Österreichische Notariatszeitung 12/2011 - Über die Notare
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NZ <strong>12</strong>/<strong>2011</strong> Standesnachrichten und Mitteilungen<br />
6. Die Anwendung des § 136 GBG für <strong>die</strong> begehrte Berichtigung<br />
von Miteigentumsanteilen über <strong>die</strong> in § 10<br />
Abs 3 und 4 WEG normierten Fälle hinaus scheitert daran,<br />
dass grundsätzlich nur außerbücherliche Rechtsänderungen<br />
oder offenkundige Unrichtigkeiten einer<br />
Berichtigung nach § 136 GBG zugänglich sind. Bestandänderungen,<br />
<strong>die</strong> zu einer Verschiebung von Miteigentumsanteilen<br />
führen, bewirken aber ebensowenig<br />
Rechtsänderungen wie ein Nutzwertfestsetzungsverfahren<br />
(vgl RIS-Justiz RS0106054; insb 5 Ob 29/08 p mit<br />
Darstellung der Rechtslage und RspHinweisen). Wohnungseigentum<br />
wird gem § 5 Abs 3 WEG durch <strong>die</strong> Ein-<br />
Anmerkungen zur Entscheidungssammlung<br />
in Grundbuchssachen<br />
Von em. o. Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Hans Hoyer<br />
Zu Entscheidung 779:<br />
Die E trifft voll zu. Es geht dem Gesetzgeber des TFLG<br />
1996 in der Sache darum, <strong>die</strong> „persönliche“ Eigenschaft<br />
der Agrargemeinschaft, <strong>die</strong> auch Gemeindegut umfasst,<br />
durch <strong>die</strong> ins Eigentumsblatt einzutragende Bezeichnung<br />
„Gemeindegutsagrargemeinschaft“ zu kennzeichnen. Es<br />
trifft zu, dass damit keine wie immer gearteten dinglichen<br />
Wirkungen verbunden sind und schon deshalb eine Eigentumsbeeinträchtigung<br />
durch <strong>die</strong> im Gesetz als „Ersichtlichmachung“<br />
bezeichnete Anmerkung iSd § 20 lit a<br />
GBG nicht bewirkt werden kann.<br />
Es ist also nicht zu sehen, in welchen rechtlichen Interessen<br />
<strong>die</strong> Agrargemeinschaft als Rechtsmittelwerberin verletzt<br />
sein könnte.<br />
Standesnachrichten und Mitteilungen<br />
<strong>Österreichische</strong> Notariatskammer<br />
Bekanntmachung<br />
Der Delegiertentag der <strong>Österreichische</strong>n Notariatskammer<br />
hat in seiner Sitzung am 20. 10. <strong>2011</strong> <strong>die</strong> folgenden<br />
am 11. 11. <strong>2011</strong> auf der Website der <strong>Österreichische</strong>n<br />
Notariatskammer kundgemachten Beschlüsse gefasst:<br />
I.<br />
Die „Richtlinien der <strong>Österreichische</strong>n Notariatskammer<br />
vom 21. 10. 1999 für das <strong>Österreichische</strong> Zentrale Testamentsregister<br />
idF 22. 04. 2010 (ZTR 2000)“ werden gemäß<br />
§§ 140 a Abs 2 Z. 8 und 140 b Abs 5 NO wie folgt<br />
geändert:<br />
1. Der Titel lautet:<br />
„Richtlinien der <strong>Österreichische</strong>n Notariatskammer<br />
vom 21. 10. 1999 für das <strong>Österreichische</strong> Zentrale<br />
Testamentsregister idF 20. 10. <strong>2011</strong> (ZTR 2000)“<br />
verleibung in das Grundbuch erworben. Daher bedarf<br />
auch jede Änderung von Anteilen (§ 2 Abs 9 WEG) zur<br />
wohnungseigentumsrechtlichen Wirksamkeit der grundbücherlichen<br />
Durchführung. § 10 Abs 3 und 4 WEG<br />
normieren unter bestimmten restriktiven Bedingungen<br />
<strong>die</strong> Möglichkeit, geringfügige Anteilsverschiebungen<br />
„in sinngemäßer Anwendung“ des § 136 Abs 1 GBG<br />
vorzunehmen. Eine Regelungslücke (vgl RIS-Justiz<br />
RS0098756) oder eine „unechte“ Lücke (RIS-Justiz<br />
RS0008839) ist im vorliegenden Fall einer <strong>Über</strong>schreitung<br />
der ausdrücklich festgelegten Bagatellgrenze gerade<br />
nicht gegeben.<br />
Zu Entscheidung 780:<br />
Die stRsp legt § 10 Abs 3 Satz 1 WEG dahin aus, dass<br />
sich <strong>die</strong> Bagatellgrenze der Anteilsveräußerungen auf<br />
das Ausmaß je des Einzelnen bezieht. Abweichendes<br />
lässt sich dem Gesetz auch nicht entnehmen.<br />
<strong>Über</strong>raschend ist der Bericht über <strong>die</strong> von einem SV in<br />
seinem Gutachten vorgenommene „Bestätigung“, <strong>die</strong><br />
eine unzutreffende und damit nicht bindende Rechtsansicht<br />
wiedergibt. Keine der drei Gerichtsinstanzen ließ<br />
sich dadurch irreführen.<br />
2. In Punkt 16.3.2. wird nach dem Wort „Vertretungsurkunde“<br />
der Klammerausdruck „(auch des gerichtlichen<br />
Bestellungsbeschlusses)“ eingefügt.<br />
3. Punkt 20. wird folgender Punkt 20.6. angefügt:<br />
„Die Änderungen <strong>die</strong>ser Richtlinien gemäß dem Beschluss<br />
des Delegiertentages vom 20. 10. <strong>2011</strong> werden<br />
auf der Website der <strong>Österreichische</strong>n Notariatskammer<br />
kundgemacht, zusätzlich in der <strong>Österreichische</strong>n Notariats-Zeitung<br />
bekanntgemacht und treten mit Ablauf des<br />
Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“<br />
II.<br />
NOTAR.AT<br />
Die „Richtlinien der <strong>Österreichische</strong>n Notariatskammer<br />
vom 04. 06. 2007 für das Urkundenarchiv des österreichischen<br />
Notariats idF 22. 10. 2010 (Urkundenarchivrichtlinien,<br />
UAR 2007)“ werden gemäß §§ 140 a Abs 2 Z. 8,<br />
140 b Abs 5, 140 e Abs 3 NO und § 91 c Abs 4 GOG<br />
wie folgt geändert:<br />
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