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Österreichische Notariatszeitung 12/2011 - Über die Notare

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NZ <strong>12</strong>/<strong>2011</strong><br />

messen. Dann sollte er sich auch gegen <strong>die</strong> vermutete<br />

Gefährdung zur Wehr setzen können. Wurde <strong>die</strong> EV ohne<br />

Anhörung erlassen, gilt <strong>die</strong>s umso mehr, weil eine Vereitelungsgefahr<br />

in der Regel nicht mehr besteht.<br />

13. Im Fall einer widerlegbaren Rechtsvermutung muss<br />

der Gegner des Begünstigten den Beweis des Gegenteils<br />

erbringen, dass trotz Vorliegens der Vermutungsbasis<br />

der vermutete Rechtzustand nicht eingetreten ist<br />

(Rechberger in Rechberger, ZPO3 § 270 Rz 2 mwN). Im<br />

konkreten Fall nahm das ErstG ein erklärtes Einverständnis<br />

des Antragsgegners an, dass <strong>die</strong> ASt „ihren Wünschen<br />

entsprechend“ weiter in der Ehewohnung lebe.<br />

Es konnte weder feststellen, dass er sie daran hindere,<br />

ihr Wohnbedürfnis zu befriedigen, noch dass er beabsichtigte,<br />

<strong>die</strong> Ehewohnung zu vermieten, zu verwerten,<br />

zu belasten oder gar zu verkaufen. Diese negative Feststellung<br />

zur fehlenden Absicht, zum Nachteil der ASt<br />

über <strong>die</strong> Ehewohnung zu verfügen, reicht auch in Zusammenhang<br />

mit der festgestellten Einverständniserklärung<br />

für den Gegenbeweis gegen das vermutete Vorliegen einer<br />

Gefährdung nicht aus. Die Voraussetzungen für <strong>die</strong><br />

Erlassung der beantragten EV liegen daher vor, weshalb<br />

<strong>die</strong> E der Vorinst iSe Stattgebung des Sicherungsantrags<br />

abzuändern sind.<br />

NZ <strong>2011</strong>/<strong>12</strong>3<br />

§ 16 Abs 2 WEG – Voraussetzungen der Umwidmung<br />

von Wohnungseigentumsobjekten<br />

1. Eine angestrebte Widmungsänderung kann nur abgewehrt<br />

werden, wenn sie mit wesentlichen Interessen<br />

anderer Wohnungseigentümer kolli<strong>die</strong>rt.<br />

2. Auf wichtige Interessen des <strong>die</strong> Änderung anstrebenden<br />

Wohnungseigentümers kommt es nur an,<br />

wenn allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

3. Eine Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts<br />

ist nur nach Maßgabe des § 16<br />

Abs 2 WEG möglich.<br />

4. Mit der Entscheidung muss eine Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse<br />

des Antragstellers und des Antragsgegners<br />

am Unterbleiben der Änderung nicht<br />

nur wesentlich, sondern auch so schutzwürdig sein,<br />

dass das Verfügungsrecht des Antragstellers auf Änderungen<br />

an seinem Objekt zurückzustehen hat.<br />

OGH 26. 5. 2001, 5 Ob 83/11 h (LG Feldkirch 21. <strong>12</strong>. 2010, 2 R<br />

375/19 b; BG Dornbirn 15. 9. 2010, 3 Msch 2/10 i)<br />

Auf der Liegenschaft EZ Y. GB D. befindet sich ein im WE<br />

stehendes Büro- und Geschäftshaus mit 13 Objekten, <strong>die</strong><br />

sämtlich nach der gemeinschaftlichen Widmung ausschließlich<br />

als Büro- und Geschäftsräume gewidmet sind.<br />

Der ASt ist WE von insgesamt vier Objekten, <strong>die</strong> alle mit<br />

der Widmung Büro- bzw Geschäftsräumlichkeit versehen<br />

sind. Bisher wurden <strong>die</strong> Büros B8 und B10 (B-LNR 9 und<br />

B-LNR 10) als Büro- und Geschäftsräume verwendet.<br />

Weil er <strong>die</strong>se beiden WEEinheiten nicht mehr als Büro-<br />

Rechtsprechung<br />

NOTAR.AT<br />

räumlichkeiten benötigt, strebt er <strong>die</strong> Umwidmung <strong>die</strong>ser<br />

Objekte in Wohnungen an. Mit Ausnahme des Antragsgegners<br />

haben alle übrigen WE der Widmungsänderung<br />

zugestimmt.<br />

Der Antragsgegner ist WE eines im Erdgeschoss liegenden<br />

Geschäftslokals Top GR 2, worin er zwischen<br />

17.00 Uhr und ca 2.00 Uhr früh ein Nachtcafé betreibt.<br />

An den Wochenenden (Freitag und Samstag) wird dort<br />

auch musikalische Unterhaltung geboten, was nicht ausschließen<br />

lässt, dass künftige Bewohner der Wohnung<br />

des ASt durch Lärmemission gestört würden.<br />

Bisher kann der Antragsgegner sein Lokal ohne Probleme<br />

mit WE (wegen der Art des Lokalbetriebs) führen.<br />

Der Antragsgegner hat sein Geschäftslokal deshalb erworben,<br />

weil es in einem reinen Büro- und Geschäftshaus<br />

gelegen ist und daher Anrainerbeschwerden nicht zu befürchten<br />

waren.<br />

Auch andere WE der Liegenschaft sind an Widmungsänderungen<br />

von Büroräumlichkeiten in Wohnungen hinsichtlich<br />

ihrer MEAnteile interessiert.<br />

Zwischen dem Objekt des Antragsgegners und den Objekten<br />

des ASt B8 und B10 befinden sich im ersten Obergeschoss<br />

Büroräumlichkeiten einer Versicherung.<br />

Der ASt, der <strong>die</strong> Zustimmung sämtlicher übriger WE zur<br />

begehrten Widmungsänderung hat, begehrt mit dem<br />

vorliegenden Antrag, gem § 16 Abs 2 WEG <strong>die</strong> fehlende<br />

Zustimmung des Antragsgegners zur Widmungsänderung<br />

von Büro in Wohnung hinsichtlich der beiden bezeichneten<br />

Büroräumlichkeiten zu ersetzen. Die begehrte<br />

Widmungsänderung würde zu keinen wesentlichen<br />

Beeinträchtigungen der Interessen des Antragsgegners<br />

führen. Er benötige <strong>die</strong> Büroräumlichkeiten<br />

nicht mehr und strebe daher deren Widmungsänderung<br />

in Wohnungen an.<br />

Der Antragsgegner begehrte <strong>die</strong> Abweisung des Antrags,<br />

er sei in seinen Interessen erheblich beeinträchtigt.<br />

Er könne sein Nachtcafé in einem reinen Geschäftshaus<br />

mit weit weniger Widerständen betreiben als dann, wenn<br />

im Haus auch Wohnungen vorhanden seien, deren Benützer<br />

in ihrem Schlafbedürfnis gestört würden. Der Betrieb<br />

eines Nachtcafés würde automatisch zu Lärm und<br />

sonstigen Emissionen im und vor dem Haus führen. In<br />

Folge der Umwidmung der Objekte des ASt werde er daher<br />

bei Führung seines Unternehmens erheblich beeinträchtigt.<br />

Das stehe der Genehmigung der Umwidmung<br />

entgegen.<br />

Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt<br />

wies das ErstG das Begehren, <strong>die</strong> fehlende Zustimmung<br />

des Antragsgegners zur Umwidmung zu ersetzen,<br />

ab. Die Widmung eines WEObjekts und das Festhalten<br />

an der dadurch definierten Nutzung gehöre zu den absolut<br />

geschützten Rechten eines jeden WE. Auch wenn ein<br />

Interesse des ASt an der Umwidmung der nicht mehr benötigten<br />

Büroräumlichkeiten in Wohnungen in der Innen-<br />

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