Download - Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg
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3.3 Gehörschutz (§ 8)<br />
Den Beschäftigten, deren Lärmexposition<br />
bereits einen der unteren Auslösewerte<br />
überschreitet, ist von der Arbeitgeberin<br />
bzw. dem Arbeitgeber geeigneter persönlicher<br />
Gehörschutz zur Verfügung zu<br />
stellen.<br />
Kann auch durch technische oder organisatorische<br />
Maßnahmen nicht gewährleistet<br />
werden, dass die beiden oberen Auslösewerte<br />
für Lärm unterschritten werden,<br />
hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber<br />
dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten<br />
den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß<br />
verwenden.<br />
Der Gehörschutz ist von der Arbeitgeberin<br />
bzw. dem Arbeitgeber so auszuwählen,<br />
dass die Gefährdung <strong>des</strong> Gehörs ausgeschlossen<br />
werden kann oder auf ein Minimum<br />
verringert wird. Der Gehörschutz<br />
ist in jedem Fall so auszuwählen, dass<br />
unter Berücksichtigung seiner Dämmwirkung<br />
der auf das Gehör einwirkende Lärm<br />
die maximal zulässigen Expositionswerte<br />
L EX,8h = 85 dB(A) und L pC,peak = 137 dB(C)<br />
sicher nicht überschreitet.<br />
Die in Abhängigkeit vom Tages-Lärmexpositionspegel<br />
durchzuführenden Maßnahmen<br />
sind in der Abbildung 4 zusammenfassend<br />
dargestellt.<br />
Hinweis:<br />
Hilfe für die Auswahl von geeignetem Gehörschutz<br />
gibt u. a. die TRLV Lärm Teil 3<br />
Abschnitt 6. Ein entsprechen<strong>des</strong> Computerprogramm<br />
kann von der Internet-Seite<br />
<strong>des</strong> Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der<br />
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung<br />
heruntergeladen werden (siehe auch<br />
Punkte 8 und 9).<br />
AUSLÖSEWERTE UND SCHUTZMAßNAHMEN BEI LÄRM<br />
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