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Mountainbike Trails - BfU

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5. Nutzungsvereinbarung<br />

Vertrag zum Wegrecht auf Parzelle Nr. *** zwecks Bau und Betrieb einer <strong>Mountainbike</strong>-Anlage ***<br />

Grundeigentümer *** (im folgenden Grundeigentümer genannt)<br />

Anlagenbetreiber *** (im folgenden Anlagenbetreiber genannt)<br />

erklären:<br />

1 Wegrecht<br />

Das Zugangsrecht für Bau- und Unterhaltsarbeiten wird mit diesem Vertrag erteilt. Die benötigten Zugänge<br />

für Arbeiten mit schwerem Gerät sind jeweils mit dem Grundeigentümer abzusprechen.<br />

Die Linienführung ist Vertragsbestandteil gemäss Planbeilage. Änderungen und/oder Ergänzungen zur<br />

Linienführung sind Gegenstand erneuter Verhandlungen mit dem Grundeigentümer.<br />

Der Grundeigentümer verpflichtet sich, den Anlagenbetreiber über geplante Vorgänge auf ihrem Grundstück,<br />

die den Bau und Betrieb vorübergehend beeinträchtigen (z. B. Forstarbeiten), mindestens eine Woche<br />

im Voraus zu informieren.<br />

2 Baugesuch<br />

Der Anlagenbetreiber hat das Baugesuch für *** beim Bauinspektorat *** eingereicht. Das Bauvorhaben<br />

ist bewilligt und in den Bauplänen detailliert beschrieben (siehe Abschnitt 12 «Beilagen»).<br />

3 Kosten<br />

Die Erstellungs-, Betriebs und Unterhaltskosten im betroffenen Grundstück gehen zu Lasten des Anlagenbetreibers.<br />

4 Haftung der Vertragspartner<br />

Die Haftung des Grundeigentümers beschränkt sich auf die Nutzung der Anlage durch Dritte im Sinn des<br />

freien Betretungsrechts nach ZGB 699. Sämtliche Haftungsansprüche durch Anlagenbenutzer und Besucher<br />

von Anlässen werden vom Anlagenbetreiber abgedeckt.<br />

5 Kommerzielle Nutzung<br />

Es ist dem Grundeigentümer untersagt, kommerzielle Nutzung und/oder entgeltliche Verbindlichkeiten mit<br />

Drittpartnern ohne Einverständnis des Anlagenbetreibers einzugehen.<br />

Das Exklusivrecht, mit oder an der <strong>Mountainbike</strong>-Anlage Werbung zu betreiben, verbleibt auf Dauer beim<br />

Anlagenbetreiber.<br />

Für Schäden an der Anlage durch Naturereignisse oder durch forstliche Massnahmen ohne grobfahrlässiges<br />

Verhalten der Forstarbeiter haftet der Grundeigentümer.<br />

bfu-Fachdokumentation 2.040 Anhang<br />

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