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Download - Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg

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3.3 Gehörschutz (§ 8)<br />

Den Beschäftigten, deren Lärmexposition<br />

bereits einen der unteren Auslösewerte<br />

überschreitet, ist von der Arbeitgeberin<br />

bzw. dem Arbeitgeber geeigneter persönlicher<br />

Gehörschutz zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

Kann auch durch technische oder organisatorische<br />

Maßnahmen nicht gewährleistet<br />

werden, dass die beiden oberen Auslösewerte<br />

für Lärm unterschritten werden,<br />

hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber<br />

dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten<br />

den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß<br />

verwenden.<br />

Der Gehörschutz ist von der Arbeitgeberin<br />

bzw. dem Arbeitgeber so auszuwählen,<br />

dass die Gefährdung <strong>des</strong> Gehörs ausgeschlossen<br />

werden kann oder auf ein Minimum<br />

verringert wird. Der Gehörschutz<br />

ist in jedem Fall so auszuwählen, dass<br />

unter Berücksichtigung seiner Dämmwirkung<br />

der auf das Gehör einwirkende Lärm<br />

die maximal zulässigen Expositionswerte<br />

L EX,8h = 85 dB(A) und L pC,peak = 137 dB(C)<br />

sicher nicht überschreitet.<br />

Die in Abhängigkeit vom Tages-Lärmexpositionspegel<br />

durchzuführenden Maßnahmen<br />

sind in der Abbildung 4 zusammenfassend<br />

dargestellt.<br />

Hinweis:<br />

Hilfe für die Auswahl von geeignetem Gehörschutz<br />

gibt u. a. die TRLV Lärm Teil 3<br />

Abschnitt 6. Ein entsprechen<strong>des</strong> Computerprogramm<br />

kann von der Internet-Seite<br />

<strong>des</strong> Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der<br />

Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung<br />

heruntergeladen werden (siehe auch<br />

Punkte 8 und 9).<br />

AUSLÖSEWERTE UND SCHUTZMAßNAHMEN BEI LÄRM<br />

23

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