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Download - Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg

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Pflichtuntersuchung, wenn die Expositionsgrenzwerte<br />

a) A(8) = 5 m/s 2 für Tätigkeiten<br />

mit Hand-Arm-Vibrationen oder b)<br />

A(8) = 1,15 m/s 2 in x- oder* y-Richtung<br />

oder* A(8) = 0,8 m/s 2 in z-Richtung für<br />

Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen<br />

erreicht oder überschritten werden.<br />

* Im jetzt noch gültigen Verordnungstext steht<br />

hier „und“, was korrekterweise bei der nächsten<br />

Änderung der VO durch „oder“ ersetzt wird.<br />

Nach dem Anlass werden unterschieden:<br />

• Erstuntersuchungen vor Aufnahme<br />

einer gefährdenden Tätigkeit,<br />

• Nachuntersuchungen in regelmäßigen<br />

Abständen,<br />

• Nachuntersuchungen bei Beendigung<br />

dieser Tätigkeit,<br />

• Untersuchungen aus besonderem<br />

Anlass, z. B. beim Verdacht auf Gesundheitsschäden,<br />

die im Zusammenhang<br />

mit der Tätigkeit stehen.<br />

Das Arbeitsschutzgesetz sieht zudem vor,<br />

dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber<br />

den Beschäftigten arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchungen ermöglichen,<br />

wenn diese es auf Grund gefährdender<br />

Arbeitsbedingungen wünschen (§ 11<br />

ArbSchG).<br />

Zum Nachweis der durchgeführten Pflichtuntersuchungen<br />

hat die Arbeitgeberin<br />

bzw. der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei<br />

zu führen, in der Anlass, Tag und Ergebnis<br />

jeder Untersuchung festgehalten sind.<br />

Die Kartei kann auch elektronisch vorgehalten<br />

werden und ist der zuständigen<br />

Behörde auf Anforderung zugänglich zu<br />

machen.<br />

Bis zur Beendigung <strong>des</strong> Arbeits- oder<br />

Beschäftigungsverhältnisses hat die Arbeitgeberin<br />

bzw. der Arbeitgeber die Vorsorgekartei<br />

aufzubewahren und dem Beschäftigten<br />

dann auszuhändigen.<br />

Abbildung 9 enthält ein Muster einer solchen<br />

Vorsorgekartei.<br />

Im Ergebnis der arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorgeuntersuchungen erhält der Beschäftigte<br />

eine Bescheinigung, ob bei<br />

Ausübung der Tätigkeit dauernde oder<br />

befristete gesundheitliche Bedenken bestehen,<br />

ob keine Bedenken oder keine<br />

Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen<br />

bestehen.<br />

Bei Pflichtuntersuchungen bekommt die<br />

Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine<br />

Kopie dieser Bescheinigung für die Vorsorgekartei.<br />

Äußert die Ärztin oder der Arzt Bedenken,<br />

bedeutet dies nicht, dass der Beschäftigte<br />

nicht mehr exponiert eingesetzt werden<br />

darf, dies entspricht also keinem Tätigkeitsverbot.<br />

UNTERWEISUNG DER BESCHÄFTIGTEN, BERATUNG, ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE<br />

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