Österreichische Notariatszeitung 12/2011 - Über die Notare
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NZ <strong>12</strong>/<strong>2011</strong><br />
messen. Dann sollte er sich auch gegen <strong>die</strong> vermutete<br />
Gefährdung zur Wehr setzen können. Wurde <strong>die</strong> EV ohne<br />
Anhörung erlassen, gilt <strong>die</strong>s umso mehr, weil eine Vereitelungsgefahr<br />
in der Regel nicht mehr besteht.<br />
13. Im Fall einer widerlegbaren Rechtsvermutung muss<br />
der Gegner des Begünstigten den Beweis des Gegenteils<br />
erbringen, dass trotz Vorliegens der Vermutungsbasis<br />
der vermutete Rechtzustand nicht eingetreten ist<br />
(Rechberger in Rechberger, ZPO3 § 270 Rz 2 mwN). Im<br />
konkreten Fall nahm das ErstG ein erklärtes Einverständnis<br />
des Antragsgegners an, dass <strong>die</strong> ASt „ihren Wünschen<br />
entsprechend“ weiter in der Ehewohnung lebe.<br />
Es konnte weder feststellen, dass er sie daran hindere,<br />
ihr Wohnbedürfnis zu befriedigen, noch dass er beabsichtigte,<br />
<strong>die</strong> Ehewohnung zu vermieten, zu verwerten,<br />
zu belasten oder gar zu verkaufen. Diese negative Feststellung<br />
zur fehlenden Absicht, zum Nachteil der ASt<br />
über <strong>die</strong> Ehewohnung zu verfügen, reicht auch in Zusammenhang<br />
mit der festgestellten Einverständniserklärung<br />
für den Gegenbeweis gegen das vermutete Vorliegen einer<br />
Gefährdung nicht aus. Die Voraussetzungen für <strong>die</strong><br />
Erlassung der beantragten EV liegen daher vor, weshalb<br />
<strong>die</strong> E der Vorinst iSe Stattgebung des Sicherungsantrags<br />
abzuändern sind.<br />
NZ <strong>2011</strong>/<strong>12</strong>3<br />
§ 16 Abs 2 WEG – Voraussetzungen der Umwidmung<br />
von Wohnungseigentumsobjekten<br />
1. Eine angestrebte Widmungsänderung kann nur abgewehrt<br />
werden, wenn sie mit wesentlichen Interessen<br />
anderer Wohnungseigentümer kolli<strong>die</strong>rt.<br />
2. Auf wichtige Interessen des <strong>die</strong> Änderung anstrebenden<br />
Wohnungseigentümers kommt es nur an,<br />
wenn allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
3. Eine Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts<br />
ist nur nach Maßgabe des § 16<br />
Abs 2 WEG möglich.<br />
4. Mit der Entscheidung muss eine Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse<br />
des Antragstellers und des Antragsgegners<br />
am Unterbleiben der Änderung nicht<br />
nur wesentlich, sondern auch so schutzwürdig sein,<br />
dass das Verfügungsrecht des Antragstellers auf Änderungen<br />
an seinem Objekt zurückzustehen hat.<br />
OGH 26. 5. 2001, 5 Ob 83/11 h (LG Feldkirch 21. <strong>12</strong>. 2010, 2 R<br />
375/19 b; BG Dornbirn 15. 9. 2010, 3 Msch 2/10 i)<br />
Auf der Liegenschaft EZ Y. GB D. befindet sich ein im WE<br />
stehendes Büro- und Geschäftshaus mit 13 Objekten, <strong>die</strong><br />
sämtlich nach der gemeinschaftlichen Widmung ausschließlich<br />
als Büro- und Geschäftsräume gewidmet sind.<br />
Der ASt ist WE von insgesamt vier Objekten, <strong>die</strong> alle mit<br />
der Widmung Büro- bzw Geschäftsräumlichkeit versehen<br />
sind. Bisher wurden <strong>die</strong> Büros B8 und B10 (B-LNR 9 und<br />
B-LNR 10) als Büro- und Geschäftsräume verwendet.<br />
Weil er <strong>die</strong>se beiden WEEinheiten nicht mehr als Büro-<br />
Rechtsprechung<br />
NOTAR.AT<br />
räumlichkeiten benötigt, strebt er <strong>die</strong> Umwidmung <strong>die</strong>ser<br />
Objekte in Wohnungen an. Mit Ausnahme des Antragsgegners<br />
haben alle übrigen WE der Widmungsänderung<br />
zugestimmt.<br />
Der Antragsgegner ist WE eines im Erdgeschoss liegenden<br />
Geschäftslokals Top GR 2, worin er zwischen<br />
17.00 Uhr und ca 2.00 Uhr früh ein Nachtcafé betreibt.<br />
An den Wochenenden (Freitag und Samstag) wird dort<br />
auch musikalische Unterhaltung geboten, was nicht ausschließen<br />
lässt, dass künftige Bewohner der Wohnung<br />
des ASt durch Lärmemission gestört würden.<br />
Bisher kann der Antragsgegner sein Lokal ohne Probleme<br />
mit WE (wegen der Art des Lokalbetriebs) führen.<br />
Der Antragsgegner hat sein Geschäftslokal deshalb erworben,<br />
weil es in einem reinen Büro- und Geschäftshaus<br />
gelegen ist und daher Anrainerbeschwerden nicht zu befürchten<br />
waren.<br />
Auch andere WE der Liegenschaft sind an Widmungsänderungen<br />
von Büroräumlichkeiten in Wohnungen hinsichtlich<br />
ihrer MEAnteile interessiert.<br />
Zwischen dem Objekt des Antragsgegners und den Objekten<br />
des ASt B8 und B10 befinden sich im ersten Obergeschoss<br />
Büroräumlichkeiten einer Versicherung.<br />
Der ASt, der <strong>die</strong> Zustimmung sämtlicher übriger WE zur<br />
begehrten Widmungsänderung hat, begehrt mit dem<br />
vorliegenden Antrag, gem § 16 Abs 2 WEG <strong>die</strong> fehlende<br />
Zustimmung des Antragsgegners zur Widmungsänderung<br />
von Büro in Wohnung hinsichtlich der beiden bezeichneten<br />
Büroräumlichkeiten zu ersetzen. Die begehrte<br />
Widmungsänderung würde zu keinen wesentlichen<br />
Beeinträchtigungen der Interessen des Antragsgegners<br />
führen. Er benötige <strong>die</strong> Büroräumlichkeiten<br />
nicht mehr und strebe daher deren Widmungsänderung<br />
in Wohnungen an.<br />
Der Antragsgegner begehrte <strong>die</strong> Abweisung des Antrags,<br />
er sei in seinen Interessen erheblich beeinträchtigt.<br />
Er könne sein Nachtcafé in einem reinen Geschäftshaus<br />
mit weit weniger Widerständen betreiben als dann, wenn<br />
im Haus auch Wohnungen vorhanden seien, deren Benützer<br />
in ihrem Schlafbedürfnis gestört würden. Der Betrieb<br />
eines Nachtcafés würde automatisch zu Lärm und<br />
sonstigen Emissionen im und vor dem Haus führen. In<br />
Folge der Umwidmung der Objekte des ASt werde er daher<br />
bei Führung seines Unternehmens erheblich beeinträchtigt.<br />
Das stehe der Genehmigung der Umwidmung<br />
entgegen.<br />
Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt<br />
wies das ErstG das Begehren, <strong>die</strong> fehlende Zustimmung<br />
des Antragsgegners zur Umwidmung zu ersetzen,<br />
ab. Die Widmung eines WEObjekts und das Festhalten<br />
an der dadurch definierten Nutzung gehöre zu den absolut<br />
geschützten Rechten eines jeden WE. Auch wenn ein<br />
Interesse des ASt an der Umwidmung der nicht mehr benötigten<br />
Büroräumlichkeiten in Wohnungen in der Innen-<br />
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