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Österreichische Notariatszeitung 12/2011 - Über die Notare

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NZ <strong>12</strong>/<strong>2011</strong><br />

Frage zu stellen, ob <strong>die</strong>s Änderungen im Erbrecht allgemein<br />

nach sich ziehen müsste. In <strong>Über</strong>einstimmung mit<br />

Holzner 75 ist aber eine Veränderung (Reduzierung) der<br />

Erbquote des Ehegatten sowie seines Pflichtteilsanspruchs<br />

jedenfalls aus dem Entstehungszusammenhang<br />

nicht geboten. 76 Es würde auch nicht der allgemeinen<br />

Tendenz der kontinuierlichen Stärkung der erbrechtlichen<br />

Stellung des Ehegatten entsprechen. Hingewiesen<br />

sei in <strong>die</strong>sem Zusammenhang auch auf <strong>die</strong> durchaus vergleichbaren,<br />

mitunter, wie etwa in der Schweiz 77 oder<br />

Italien 78 , sogar höheren Erb- und Pflichtteilsquoten des<br />

Ehegatten trotz des dort vorgesehenen vorgeschalteten<br />

Güterausgleichs. Aus der deutschen Reformdiskussion<br />

erscheint <strong>die</strong>sbezüglich interessant, dass nicht wenige<br />

Stimmen rechtspolitisch dafür eintreten, den erhöhten<br />

Erbteil des Ehegatten nach § 1371 Abs 1 BGB als Regelfall<br />

unabhängig von einem güterrechtlichen Ausgleich zu<br />

verankern. 79<br />

Zutr hat aber Holzner 80 einen Anpassungsbedarf für das<br />

gesetzliche Vorausvermächtnis des § 758 ABGB geortet<br />

und eine Anrechnung des Vorausvermächtnisses auf<br />

den Aufteilungsanspruch vorgeschlagen, wenn <strong>die</strong> Gegenstände<br />

des Voraus, insb <strong>die</strong> Ehewohnung dem über-<br />

75 Ehevermögen 188 ff.<br />

76 Siehe dazu oben bei FN 10.<br />

77 1 Vgl Art 462 schwZGB: /2 Erbquote bei Zusammentreffen mit Kindern;<br />

für den Pflichtteil s Art 471 schwZGB.<br />

78 1 Vgl Art 581 itZGB: /2 Erbquote bei Zusammentreffen mit einem<br />

Kind, 2 / 3 Erbquote bei Zusammentreffen mit zwei oder mehreren<br />

Kindern; für den Pflichtteil s Art 542 itZGB.<br />

79 Siehe oben bei FN 40.<br />

80 Ehevermögen 188 ff.<br />

Rechtsprechung<br />

NZ <strong>2011</strong>/119<br />

§§ 10, 144 AußStrG; § 74 ZPO – Anbringen an den<br />

Gerichtskommissär per E-Mail<br />

Schriftsätze in Verlassenschaftsverfahren können auch<br />

im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) eingebracht<br />

werden. Ein E-Mail oder der PDF-Anhang eines<br />

E-Mails stellt keine zulässige Form des elektronischen<br />

Rechtsverkehrs dar. Dennoch sind E-Mails nicht<br />

zwingend unbeachtlich: Wird der Schriftsatz im Original<br />

mit der Unterschrift des Einschreitervertreters<br />

nachgereicht, stellt <strong>die</strong>s <strong>die</strong> notwendige, und gegebenenfalls<br />

fristwahrende, Verbesserung dar.<br />

OGH 31. 5. <strong>2011</strong>, 10 Ob 28/11 g (LG Linz 16. 2. <strong>2011</strong>, 15 R 37/11 h;<br />

BG Traun 10. <strong>12</strong>. 2010, 14 A 55/10 z)<br />

A H verstarb am 29. 3. 2010 unter Hinterlassung des<br />

Testaments v 20. 3. 2008. Der in <strong>die</strong>sem zum Alleinerben<br />

eingesetzte Sohn der Erblasserin gab mit Schriftsatz<br />

v 19. 10. 2010 aufgrund <strong>die</strong>ses Testaments <strong>die</strong> bedingte<br />

Erbantrittserklärung ab. Im November 2010 übermittelte<br />

der Gerichtskommissär den Legataren, darunter<br />

Rechtsprechung<br />

lebenden Ehegatten auch aus der Aufteilung zugefallen<br />

wären. ME wäre bei einer Anpassung der Bestimmungen<br />

der §§ 81 ff EheG grundsätzlich vorzusehen, dass der<br />

überlebende Ehegatte <strong>die</strong> bisherige Ehewohnung, soweit<br />

sie zum Gebrauchsvermögen zählt, immer zugewiesen<br />

erhält. In <strong>die</strong>sem Fall ist der Voraus des Wohnrechts<br />

auf <strong>die</strong>sen Anspruch anzurechnen, weil das Wohnrecht<br />

des § 758 nach einhelliger Auffassung nur subsidiären,<br />

lückenfüllenden Charakter hat. 81 Zählt <strong>die</strong> Ehewohnung<br />

hingegen nicht zum Gebrauchsvermögen, sondern<br />

wurde sie etwa dem Verstorbenen geschenkt oder von<br />

<strong>die</strong>sem von Todes wegen erworben, sollte der Regelungsgedanke<br />

des § 82 Abs 2 EG für den Fall des Todes<br />

insofern reduziert werden, als bei der Aufteilung nur auf<br />

<strong>die</strong> Bedürfnisse gemeinsamer Kinder Rücksicht zu nehmen<br />

ist. Im Übrigen wäre <strong>die</strong> Ehewohnung nicht in <strong>die</strong><br />

Aufteilung einzubeziehen und § 758 ABGB würde seine<br />

bisherige Bedeutung behalten.<br />

H. Ergebnis<br />

NOTAR.AT<br />

Die vorstehenden <strong>Über</strong>legungen zeigen deutlich, dass<br />

<strong>die</strong> Frage der Schaffung eines güterrechtlichen Ausgleichsverfahrens<br />

auch im Todesfall durchaus in <strong>die</strong><br />

<strong>Über</strong>legungen der bevorstehenden Erbrechtsreform einbezogen<br />

werden sollte.<br />

81 Vgl bloß Eccher in Schwimann, ABGB 3 § 758 Rz 10; Welser in<br />

Rummel, ABGB 3 § 758 Rz 7; Apathy in KBB 3 § 758 Rz 4.<br />

dem RevRekWerber, eine Kopie des Testaments mit<br />

der Information, dass sie ihre Vermächtnisansprüche gegen<br />

den bedingt erbserklärten Erben geltend machen<br />

könnten.<br />

Am 24. 11. 2010 fand beim Gerichtskommissär eine Tagsatzung<br />

zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung<br />

statt, an der <strong>die</strong> rechtsanwaltliche Vertreterin des Erben<br />

und der Gerichtskommissär teilnahmen. Es wurden<br />

<strong>die</strong> bisherigen Verfahrensergebnisse wiederholt und<br />

das Inventar errichtet. Der Erbe stellte den Antrag, ihm<br />

<strong>die</strong> Verlassenschaft einzuantworten und den Einantwortungsbeschluss<br />

zu erlassen. Er beantragte ferner <strong>die</strong><br />

<strong>Über</strong>mittlung des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses<br />

und verzichtete für den Fall der antragsgemäßen<br />

Erledigung auf ein Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluss<br />

und darüber hinaus auf Beschlusszustellung.<br />

Auch der Gerichtskommissär verzichtete auf<br />

ein Rechtsmittel gegen einen aufrechten Erledigungsbeschluss<br />

und auf Beschlusszustellung.<br />

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