DBK-Leitfaden (Page 58) - DBK-SBBK-CSFP-CRFP
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müssen bekannt sein und ebenso Kombinationen von minimalen Kompetenzen, die zum Bestehen<br />
genügen. Schliesslich muss ein zuverlässiger Rückschluss vom Status quo zur Erfolgswahrscheinlichkeit<br />
möglich sein. Derartige Verfahren setzen valide, geeichte Erfassungsinstrumente voraus<br />
und eine fachlich ausgewiesene Instanz für die Zuweisung allenfalls auch für die Rekurse.<br />
b. Antragsverfahren<br />
Wenn bereits frühere Abklärungen Lernschwierigkeiten im weiteren Sinne festgestellt haben,<br />
allenfalls bereits Interventionen veranlasst und Begleitungsmassnahmen in Gang gesetzt wurden:<br />
Sofern die Weiterführung dieser Massnahmen im bisherigen Rahmen nicht mehr möglich ist (z.B.<br />
wegen neuer Zuständigkeiten), muss definiert werden, wer Antrag stellen kann, wer Überweisungen<br />
behandeln und genehmigen kann und wie das rechtliche Gehör zu regeln ist.<br />
Ein vereinfachtes Antragsverfahren ist angezeigt, wenn die Ausbildung ganz oder weitgehend<br />
innerhalb von Institutionen angesiedelt ist. Weil Begleitung dort in aller Regel ein integraler<br />
Bestandteil ist, müsste sie über die ganze Zeit sichergestellt sein, auch wenn die Lernenden eine<br />
bestimmte Zeit, z.B. das zweite Ausbildungsjahr, extern in einem Praktikumsbetrieb absolvieren.<br />
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c. Freier Zugang<br />
Wenn von allen Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbildung generell angenommen<br />
wird, dass sie mehr oder weniger ausgeprägte Lernhemmungen haben, entfallen Abklärungen,<br />
Antragsstellung, Begutachtung und allenfalls Rekursverfahren. Die Begleitung kann sofort, d.h.<br />
schon in der wichtigen Anfangsphase der Ausbildung einsetzen und nötigenfalls über die ganzen<br />
zwei Jahre aufrechterhalten werden.<br />
Gegen jede dieser Varianten lassen sich gute Argumente anführen, jede hat Schwachstellen.<br />
Bei a. bestehen die Schwierigkeiten in der Diagnostik (mit welcher Methode, mit welchen Instrumenten<br />
erheben? Was ist die Bezugsnorm?); in der Unmöglichkeit, Scheitern zu prognostizieren<br />
(welche Voraussetzungen indizieren eine Massnahme? Was kann ohne Sondermassnahmen aufgeholt<br />
werden?); in den voraussichtlich stark differierenden Anforderungen je nach Beruf und<br />
eventuell beim Zeitpunkt (wenn der Misserfolg feststeht, ist es zu spät für eine Intervention).<br />
Variante b. erreicht nur den vergleichsweise kleinen Kreis von Lehrlingen, deren Problematik<br />
bereits erfasst und betreut wird. Sollen diese laufenden Massnahmen nicht einfach unbesehen<br />
übernommen, sprich subventioniert werden, muss eine fachkompetente Instanz aufgebaut und<br />
erhalten werden, die in der Lage ist, die Anträge nach einheitlichen Massstäben zu prüfen. Es<br />
braucht Kenntnisse über die unterschiedlichen Standards, die von anderen Abklärungsinstanzen<br />
angewendet werden, ein Controlling und allenfalls eine übergeordnete Rekursinstanz.<br />
Bei c. bestehen Befürchtungen hinsichtlich hoher Kosten und einer Stigmatisierung aller Personen.<br />
Wir plädieren zumindest für die Übergangsfrist von 5 Jahren für das Verfahren c. Wird der „freie<br />
Zugang“ auf fachkundige individuelle Begleitung nicht extensiv ausgelegt und mit einem Maximalanspruch<br />
für alle Lernenden verwechselt, sind die Kosten über alles gerechnet eher tiefer,<br />
Fachkundige Begleitung<br />
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