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DBK-Leitfaden (Page 58) - DBK-SBBK-CSFP-CRFP

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1.4 Gesetzliche Grundlagen<br />

Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) vom 13. Dezember 2002<br />

Art.18 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse<br />

2. Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung<br />

von Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen.<br />

3. Der Bund kann die fachkundige individuelle Begleitung fördern.<br />

Verordnung über die Berufsbildung (BBV) vom 19. November 2003<br />

Art. 10 Besondere Anforderungen an die zweijährige Grundbildung<br />

1. Die zweijährige Grundbildung vermittelt im Vergleich zu den drei- und vierjährigen<br />

Grundbildungen spezifische und einfachere berufliche Qualifikationen. Sie trägt den<br />

individuellen Voraussetzungen der Lernenden mit einem besonders differenzierten<br />

Lernangebot und angepasster Didaktik Rechnung.<br />

4. Ist der Bildungserfolg gefährdet, so entscheidet die kantonale Behörde nach Anhörung der<br />

lernenden Person und der Anbieter der Bildung über eine fachkundige individuelle<br />

Begleitung.<br />

5. Die fachkundige individuelle Begleitung umfasst nicht nur schulische, sondern sämtliche<br />

bildungsrelevanten Aspekte im Umfeld der lernenden Person.<br />

Art. 40 Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung<br />

1. Wer eine praktische oder schulische Lehrtätigkeit in der beruflichen Grundbildung ausübt,<br />

verfügt über eine Bildung, die den Mindestanforderungen nach den Art. 44–47 dieser<br />

Verordnung entspricht. ...<br />

4. Für die Bildung in bestimmten Berufen können über die Mindestanforderungen nach dieser<br />

Verordnung hinausgehende Anforderungen aufgestellt werden. Diese sind in den massgebenden<br />

Bildungsverordnungen festgelegt.<br />

Ausgangslage<br />

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