuch, der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium von 1990<br />
(CCEO), ist neben dem lateinischen Codex Iuris Canonici von 1983 (CIC) stets<br />
berücksichtigt. Aus der Verwandtschaft zwischen dem katholischen Ostkirchenrecht<br />
und dem Recht der orthodoxen Kirchen erwachsen immer wieder<br />
Informationen auch über deren Recht.<br />
Nach Kap.n zu den Grundaussagen über die Ehe und die Zivilehe folgt die<br />
Darstellung der Gliederung des CIC. Kanones-Register, getrennt nach CCEO,<br />
CIC/1917 und CIC/1983, helfen ebenso zur Erschlieûung der Stoffülle wie ein<br />
Sachwortverzeichnis.<br />
Es gehört zu den Vorzügen dieses von Joseph Prader grundgelegten<br />
Werkes, daû es sich einer lebensnahen, pastoralen Sprache bedient,<br />
die die Lektüre leicht macht. Andererseits erfordert die stets<br />
präsente Doppelperspektive auf das lateinische und das orientalische<br />
Recht eine erhöhte Aufmerksamkeit. Man muû genau hinschauen,<br />
welches System erörtert wird. Als Gegenleistung zieht man reichen<br />
Gewinn, v.a. in den Feldern, in denen die Konzepte des lateinischen<br />
und des orientalischen Rechts auch theologisch differieren.<br />
Im ersten Kap. werden die unterschiedlichen Formvorschriften<br />
der betroffenen Kirchen so beschrieben: Für das lateinische Recht ist<br />
der Konsens der Partner, soweit er unter Assistenz einer dazu bevollmächtigten<br />
Person erklärt wird, Entstehungsgrund der Ehe und (zugleich)<br />
des Ehesakramentes. Für das katholische orientalische Recht<br />
ist der Segen des Priesters als ¹von der Kirche festgesetztes sakramentales<br />
Zeichen kirchlicher Ordnungª (15) anzusehen, woraus folgt, daû<br />
der Priester Spender des Sakramentes ist, aber, wie die Vf. betonen,<br />
nicht alleiniger Spender. Das sakramentale Zeichen sei sowohl im<br />
Konsensaustausch der Partner als auch im Segen des Priesters zu sehen.<br />
Das ergebe sich aus dem Grundverständnis der Ehe als Bund<br />
zwischen den Partnern. In den orthodoxen Kirchen bestehe nach<br />
seit dem 19. Jh. einmütiger Lehrauffassung die Sakramentenspendung<br />
allein in der priesterlichen Segnung. Vor diesem Hintergrund<br />
nehmen sich die Vf. in einem detailliert ausgearbeiteten Exkurs<br />
(179±185) der Entstehungsgeschichte des can. 1127 § 1 CIC einerseits,<br />
des can. 834 § 2 CCEO andererseits an und arbeiten heraus,<br />
daû entgegen anderer Lehrmeinung und unbeschadet der Möglichkeit,<br />
bei Orientierung am reinen Gesetzeswortlaut zu dieser anderen<br />
Meinung zu kommen, die Freistellung der Ehe zwischen einem<br />
katholischen und einem nichtkatholischen orientalischen Christen ±<br />
einer konfessionsverschiedenen Ehe also im Unterschied zu einer ritusverschiedenen<br />
Ehe zwischen einem lateinischen und einem orientalischen<br />
Katholiken ± von der kanonischen Formpflicht (zur Gültigkeit,<br />
nicht zur Erlaubtheit) nur dann gelte, wenn die Ehe vor einem<br />
nichtkatholischen minister sacer geschlossen werde. Werde ein (lateinisch-<br />
oder orientalisch-)katholischer Priester tätig, seien die übrigen<br />
Erfordernisse der kanonischen Form zu beachten (Zeugen, Trauvollmacht<br />
etc.). Die angeführten Argumente überzeugen.<br />
Von besonderer Wichtigkeit sind wohl die Ausführungen über die<br />
unterschiedliche Regelung des persönlichen Geltungsbereichs des<br />
kirchlichen Eherechts im CIC und im CCEO (41±70). Im interrituellen<br />
und interekklesialen Eherecht ± gemeint ist die Ehe zwischen Katholiken<br />
der lateinischen Kirche und Katholiken einer der 22 orientalischen<br />
Rituskirchen ± sind zur Gültigkeit der Eheschlieûung auûer<br />
der Zuständigkeit des Geistlichen (vgl. can. 1108 CIC i.V.m can. 916<br />
§ 5 CCEO) und der Segnung der Ehe durch den Priester (vgl. can. 828<br />
CCEO) auch die unterschiedlichen Regelungen der Ehehindernisse<br />
zu beachten (44±49). Im interkonfessionellen Eherecht bleibt nach<br />
can. 1059 CIC die Frage offen, ob hinsichtlich der materiellen Gültigkeitserfordernisse<br />
auch das Recht des nichtkatholischen Partners zu<br />
beachten ist. Der Gesetzgeber hat diese Frage im CCEO nicht offen<br />
gelassen, sondern mit den in cann. 780 § 2 und 781 CCEO enthaltenen<br />
Verweisungsnormen eine umfassende Regelung für die Anwendung<br />
fremder Eherechtsnormen bei der konfessionsverschiedenen<br />
Eheschlieûung vorgenommen, ebenso wie bei der Beurteilung der formellen<br />
und materiellen Gültigkeitsvoraussetzungen der zwischen<br />
Nichtkatholiken geschlossenenen Ehen (49±71). In Anbetracht der lacuna<br />
legis im can. 1059 CIC stellt sich die Frage, ob die in den cann.<br />
780 § 2 und 781 enthaltenen Verweisungsnormen auch in der lateinischen<br />
Kirche angewendet werden können (68).<br />
Die Praxisorientierung des Buches zeigt sich in der Berücksichtigung<br />
der Partikularnormen der Bischofskonferenzen des deutschen<br />
Sprachbereichs, die für den konkreten Umgang mit den gesamtkirchlichen<br />
Normen mitbestimmend sind. Die beigezogene Literatur stellt<br />
eine gewichtete Auswahl dar, die sich aus dem Apparat der Vorauflagen<br />
und neueren Titeln zusammenfügt.<br />
Was die Vf. bewogen hat, im Untertitel auch Orientierungshilfen<br />
für die ¹Krisenberatungª zu avisieren, ist nicht erkennbar. Eine Beratung<br />
in der auûerrechtlichen Ehekrise kann nicht gemeint sein, die<br />
rechtliche ¹Pathologie der Eheª (Kriterien etwa für die Nichtigerklärung)<br />
ist nicht ausdrückliches Thema. Aber auch ohne die Erfüllung<br />
dieses Versprechens ist der ¹Prader/Reinhardtª ein sehr wertvolles<br />
Buch, das in seinem Informationsgehalt und seiner Aktualität kein<br />
Pendant hat. Gesamturteil: Sehr empfehlenswert.<br />
Münster Klaus Lüdicke<br />
Moraltheologie<br />
Some Philosophical Issues in Moral Matters. The Collected Ethical Writings of<br />
Joseph Owens. Edited by Dennis J. B i l l y / Terence K e n n e d y. ± Roma:<br />
Editiones Academiae Alphonsianae 1996. 500 S. (Quaestiones Morales, 8),<br />
kt ITL 50 000 ISBN: 0±920±9806±86<br />
Hg. v. der Theologischen Hochschule der Redemptoristen, der<br />
Academia Alfonsiana in Rom, widmet sich der vorliegende Bd der<br />
verdienstvollen Aufgabe, gesammelte Aufsätze des kanadischen<br />
Redemptoristen Joseph Owens zu moralphilosophischen Themen<br />
erstmals vorzulegen. Dies ist sehr zu begrüûen, ist doch stellenweise<br />
gerade im Raum der deutschsprachigen Theologie eine gewisse<br />
Neigung festzustellen, sich auf den eigenen Sprachbereich zu beschränken<br />
und internationale Veröffentlichungen nur begrenzt wahrzunehmen.<br />
Es ist nicht zuletzt das Verdienst von Bruno Schüller gewesen,<br />
den Blick immer wieder auf den englischsprachigen Raum