Download - Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg
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Pflichtuntersuchung, wenn die Expositionsgrenzwerte<br />
a) A(8) = 5 m/s 2 für Tätigkeiten<br />
mit Hand-Arm-Vibrationen oder b)<br />
A(8) = 1,15 m/s 2 in x- oder* y-Richtung<br />
oder* A(8) = 0,8 m/s 2 in z-Richtung für<br />
Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen<br />
erreicht oder überschritten werden.<br />
* Im jetzt noch gültigen Verordnungstext steht<br />
hier „und“, was korrekterweise bei der nächsten<br />
Änderung der VO durch „oder“ ersetzt wird.<br />
Nach dem Anlass werden unterschieden:<br />
• Erstuntersuchungen vor Aufnahme<br />
einer gefährdenden Tätigkeit,<br />
• Nachuntersuchungen in regelmäßigen<br />
Abständen,<br />
• Nachuntersuchungen bei Beendigung<br />
dieser Tätigkeit,<br />
• Untersuchungen aus besonderem<br />
Anlass, z. B. beim Verdacht auf Gesundheitsschäden,<br />
die im Zusammenhang<br />
mit der Tätigkeit stehen.<br />
Das Arbeitsschutzgesetz sieht zudem vor,<br />
dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber<br />
den Beschäftigten arbeitsmedizinische<br />
Vorsorgeuntersuchungen ermöglichen,<br />
wenn diese es auf Grund gefährdender<br />
Arbeitsbedingungen wünschen (§ 11<br />
ArbSchG).<br />
Zum Nachweis der durchgeführten Pflichtuntersuchungen<br />
hat die Arbeitgeberin<br />
bzw. der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei<br />
zu führen, in der Anlass, Tag und Ergebnis<br />
jeder Untersuchung festgehalten sind.<br />
Die Kartei kann auch elektronisch vorgehalten<br />
werden und ist der zuständigen<br />
Behörde auf Anforderung zugänglich zu<br />
machen.<br />
Bis zur Beendigung <strong>des</strong> Arbeits- oder<br />
Beschäftigungsverhältnisses hat die Arbeitgeberin<br />
bzw. der Arbeitgeber die Vorsorgekartei<br />
aufzubewahren und dem Beschäftigten<br />
dann auszuhändigen.<br />
Abbildung 9 enthält ein Muster einer solchen<br />
Vorsorgekartei.<br />
Im Ergebnis der arbeitsmedizinischen<br />
Vorsorgeuntersuchungen erhält der Beschäftigte<br />
eine Bescheinigung, ob bei<br />
Ausübung der Tätigkeit dauernde oder<br />
befristete gesundheitliche Bedenken bestehen,<br />
ob keine Bedenken oder keine<br />
Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen<br />
bestehen.<br />
Bei Pflichtuntersuchungen bekommt die<br />
Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine<br />
Kopie dieser Bescheinigung für die Vorsorgekartei.<br />
Äußert die Ärztin oder der Arzt Bedenken,<br />
bedeutet dies nicht, dass der Beschäftigte<br />
nicht mehr exponiert eingesetzt werden<br />
darf, dies entspricht also keinem Tätigkeitsverbot.<br />
UNTERWEISUNG DER BESCHÄFTIGTEN, BERATUNG, ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE<br />
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