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DSS-Heft 80-2006

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30<br />

� Die NVA wurde als Kaderarmee aufgebaut und entwickelt, weil die Bevölkerung<br />

aus historischer Erfahrung mehrheitlich eine klare Absage an die<br />

Reichswehr und Wehrmacht (Traditionsbruch) forderte.<br />

Die Rechtsstellung der NVA und ihrer Soldaten ergab sich aus<br />

� dem Gesetz zur Bildung der NVA,<br />

� den Verfassungen der DDR (1955, Art. 5 und 1968, Art. 7),<br />

� den Gesetzen zur Landesverteidigung und des Wehrdienstes,<br />

� den Dienstvorschriften und<br />

� den Grundsatzbefehlen.<br />

Andeutungsweise soll hier auf einige militärische Bestimmungen hingewiesen<br />

werden, weil das Militärgeschichtliche Forschungsamt der Bundeswehr „etwa<br />

500.000 streng geheime Dokumente der NVA“ 7 ausgewertet und offensichtlich<br />

die Nachstehenden übersehen hat.<br />

Die grundlegende Dienstvorschrift der Landstreitkräfte bestimmte einleitend:<br />

„2. Ihrem Verfassungsauftrag entsprechend, hat die Nationale Volksarmee<br />

ausschließlich einen Beitrag zur Bewahrung der äußeren Sicherheit der DDR<br />

zu leisten. Die Nationale Volksarmee ist integrierter Bestandteil der Militärorganisation<br />

des Warschauer Vertrages und hat zur Aufrechterhaltung der Abwehrbereitschaft<br />

nach dem Prinzip minimaler Hinlänglichkeit im Verteidigungsbündnis<br />

beizutragen.“ 8<br />

In der Gefechtsvorschrift der Landstreitkräfte – Bataillon und Kompanie – ist<br />

zu Beginn festgelegt: „1. Die mit moderner Kampftechnik und Bewaffnung<br />

ausgerüsteten Landstreitkräfte haben die Aufgabe, gemeinsam mit den anderen<br />

Teilstreitkräften der Nationalen Volksarmee sowie der in fester Waffenbrüderschaft<br />

mit der Sowjetarmee und den anderen im Warschauer Vertrag<br />

vereinten Armeen die sozialistische Ordnung und das friedliche Leben der<br />

Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und aller Staaten der sozialistischen<br />

Gemeinschaft zuverlässig gegen alle Angriffe der aggressiven Kräfte<br />

des Imperialismus und der Reaktion zu schützen. Dazu müssen die Verbände,<br />

Truppenteile und Einheiten durch eine hohe Kampfkraft und ständige<br />

7 Siehe Militär, Staat und Gesellschaft in der DDR, Forschungsfelder, Ergebnisse, Perspektiven.<br />

Im Auftrage des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes hgg. von H. Ehlert und M. Rogg,<br />

Berlin 2004, S. 115 ff.<br />

8 Ministerrat Der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium für Nationale Verteidigung,<br />

VVS-Nr. A 372 518, 1360. Ausfertigung, DV 046/0001, Gefechtsvorschrift der<br />

Landstreitkräfte, Division, Brigade, Regiment, 1983, S. 9.

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