21.02.2013 Aufrufe

Download - Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg

Download - Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg

Download - Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Da es sich bei der Vibrations-Richtlinie um<br />

eine Min<strong>des</strong>tvorschrift handelt, können<br />

national niedrigere Werte festgelegt werden.<br />

In Deutschland verlangt § 4 ArbSchG<br />

die Berücksichtigung <strong>des</strong> Stan<strong>des</strong> der<br />

Technik bei der Gefährdungsbeurteilung.<br />

Der vorrangig für die z-Richtung arbeitsmedizinisch<br />

begründete Richtwert aus der<br />

ISO 2631-1:1997 bzw. VDI 2057-1:2002<br />

beträgt 0,8 m/s². Die 1:1-Umsetzung der<br />

Richtlinie 2002/44/EG hätte somit hier zu<br />

einer unzulässigen Verschlechterung <strong>des</strong><br />

bereits erreichten Niveaus von Sicherheit<br />

und Gesundheitsschutz bei der Arbeit<br />

geführt. Daher wurde für die z-Richtung<br />

der Wert auf A(8) = 0,8 m/s² reduziert. Die<br />

Expositionsgrenzwerte stehen damit auch<br />

im Einklang mit der vom Bun<strong>des</strong>minister<br />

für Wirtschaft erlassenen Gesundheitsschutz-Bergverordnung.<br />

Hinweis:<br />

Aufgrund der Abweichung <strong>des</strong> Expositionsgrenzwertes<br />

in z-Richtung können<br />

Arbeitshilfen u. ä., die sich (nur) auf die<br />

Richtlinie 2002/44/EG beziehen, bzgl.<br />

Ganzkörper-Vibrationen nicht ohne entsprechende<br />

Korrektur in Deutschland<br />

verwendet werden.<br />

Bei Überschreitung der maximal zulässigen<br />

Expositionswerte - der Grenzwerte<br />

- sind Sofortmaßnahmen zu ergreifen,<br />

die ein erneutes Überschreiten <strong>des</strong> zuläs-<br />

sigen Tageswertes verhindern. Gesundheitsschäden<br />

wären bei wiederholter<br />

langzeitiger Einwirkung oberhalb dieser<br />

Grenzwerte höchstwahrscheinlich.<br />

Hinweis:<br />

Die Einhaltung der Grenzwerte ist keine<br />

Garantie für die Vermeidung von Gesundheitsschäden.<br />

Diese sind auch nicht sofort<br />

spürbar. Wenn man sie nach einigen<br />

Jahren spürt, sind sie unumkehrbar. Deshalb<br />

ist rechtzeitige Aufklärung notwendig<br />

und wichtig.<br />

4.2 Maßnahmen zur Vermeidung<br />

und Verringerung der Exposition<br />

(§ 10)<br />

In diesem Paragraf wird das Minimierungsgebot<br />

<strong>des</strong> ArbSchG wiederholt. Die<br />

im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung<br />

festzulegenden Maßnahmen sollen die<br />

Gefährdung der Beschäftigten durch Vibrationen<br />

verhindern oder, wenn dies<br />

nicht möglich ist, so weit wie möglich verringern.<br />

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen<br />

entspricht dabei § 4 ArbSchG. Technische<br />

Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen<br />

Maßnahmen und diese wiederum<br />

vor persönlichem Schutz. Kollektive<br />

Maßnahmen haben den Vorrang vor<br />

individuellen. Minderungsmaßnahmen<br />

EXPOSITIONSGRENZWERTE, AUSLÖSEWERTE UND SCHUTZMAßNAHMEN BEI VIBRATIONEN<br />

25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!