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Österreichische Notariatszeitung 12/2011 - Über die Notare

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NOTAR.AT<br />

primäre Grundsatz der Aufteilung nach Billigkeit (§ 83<br />

EheG) verankert, was allerdings in der Praxis eine regelmäßige<br />

Hälfteaufteilung nicht hindert. 66 , 67<br />

Da es in Österreich bereits ein zwingendes Verlassenschaftsverfahren<br />

gibt (§§ 143 ff AußStrG), bietet sich natürlich<br />

weiters an, auch das güterrechtliche Ausgleichverfahren<br />

im Todesfall in <strong>die</strong>ses Verfahren einzubauen. Damit<br />

sind mit Blick auf <strong>die</strong> Häufigkeit einvernehmlicher Ausgleichsregelungen<br />

im Zuge einvernehmlicher Scheidungen<br />

nach § 55 a EheG auch beim Ausgleich im Todesfall<br />

einvernehmliche Lösungen gerade durch <strong>die</strong> Mitwirkung<br />

des Notars (vgl § 160 AußStrG) wünschenswert und auch<br />

zu erwarten, wie <strong>die</strong> tatsächliche Häufigkeit des Erbübereinkommens<br />

innerhalb des Verlassenschaftsverfahrens<br />

zeigt. Insofern besteht ein Gleichklang mit den formlos<br />

möglichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit einem<br />

Scheidungs-, Aufhebungs- oder Nichtigkeitsverfahren<br />

bzw den allerdings zumindest schriftlich zu treffenden<br />

Vereinbarungen nach § 55 a EheG. In eine einvernehmliche<br />

Aufteilungsregelung müssten nach der richtigen Ansicht<br />

Holzners 68 aber jedenfalls auch <strong>die</strong> Pflichtteilsberechtigten<br />

einbezogen werden, weil von der konkreten<br />

Aufteilung <strong>die</strong> Höhe des Nachlasswerts und damit auch<br />

<strong>die</strong> Berechnungsgrundlage der Pflichtteile abhängt. Es<br />

kann tatsächlich nicht angehen, dass etwa durch eine<br />

überhöhte Vermögenszuweisung an den überlebenden<br />

Ehegatten <strong>die</strong> Pflichtteilsberechtigten nach dem verstorbenen<br />

Ehegatten geschmälert werden. 69<br />

Im Übrigen wird man ein güterrechtliches Ausgleichsverfahren<br />

– allenfalls nach entsprechender Aufklärungspflicht<br />

– auch nur auf Antrag und nicht auch von Amts wegen<br />

vorsehen, um jene Fälle, in denen <strong>die</strong> Betroffenen<br />

selbst eine Ausgleichung für nicht erforderlich halten,<br />

von vorneherein auszuklammern. 70<br />

Was den ohne Zweifel notwendigen Bedarf der Anpassung<br />

der Bestimmungen der §§ 81 ff EheG auf das Ausgleichverfahren<br />

im Todesfall betrifft, so sei auf <strong>die</strong> sehr<br />

eingehenden <strong>Über</strong>legungen Holzners 71 verwiesen. Seine<br />

wichtigsten Ergebnisse seien hier nur kurz wiederholt:<br />

Einbeziehung auch der persönlichen Güter gem § 82<br />

66 Siehe oben bei FN 8.<br />

67 Zum konkreten Anpassungsbedarf bei Einzelbestimmungen siehe<br />

gleich unten.<br />

68 Ehevermögen 191 ff.<br />

69 Die von Holzner, Ehevermögen 191 ff, geforderte Einbeziehung<br />

auch der Vermächtnisnehmer scheint ebenfalls überlegenswert:<br />

Zwar wären nach §§ 724 f selbst bei einer einvernehmlichen Aufteilungsregelung<br />

Vermächtnisse nicht als widerrufen anzusehen<br />

und ihr Wert zu vergüten, weil es mE auf eine entsprechende Willensrichtung<br />

des Erblassers selbst ankommt. Bei Vermächtnissen<br />

von Gattungssachen bleibt das Vermächtnis ebenfalls grundsätzlich<br />

aufrecht, vgl §§ 656 ff. Andererseits kann aber das Kürzungsrecht<br />

des (beschränkt haftenden) Erben, das sich am Nachlasswert<br />

orientiert (§§ 690 ff; vgl auch § 783), durch eine Aufteilungsvereinbarung<br />

schlagend werden.<br />

70 Zur Frage der Vererblichkeit des Anspruchs siehe gleich unten.<br />

71 Ehevermögen 177 ff.<br />

362<br />

Bernhard Eccher, NZ <strong>12</strong>/<strong>2011</strong><br />

Ehegattenerbrecht und Güterausgleich<br />

Abs 2 Z 2 EheG in den Ausgleich; grundsätzlicher Ausgleich<br />

auch der Sachen, <strong>die</strong> zu einem Unternehmen gehören<br />

(§ 82 Abs 1 Z 3), und der Unternehmensanteile<br />

(§ 82 Abs 2 Z 4 EheG), wobei der Ausgleich in Geld<br />

und unter Bedachtnahme auch auf das Weiterbestehen<br />

des Unternehmens erfolgen müsse; Nichtübernahme<br />

des scheidungsspezifischen Grundsatzes, wonach sich<br />

nach dem Ausgleich <strong>die</strong> Lebensbereiche der Betroffenen<br />

(§ 84 EheG), also hier des überlebenden Ehegatten und<br />

der Erben, möglichst wenig berühren sollen; Ersetzung<br />

der Zuweisung des Bestandrechts an einer Dienstwohnung<br />

an den Nicht<strong>die</strong>nstnehmer-Ehegatten durch angemessene<br />

Räumungsregelungen (§ 88 EheG).<br />

Mit Blick auf <strong>die</strong> sich bereits konkret abzeichnenden Vorschläge<br />

der angedachten Erbrechtsreform 72 sollte man<br />

insb überlegen, auch beim neuen Ausgleichsanspruch<br />

so wie beim Pflichtteilsanspruch eine Stundungsmöglichkeit<br />

vorzusehen. Dies erscheint vor allem auf <strong>die</strong> oben<br />

befürwortete grundsätzliche Einbeziehung auch der Unternehmen<br />

und Unternehmensanteile in <strong>die</strong> Aufteilung<br />

notwendig und sachgerecht. Eine bewilligte Stundung<br />

würde dann auch <strong>die</strong> Beurteilung der Berücksichtigung<br />

des Unternehmensschutzes unmittelbar beeinflussen.<br />

Ausführlich hat sich Holzner 73 mit der Frage der Vererblichkeit<br />

des Ausgleichsanspruchs beschäftigt. In erster Linie<br />

kommt er zum überzeugenden Ergebnis, dass <strong>die</strong> Statuierung<br />

der Unvererblichkeit des bestehenden Aufteilungsanspruchs<br />

nach Ehescheidung in Ermangelung einer<br />

Anerkennung oder gerichtlichen Geltendmachung (§ 96<br />

EheG) nicht sachgerecht erscheint. Daran anschließend<br />

tritt er auch – vor allem unter Betonung der Beitragsleistung<br />

des Ehegatten – für volle Vererblichkeit eines für<br />

den Todesfall neu einzuführenden Ausgleichsanspruchs<br />

ein. 74 Unter <strong>die</strong>sem Blickwinkel erschiene es tatsächlich<br />

widersprüchlich, wenn zB der überlebende haushaltführende<br />

Ehegatte den Anspruch geltend machen könnte,<br />

nicht mehr aber seine Erben und auch nicht <strong>die</strong> Erben<br />

des vorverstorbenen haushaltführenden Ehegatten.<br />

G. Konsequenzen der Einführung<br />

eines güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs<br />

im Todesfall für das<br />

allgemeine Erbrecht<br />

Führte man einen ehegüterrechtlichen Ausgleich auch<br />

bei Tod eines Ehegatten ein, hätte man Zweifel, <strong>die</strong><br />

72 Vgl Welser, Die Reform des österreichischen Erbrechts II/1 (2009)<br />

115 ff.<br />

73 Ehevermögen 117 ff, 185 ff; offensichtlich der Kritik folgend<br />

Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 96 EheG Rz 1; für Unvererblichkeit<br />

des Anspruchs seinerzeit F. Bydlinski, Zur Neuordnung<br />

des Ehegüterrechts, in FS Schwind 53 ff (dazu schon oben D.II).<br />

74 Vertretbar hält er (Ehevermögen 186 f) allerdings auch eine Vererblichkeit<br />

bloß unter der Bedingung, dass der Erblasser über<br />

den Anspruch letztwillig verfügt hat.

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