DBK-Leitfaden (Page 58) - DBK-SBBK-CSFP-CRFP
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1.4 Gesetzliche Grundlagen<br />
Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) vom 13. Dezember 2002<br />
Art.18 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse<br />
2. Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung<br />
von Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen.<br />
3. Der Bund kann die fachkundige individuelle Begleitung fördern.<br />
Verordnung über die Berufsbildung (BBV) vom 19. November 2003<br />
Art. 10 Besondere Anforderungen an die zweijährige Grundbildung<br />
1. Die zweijährige Grundbildung vermittelt im Vergleich zu den drei- und vierjährigen<br />
Grundbildungen spezifische und einfachere berufliche Qualifikationen. Sie trägt den<br />
individuellen Voraussetzungen der Lernenden mit einem besonders differenzierten<br />
Lernangebot und angepasster Didaktik Rechnung.<br />
4. Ist der Bildungserfolg gefährdet, so entscheidet die kantonale Behörde nach Anhörung der<br />
lernenden Person und der Anbieter der Bildung über eine fachkundige individuelle<br />
Begleitung.<br />
5. Die fachkundige individuelle Begleitung umfasst nicht nur schulische, sondern sämtliche<br />
bildungsrelevanten Aspekte im Umfeld der lernenden Person.<br />
Art. 40 Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung<br />
1. Wer eine praktische oder schulische Lehrtätigkeit in der beruflichen Grundbildung ausübt,<br />
verfügt über eine Bildung, die den Mindestanforderungen nach den Art. 44–47 dieser<br />
Verordnung entspricht. ...<br />
4. Für die Bildung in bestimmten Berufen können über die Mindestanforderungen nach dieser<br />
Verordnung hinausgehende Anforderungen aufgestellt werden. Diese sind in den massgebenden<br />
Bildungsverordnungen festgelegt.<br />
Ausgangslage<br />
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