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Österreichische Notariatszeitung 12/2011 - Über die Notare

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NZ <strong>12</strong>/<strong>2011</strong> Standesnachrichten und Mitteilungen<br />

6. Die Anwendung des § 136 GBG für <strong>die</strong> begehrte Berichtigung<br />

von Miteigentumsanteilen über <strong>die</strong> in § 10<br />

Abs 3 und 4 WEG normierten Fälle hinaus scheitert daran,<br />

dass grundsätzlich nur außerbücherliche Rechtsänderungen<br />

oder offenkundige Unrichtigkeiten einer<br />

Berichtigung nach § 136 GBG zugänglich sind. Bestandänderungen,<br />

<strong>die</strong> zu einer Verschiebung von Miteigentumsanteilen<br />

führen, bewirken aber ebensowenig<br />

Rechtsänderungen wie ein Nutzwertfestsetzungsverfahren<br />

(vgl RIS-Justiz RS0106054; insb 5 Ob 29/08 p mit<br />

Darstellung der Rechtslage und RspHinweisen). Wohnungseigentum<br />

wird gem § 5 Abs 3 WEG durch <strong>die</strong> Ein-<br />

Anmerkungen zur Entscheidungssammlung<br />

in Grundbuchssachen<br />

Von em. o. Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Hans Hoyer<br />

Zu Entscheidung 779:<br />

Die E trifft voll zu. Es geht dem Gesetzgeber des TFLG<br />

1996 in der Sache darum, <strong>die</strong> „persönliche“ Eigenschaft<br />

der Agrargemeinschaft, <strong>die</strong> auch Gemeindegut umfasst,<br />

durch <strong>die</strong> ins Eigentumsblatt einzutragende Bezeichnung<br />

„Gemeindegutsagrargemeinschaft“ zu kennzeichnen. Es<br />

trifft zu, dass damit keine wie immer gearteten dinglichen<br />

Wirkungen verbunden sind und schon deshalb eine Eigentumsbeeinträchtigung<br />

durch <strong>die</strong> im Gesetz als „Ersichtlichmachung“<br />

bezeichnete Anmerkung iSd § 20 lit a<br />

GBG nicht bewirkt werden kann.<br />

Es ist also nicht zu sehen, in welchen rechtlichen Interessen<br />

<strong>die</strong> Agrargemeinschaft als Rechtsmittelwerberin verletzt<br />

sein könnte.<br />

Standesnachrichten und Mitteilungen<br />

<strong>Österreichische</strong> Notariatskammer<br />

Bekanntmachung<br />

Der Delegiertentag der <strong>Österreichische</strong>n Notariatskammer<br />

hat in seiner Sitzung am 20. 10. <strong>2011</strong> <strong>die</strong> folgenden<br />

am 11. 11. <strong>2011</strong> auf der Website der <strong>Österreichische</strong>n<br />

Notariatskammer kundgemachten Beschlüsse gefasst:<br />

I.<br />

Die „Richtlinien der <strong>Österreichische</strong>n Notariatskammer<br />

vom 21. 10. 1999 für das <strong>Österreichische</strong> Zentrale Testamentsregister<br />

idF 22. 04. 2010 (ZTR 2000)“ werden gemäß<br />

§§ 140 a Abs 2 Z. 8 und 140 b Abs 5 NO wie folgt<br />

geändert:<br />

1. Der Titel lautet:<br />

„Richtlinien der <strong>Österreichische</strong>n Notariatskammer<br />

vom 21. 10. 1999 für das <strong>Österreichische</strong> Zentrale<br />

Testamentsregister idF 20. 10. <strong>2011</strong> (ZTR 2000)“<br />

verleibung in das Grundbuch erworben. Daher bedarf<br />

auch jede Änderung von Anteilen (§ 2 Abs 9 WEG) zur<br />

wohnungseigentumsrechtlichen Wirksamkeit der grundbücherlichen<br />

Durchführung. § 10 Abs 3 und 4 WEG<br />

normieren unter bestimmten restriktiven Bedingungen<br />

<strong>die</strong> Möglichkeit, geringfügige Anteilsverschiebungen<br />

„in sinngemäßer Anwendung“ des § 136 Abs 1 GBG<br />

vorzunehmen. Eine Regelungslücke (vgl RIS-Justiz<br />

RS0098756) oder eine „unechte“ Lücke (RIS-Justiz<br />

RS0008839) ist im vorliegenden Fall einer <strong>Über</strong>schreitung<br />

der ausdrücklich festgelegten Bagatellgrenze gerade<br />

nicht gegeben.<br />

Zu Entscheidung 780:<br />

Die stRsp legt § 10 Abs 3 Satz 1 WEG dahin aus, dass<br />

sich <strong>die</strong> Bagatellgrenze der Anteilsveräußerungen auf<br />

das Ausmaß je des Einzelnen bezieht. Abweichendes<br />

lässt sich dem Gesetz auch nicht entnehmen.<br />

<strong>Über</strong>raschend ist der Bericht über <strong>die</strong> von einem SV in<br />

seinem Gutachten vorgenommene „Bestätigung“, <strong>die</strong><br />

eine unzutreffende und damit nicht bindende Rechtsansicht<br />

wiedergibt. Keine der drei Gerichtsinstanzen ließ<br />

sich dadurch irreführen.<br />

2. In Punkt 16.3.2. wird nach dem Wort „Vertretungsurkunde“<br />

der Klammerausdruck „(auch des gerichtlichen<br />

Bestellungsbeschlusses)“ eingefügt.<br />

3. Punkt 20. wird folgender Punkt 20.6. angefügt:<br />

„Die Änderungen <strong>die</strong>ser Richtlinien gemäß dem Beschluss<br />

des Delegiertentages vom 20. 10. <strong>2011</strong> werden<br />

auf der Website der <strong>Österreichische</strong>n Notariatskammer<br />

kundgemacht, zusätzlich in der <strong>Österreichische</strong>n Notariats-Zeitung<br />

bekanntgemacht und treten mit Ablauf des<br />

Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“<br />

II.<br />

NOTAR.AT<br />

Die „Richtlinien der <strong>Österreichische</strong>n Notariatskammer<br />

vom 04. 06. 2007 für das Urkundenarchiv des österreichischen<br />

Notariats idF 22. 10. 2010 (Urkundenarchivrichtlinien,<br />

UAR 2007)“ werden gemäß §§ 140 a Abs 2 Z. 8,<br />

140 b Abs 5, 140 e Abs 3 NO und § 91 c Abs 4 GOG<br />

wie folgt geändert:<br />

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