Download - Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg
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Da es sich bei der Vibrations-Richtlinie um<br />
eine Min<strong>des</strong>tvorschrift handelt, können<br />
national niedrigere Werte festgelegt werden.<br />
In Deutschland verlangt § 4 ArbSchG<br />
die Berücksichtigung <strong>des</strong> Stan<strong>des</strong> der<br />
Technik bei der Gefährdungsbeurteilung.<br />
Der vorrangig für die z-Richtung arbeitsmedizinisch<br />
begründete Richtwert aus der<br />
ISO 2631-1:1997 bzw. VDI 2057-1:2002<br />
beträgt 0,8 m/s². Die 1:1-Umsetzung der<br />
Richtlinie 2002/44/EG hätte somit hier zu<br />
einer unzulässigen Verschlechterung <strong>des</strong><br />
bereits erreichten Niveaus von Sicherheit<br />
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit<br />
geführt. Daher wurde für die z-Richtung<br />
der Wert auf A(8) = 0,8 m/s² reduziert. Die<br />
Expositionsgrenzwerte stehen damit auch<br />
im Einklang mit der vom Bun<strong>des</strong>minister<br />
für Wirtschaft erlassenen Gesundheitsschutz-Bergverordnung.<br />
Hinweis:<br />
Aufgrund der Abweichung <strong>des</strong> Expositionsgrenzwertes<br />
in z-Richtung können<br />
Arbeitshilfen u. ä., die sich (nur) auf die<br />
Richtlinie 2002/44/EG beziehen, bzgl.<br />
Ganzkörper-Vibrationen nicht ohne entsprechende<br />
Korrektur in Deutschland<br />
verwendet werden.<br />
Bei Überschreitung der maximal zulässigen<br />
Expositionswerte - der Grenzwerte<br />
- sind Sofortmaßnahmen zu ergreifen,<br />
die ein erneutes Überschreiten <strong>des</strong> zuläs-<br />
sigen Tageswertes verhindern. Gesundheitsschäden<br />
wären bei wiederholter<br />
langzeitiger Einwirkung oberhalb dieser<br />
Grenzwerte höchstwahrscheinlich.<br />
Hinweis:<br />
Die Einhaltung der Grenzwerte ist keine<br />
Garantie für die Vermeidung von Gesundheitsschäden.<br />
Diese sind auch nicht sofort<br />
spürbar. Wenn man sie nach einigen<br />
Jahren spürt, sind sie unumkehrbar. Deshalb<br />
ist rechtzeitige Aufklärung notwendig<br />
und wichtig.<br />
4.2 Maßnahmen zur Vermeidung<br />
und Verringerung der Exposition<br />
(§ 10)<br />
In diesem Paragraf wird das Minimierungsgebot<br />
<strong>des</strong> ArbSchG wiederholt. Die<br />
im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung<br />
festzulegenden Maßnahmen sollen die<br />
Gefährdung der Beschäftigten durch Vibrationen<br />
verhindern oder, wenn dies<br />
nicht möglich ist, so weit wie möglich verringern.<br />
Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen<br />
entspricht dabei § 4 ArbSchG. Technische<br />
Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen<br />
Maßnahmen und diese wiederum<br />
vor persönlichem Schutz. Kollektive<br />
Maßnahmen haben den Vorrang vor<br />
individuellen. Minderungsmaßnahmen<br />
EXPOSITIONSGRENZWERTE, AUSLÖSEWERTE UND SCHUTZMAßNAHMEN BEI VIBRATIONEN<br />
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