Download - Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg
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3.2 Maßnahmen zur Vermeidung<br />
und Verringerung der Lärmexposition<br />
(§ 7)<br />
Für Lärm gilt das Minimierungsgebot, wie<br />
es auch in der Arbeitsstättenverordnung<br />
(ArbStättV) verankert ist. Demnach ist in<br />
Arbeitsstätten der Schalldruckpegel so<br />
niedrig zu halten, wie es nach der Art <strong>des</strong><br />
Betriebes möglich ist, und am Arbeitsplatz<br />
in Arbeitsräumen ist er in Abhängigkeit<br />
von der Nutzung und den zu verrichtenden<br />
Tätigkeiten so weit zu reduzieren,<br />
dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit<br />
der Beschäftigten entstehen.<br />
Gemäß LärmVibrationsArbSchV hat<br />
die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber<br />
Schutzmaßnahmen nach dem Stand der<br />
Technik durchzuführen, um eine Exposition<br />
durch Lärm zu vermeiden oder so<br />
weit wie möglich zu verringern. Bei der<br />
Festlegung und Durchführung der Maßnahmen<br />
ist die Rangfolge zu berücksichtigen,<br />
wie sie bereits allgemeingültig im § 4<br />
ArbSchG formuliert ist.<br />
Beachte:<br />
Die Lärmbekämpfung hat immer an der<br />
Quelle bzw. dem Entstehungsort zu beginnen.<br />
Technische Maßnahmen haben<br />
Vorrang gegenüber organisatorischen<br />
Lösungen bzw. dem Einsatz von persönlichen<br />
Schutzmaßnahmen.<br />
In der TRLV Lärm Teil 3 Abschnitte 3 und<br />
4 wird dies durch Grundsätze und Maßnahmen<br />
weiter konkretisiert.<br />
Für die Verringerung der Lärmexposition<br />
ist zu prüfen, ob alternative Technologien<br />
eingesetzt, emissionsarme Maschinen<br />
oder Werkzeuge ausgewählt und bauliche<br />
oder gestalterische Schallschutzmaßnahmen<br />
in der Arbeitsstätte und am<br />
Arbeitsplatz durchgeführt werden können.<br />
Je nach Ausbreitungsweg <strong>des</strong> Schalls ist<br />
z. B. Luftschall durch Kapselungen oder<br />
Abschirmungen bzw. Körperschall durch<br />
Schalldämpfung, Schalldämmung oder<br />
Vermeidung von Körperschallbrücken zu<br />
mindern. Durch regelmäßige Wartung ist<br />
verschleißbedingten Schallpegelerhöhungen<br />
vorzubeugen.<br />
Erst nach Ausschöpfung aller technischen<br />
Maßnahmen ist zu überlegen, wie durch<br />
gute Arbeitsorganisation die Anzahl der<br />
Exponierten und das Ausmaß der täglichen<br />
Schallexposition so gering wie möglich<br />
gehalten werden kann.<br />
Die Verwendung von persönlichem Gehörschutz<br />
ist als Sofortmaßnahme und<br />
Übergangslösung zu berücksichtigen,<br />
wenn nicht rechtzeitig ausreichende technische<br />
oder organisatorische Schutzmaßnahmen<br />
umgesetzt werden können.<br />
AUSLÖSEWERTE UND SCHUTZMAßNAHMEN BEI LÄRM<br />
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