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1902±2002 - Universidad Pontificia Comillas

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51 2002 Jahrgang 98 THEOLOGISCHE REVUE Nr. 1 52<br />

halten. Insofern ist es erstaunlich und ein echtes Defizit, daû ein Bd<br />

wie der vorliegende keinen Beitrag zur näheren Bestimmung dessen<br />

enthält, was liturgisches Beten charakterisiert, auch wenn in einigen<br />

Aufsätzen entsprechende Überlegungen zu finden sind. Eine solche<br />

lediglich implizite Behandlung der Grundstrukturen liturgischen Betens<br />

reicht für eine solche Aufsatzsammlung ± auch wenn sie nicht<br />

alle Aspekte des Themas berücksichtigen will (vgl. 11) ± nicht hin,<br />

wenn es in ihr um Gebet als ¹Seele des Gottesdienstesª gehen soll.<br />

Das genannte Defizit könnte mit einer gewissen Präferenz des Hg.s<br />

zusammenhängen, der ± im Gegensatz zu einschlägigen Ausführungen<br />

in manchen Aufsätzen, die durchaus anders gewichten ± v.a. die<br />

Gefahren fehlender Authentizität in einer zu Formeln erstarrten<br />

Liturgie in Erinnerung ruft und den konkreten ¹¸ästhetischen<br />

Sprachmusternª eine ¹Tiefen-Spracheª als notwendiges Korrektiv gegenüberstellt<br />

(9). Wer wollte bestreiten, daû es eine Wechselwirkung<br />

zwischen gemeinsamen liturgischem und persönlichem Beten gibt<br />

(ebd.). Doch z.B. die Frage danach, wie diese Wechselwirkung aussieht,<br />

und danach, welcher Grundform des Gebets ± der ¹tiefensprachlichenª<br />

(was auch immer damit genau gemeint ist), oder der<br />

intersubjektiv nachvollziehbaren ± innerhalb der ¹Ontogenese und<br />

der Phylogeneseª jüdisch-christlichen Betens der Primat zukommt,<br />

wäre innerhalb eines so konzipierten Sbdes einer expliziten Behandlung<br />

unbedingt bedürftig gewesen.<br />

Osnabrück Stephan Winter<br />

Kirchenrecht<br />

Prader, Joseph / Reinhardt, Heinrich J. F.: Das kirchliche Eherecht in der<br />

seelsorgerischen Praxis. Orientierungshilfen für die Ehevorbereitung und<br />

Krisenberatung. Hinweise auf die Rechtsordnungen der Ostkirchen und auf<br />

das islamische Eherecht (4., völlig neu bearbeitete Auflage) ± Essen: Ludgerus<br />

Verlag 2001. XVIII, 244 S., kt ISBN: 3±87497±237±2<br />

Seit Jahren war ¹der Praderª, bis dahin eines der zum Studium des<br />

kanonischen Eherechts auch für Nicht-Kanonisten geeignetsten Bücher,<br />

vergriffen. Der Verlag der ersten drei Auflagen konnte sich nicht<br />

entschlieûen, das Werk noch einmal zu drucken. Daraus hat sich eine<br />

glückliche Entwicklung ergeben, denn das Hinzutreten des Mitautors<br />

Heinrich Reinhardt und die Übernahme durch den Ludgerus-Verlag<br />

in Essen haben dem Werk neue Akzente und ein neues Format beschert.<br />

Über den Inhalt eines Lehrbuches des kanonischen Eherechts brauchte<br />

man an sich keine Ausführungen zu machen. Aber der ¹Prader/Reinhardtª hat<br />

z. T. schon aus den Vorauflagen übernommene Besonderheiten, die sich im<br />

zweiten Untertitel ankündigen. Die augenfälligste ist der Anhang über das islamische<br />

Eherecht (aus der Feder von J. Prader), das zu kennen in der sich ständig<br />

weiter pluralisierenden deutschen Gesellschaft wichtig ist. Weniger augenfällig,<br />

aber beim Studium des Werkes unübersehbar ist, daû es sich nicht um<br />

ein Lehrbuch nur zum lateinischen Eherecht handelt (also dem der lateinischkatholischen<br />

Kirche), sondern um das Eherecht der ganzen römisch-katholischen<br />

Kirche, die ja auch die (sog. unierten) katholischen Ostkirchen umfaût.<br />

Deren Gesetzbuch, der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium von 1990<br />

(CCEO), ist neben dem lateinischen Codex Iuris Canonici von 1983 (CIC) stets<br />

berücksichtigt. Aus der Verwandtschaft zwischen dem katholischen Ostkirchenrecht<br />

und dem Recht der orthodoxen Kirchen erwachsen immer wieder<br />

Informationen auch über deren Recht.<br />

Nach Kap.n zu den Grundaussagen über die Ehe und die Zivilehe folgt die<br />

Darstellung der Gliederung des CIC. Kanones-Register, getrennt nach CCEO,<br />

CIC/1917 und CIC/1983, helfen ebenso zur Erschlieûung der Stoffülle wie ein<br />

Sachwortverzeichnis.<br />

Es gehört zu den Vorzügen dieses von Joseph Prader grundgelegten<br />

Werkes, daû es sich einer lebensnahen, pastoralen Sprache bedient,<br />

die die Lektüre leicht macht. Andererseits erfordert die stets<br />

präsente Doppelperspektive auf das lateinische und das orientalische<br />

Recht eine erhöhte Aufmerksamkeit. Man muû genau hinschauen,<br />

welches System erörtert wird. Als Gegenleistung zieht man reichen<br />

Gewinn, v.a. in den Feldern, in denen die Konzepte des lateinischen<br />

und des orientalischen Rechts auch theologisch differieren.<br />

Im ersten Kap. werden die unterschiedlichen Formvorschriften<br />

der betroffenen Kirchen so beschrieben: Für das lateinische Recht ist<br />

der Konsens der Partner, soweit er unter Assistenz einer dazu bevollmächtigten<br />

Person erklärt wird, Entstehungsgrund der Ehe und (zugleich)<br />

des Ehesakramentes. Für das katholische orientalische Recht<br />

ist der Segen des Priesters als ¹von der Kirche festgesetztes sakramentales<br />

Zeichen kirchlicher Ordnungª (15) anzusehen, woraus folgt, daû<br />

der Priester Spender des Sakramentes ist, aber, wie die Vf. betonen,<br />

nicht alleiniger Spender. Das sakramentale Zeichen sei sowohl im<br />

Konsensaustausch der Partner als auch im Segen des Priesters zu sehen.<br />

Das ergebe sich aus dem Grundverständnis der Ehe als Bund<br />

zwischen den Partnern. In den orthodoxen Kirchen bestehe nach<br />

seit dem 19. Jh. einmütiger Lehrauffassung die Sakramentenspendung<br />

allein in der priesterlichen Segnung. Vor diesem Hintergrund<br />

nehmen sich die Vf. in einem detailliert ausgearbeiteten Exkurs<br />

(179±185) der Entstehungsgeschichte des can. 1127 § 1 CIC einerseits,<br />

des can. 834 § 2 CCEO andererseits an und arbeiten heraus,<br />

daû entgegen anderer Lehrmeinung und unbeschadet der Möglichkeit,<br />

bei Orientierung am reinen Gesetzeswortlaut zu dieser anderen<br />

Meinung zu kommen, die Freistellung der Ehe zwischen einem<br />

katholischen und einem nichtkatholischen orientalischen Christen ±<br />

einer konfessionsverschiedenen Ehe also im Unterschied zu einer ritusverschiedenen<br />

Ehe zwischen einem lateinischen und einem orientalischen<br />

Katholiken ± von der kanonischen Formpflicht (zur Gültigkeit,<br />

nicht zur Erlaubtheit) nur dann gelte, wenn die Ehe vor einem<br />

nichtkatholischen minister sacer geschlossen werde. Werde ein (lateinisch-<br />

oder orientalisch-)katholischer Priester tätig, seien die übrigen<br />

Erfordernisse der kanonischen Form zu beachten (Zeugen, Trauvollmacht<br />

etc.). Die angeführten Argumente überzeugen.<br />

Von besonderer Wichtigkeit sind wohl die Ausführungen über die<br />

unterschiedliche Regelung des persönlichen Geltungsbereichs des<br />

kirchlichen Eherechts im CIC und im CCEO (41±70). Im interrituellen<br />

und interekklesialen Eherecht ± gemeint ist die Ehe zwischen Katholiken<br />

der lateinischen Kirche und Katholiken einer der 22 orientalischen<br />

Rituskirchen ± sind zur Gültigkeit der Eheschlieûung auûer<br />

der Zuständigkeit des Geistlichen (vgl. can. 1108 CIC i.V.m can. 916<br />

§ 5 CCEO) und der Segnung der Ehe durch den Priester (vgl. can. 828<br />

CCEO) auch die unterschiedlichen Regelungen der Ehehindernisse<br />

zu beachten (44±49). Im interkonfessionellen Eherecht bleibt nach<br />

can. 1059 CIC die Frage offen, ob hinsichtlich der materiellen Gültigkeitserfordernisse<br />

auch das Recht des nichtkatholischen Partners zu<br />

beachten ist. Der Gesetzgeber hat diese Frage im CCEO nicht offen<br />

gelassen, sondern mit den in cann. 780 § 2 und 781 CCEO enthaltenen<br />

Verweisungsnormen eine umfassende Regelung für die Anwendung<br />

fremder Eherechtsnormen bei der konfessionsverschiedenen<br />

Eheschlieûung vorgenommen, ebenso wie bei der Beurteilung der formellen<br />

und materiellen Gültigkeitsvoraussetzungen der zwischen<br />

Nichtkatholiken geschlossenenen Ehen (49±71). In Anbetracht der lacuna<br />

legis im can. 1059 CIC stellt sich die Frage, ob die in den cann.<br />

780 § 2 und 781 enthaltenen Verweisungsnormen auch in der lateinischen<br />

Kirche angewendet werden können (68).<br />

Die Praxisorientierung des Buches zeigt sich in der Berücksichtigung<br />

der Partikularnormen der Bischofskonferenzen des deutschen<br />

Sprachbereichs, die für den konkreten Umgang mit den gesamtkirchlichen<br />

Normen mitbestimmend sind. Die beigezogene Literatur stellt<br />

eine gewichtete Auswahl dar, die sich aus dem Apparat der Vorauflagen<br />

und neueren Titeln zusammenfügt.<br />

Was die Vf. bewogen hat, im Untertitel auch Orientierungshilfen<br />

für die ¹Krisenberatungª zu avisieren, ist nicht erkennbar. Eine Beratung<br />

in der auûerrechtlichen Ehekrise kann nicht gemeint sein, die<br />

rechtliche ¹Pathologie der Eheª (Kriterien etwa für die Nichtigerklärung)<br />

ist nicht ausdrückliches Thema. Aber auch ohne die Erfüllung<br />

dieses Versprechens ist der ¹Prader/Reinhardtª ein sehr wertvolles<br />

Buch, das in seinem Informationsgehalt und seiner Aktualität kein<br />

Pendant hat. Gesamturteil: Sehr empfehlenswert.<br />

Münster Klaus Lüdicke<br />

Moraltheologie<br />

Some Philosophical Issues in Moral Matters. The Collected Ethical Writings of<br />

Joseph Owens. Edited by Dennis J. B i l l y / Terence K e n n e d y. ± Roma:<br />

Editiones Academiae Alphonsianae 1996. 500 S. (Quaestiones Morales, 8),<br />

kt ITL 50 000 ISBN: 0±920±9806±86<br />

Hg. v. der Theologischen Hochschule der Redemptoristen, der<br />

Academia Alfonsiana in Rom, widmet sich der vorliegende Bd der<br />

verdienstvollen Aufgabe, gesammelte Aufsätze des kanadischen<br />

Redemptoristen Joseph Owens zu moralphilosophischen Themen<br />

erstmals vorzulegen. Dies ist sehr zu begrüûen, ist doch stellenweise<br />

gerade im Raum der deutschsprachigen Theologie eine gewisse<br />

Neigung festzustellen, sich auf den eigenen Sprachbereich zu beschränken<br />

und internationale Veröffentlichungen nur begrenzt wahrzunehmen.<br />

Es ist nicht zuletzt das Verdienst von Bruno Schüller gewesen,<br />

den Blick immer wieder auf den englischsprachigen Raum

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