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DBK-Leitfaden (Page 58) - DBK-SBBK-CSFP-CRFP

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müssen bekannt sein und ebenso Kombinationen von minimalen Kompetenzen, die zum Bestehen<br />

genügen. Schliesslich muss ein zuverlässiger Rückschluss vom Status quo zur Erfolgswahrscheinlichkeit<br />

möglich sein. Derartige Verfahren setzen valide, geeichte Erfassungsinstrumente voraus<br />

und eine fachlich ausgewiesene Instanz für die Zuweisung allenfalls auch für die Rekurse.<br />

b. Antragsverfahren<br />

Wenn bereits frühere Abklärungen Lernschwierigkeiten im weiteren Sinne festgestellt haben,<br />

allenfalls bereits Interventionen veranlasst und Begleitungsmassnahmen in Gang gesetzt wurden:<br />

Sofern die Weiterführung dieser Massnahmen im bisherigen Rahmen nicht mehr möglich ist (z.B.<br />

wegen neuer Zuständigkeiten), muss definiert werden, wer Antrag stellen kann, wer Überweisungen<br />

behandeln und genehmigen kann und wie das rechtliche Gehör zu regeln ist.<br />

Ein vereinfachtes Antragsverfahren ist angezeigt, wenn die Ausbildung ganz oder weitgehend<br />

innerhalb von Institutionen angesiedelt ist. Weil Begleitung dort in aller Regel ein integraler<br />

Bestandteil ist, müsste sie über die ganze Zeit sichergestellt sein, auch wenn die Lernenden eine<br />

bestimmte Zeit, z.B. das zweite Ausbildungsjahr, extern in einem Praktikumsbetrieb absolvieren.<br />

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c. Freier Zugang<br />

Wenn von allen Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbildung generell angenommen<br />

wird, dass sie mehr oder weniger ausgeprägte Lernhemmungen haben, entfallen Abklärungen,<br />

Antragsstellung, Begutachtung und allenfalls Rekursverfahren. Die Begleitung kann sofort, d.h.<br />

schon in der wichtigen Anfangsphase der Ausbildung einsetzen und nötigenfalls über die ganzen<br />

zwei Jahre aufrechterhalten werden.<br />

Gegen jede dieser Varianten lassen sich gute Argumente anführen, jede hat Schwachstellen.<br />

Bei a. bestehen die Schwierigkeiten in der Diagnostik (mit welcher Methode, mit welchen Instrumenten<br />

erheben? Was ist die Bezugsnorm?); in der Unmöglichkeit, Scheitern zu prognostizieren<br />

(welche Voraussetzungen indizieren eine Massnahme? Was kann ohne Sondermassnahmen aufgeholt<br />

werden?); in den voraussichtlich stark differierenden Anforderungen je nach Beruf und<br />

eventuell beim Zeitpunkt (wenn der Misserfolg feststeht, ist es zu spät für eine Intervention).<br />

Variante b. erreicht nur den vergleichsweise kleinen Kreis von Lehrlingen, deren Problematik<br />

bereits erfasst und betreut wird. Sollen diese laufenden Massnahmen nicht einfach unbesehen<br />

übernommen, sprich subventioniert werden, muss eine fachkompetente Instanz aufgebaut und<br />

erhalten werden, die in der Lage ist, die Anträge nach einheitlichen Massstäben zu prüfen. Es<br />

braucht Kenntnisse über die unterschiedlichen Standards, die von anderen Abklärungsinstanzen<br />

angewendet werden, ein Controlling und allenfalls eine übergeordnete Rekursinstanz.<br />

Bei c. bestehen Befürchtungen hinsichtlich hoher Kosten und einer Stigmatisierung aller Personen.<br />

Wir plädieren zumindest für die Übergangsfrist von 5 Jahren für das Verfahren c. Wird der „freie<br />

Zugang“ auf fachkundige individuelle Begleitung nicht extensiv ausgelegt und mit einem Maximalanspruch<br />

für alle Lernenden verwechselt, sind die Kosten über alles gerechnet eher tiefer,<br />

Fachkundige Begleitung<br />

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