Österreichische Notariatszeitung 12/2011 - Über die Notare
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NZ <strong>12</strong>/<strong>2011</strong><br />
Frage zu stellen, ob <strong>die</strong>s Änderungen im Erbrecht allgemein<br />
nach sich ziehen müsste. In <strong>Über</strong>einstimmung mit<br />
Holzner 75 ist aber eine Veränderung (Reduzierung) der<br />
Erbquote des Ehegatten sowie seines Pflichtteilsanspruchs<br />
jedenfalls aus dem Entstehungszusammenhang<br />
nicht geboten. 76 Es würde auch nicht der allgemeinen<br />
Tendenz der kontinuierlichen Stärkung der erbrechtlichen<br />
Stellung des Ehegatten entsprechen. Hingewiesen<br />
sei in <strong>die</strong>sem Zusammenhang auch auf <strong>die</strong> durchaus vergleichbaren,<br />
mitunter, wie etwa in der Schweiz 77 oder<br />
Italien 78 , sogar höheren Erb- und Pflichtteilsquoten des<br />
Ehegatten trotz des dort vorgesehenen vorgeschalteten<br />
Güterausgleichs. Aus der deutschen Reformdiskussion<br />
erscheint <strong>die</strong>sbezüglich interessant, dass nicht wenige<br />
Stimmen rechtspolitisch dafür eintreten, den erhöhten<br />
Erbteil des Ehegatten nach § 1371 Abs 1 BGB als Regelfall<br />
unabhängig von einem güterrechtlichen Ausgleich zu<br />
verankern. 79<br />
Zutr hat aber Holzner 80 einen Anpassungsbedarf für das<br />
gesetzliche Vorausvermächtnis des § 758 ABGB geortet<br />
und eine Anrechnung des Vorausvermächtnisses auf<br />
den Aufteilungsanspruch vorgeschlagen, wenn <strong>die</strong> Gegenstände<br />
des Voraus, insb <strong>die</strong> Ehewohnung dem über-<br />
75 Ehevermögen 188 ff.<br />
76 Siehe dazu oben bei FN 10.<br />
77 1 Vgl Art 462 schwZGB: /2 Erbquote bei Zusammentreffen mit Kindern;<br />
für den Pflichtteil s Art 471 schwZGB.<br />
78 1 Vgl Art 581 itZGB: /2 Erbquote bei Zusammentreffen mit einem<br />
Kind, 2 / 3 Erbquote bei Zusammentreffen mit zwei oder mehreren<br />
Kindern; für den Pflichtteil s Art 542 itZGB.<br />
79 Siehe oben bei FN 40.<br />
80 Ehevermögen 188 ff.<br />
Rechtsprechung<br />
NZ <strong>2011</strong>/119<br />
§§ 10, 144 AußStrG; § 74 ZPO – Anbringen an den<br />
Gerichtskommissär per E-Mail<br />
Schriftsätze in Verlassenschaftsverfahren können auch<br />
im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) eingebracht<br />
werden. Ein E-Mail oder der PDF-Anhang eines<br />
E-Mails stellt keine zulässige Form des elektronischen<br />
Rechtsverkehrs dar. Dennoch sind E-Mails nicht<br />
zwingend unbeachtlich: Wird der Schriftsatz im Original<br />
mit der Unterschrift des Einschreitervertreters<br />
nachgereicht, stellt <strong>die</strong>s <strong>die</strong> notwendige, und gegebenenfalls<br />
fristwahrende, Verbesserung dar.<br />
OGH 31. 5. <strong>2011</strong>, 10 Ob 28/11 g (LG Linz 16. 2. <strong>2011</strong>, 15 R 37/11 h;<br />
BG Traun 10. <strong>12</strong>. 2010, 14 A 55/10 z)<br />
A H verstarb am 29. 3. 2010 unter Hinterlassung des<br />
Testaments v 20. 3. 2008. Der in <strong>die</strong>sem zum Alleinerben<br />
eingesetzte Sohn der Erblasserin gab mit Schriftsatz<br />
v 19. 10. 2010 aufgrund <strong>die</strong>ses Testaments <strong>die</strong> bedingte<br />
Erbantrittserklärung ab. Im November 2010 übermittelte<br />
der Gerichtskommissär den Legataren, darunter<br />
Rechtsprechung<br />
lebenden Ehegatten auch aus der Aufteilung zugefallen<br />
wären. ME wäre bei einer Anpassung der Bestimmungen<br />
der §§ 81 ff EheG grundsätzlich vorzusehen, dass der<br />
überlebende Ehegatte <strong>die</strong> bisherige Ehewohnung, soweit<br />
sie zum Gebrauchsvermögen zählt, immer zugewiesen<br />
erhält. In <strong>die</strong>sem Fall ist der Voraus des Wohnrechts<br />
auf <strong>die</strong>sen Anspruch anzurechnen, weil das Wohnrecht<br />
des § 758 nach einhelliger Auffassung nur subsidiären,<br />
lückenfüllenden Charakter hat. 81 Zählt <strong>die</strong> Ehewohnung<br />
hingegen nicht zum Gebrauchsvermögen, sondern<br />
wurde sie etwa dem Verstorbenen geschenkt oder von<br />
<strong>die</strong>sem von Todes wegen erworben, sollte der Regelungsgedanke<br />
des § 82 Abs 2 EG für den Fall des Todes<br />
insofern reduziert werden, als bei der Aufteilung nur auf<br />
<strong>die</strong> Bedürfnisse gemeinsamer Kinder Rücksicht zu nehmen<br />
ist. Im Übrigen wäre <strong>die</strong> Ehewohnung nicht in <strong>die</strong><br />
Aufteilung einzubeziehen und § 758 ABGB würde seine<br />
bisherige Bedeutung behalten.<br />
H. Ergebnis<br />
NOTAR.AT<br />
Die vorstehenden <strong>Über</strong>legungen zeigen deutlich, dass<br />
<strong>die</strong> Frage der Schaffung eines güterrechtlichen Ausgleichsverfahrens<br />
auch im Todesfall durchaus in <strong>die</strong><br />
<strong>Über</strong>legungen der bevorstehenden Erbrechtsreform einbezogen<br />
werden sollte.<br />
81 Vgl bloß Eccher in Schwimann, ABGB 3 § 758 Rz 10; Welser in<br />
Rummel, ABGB 3 § 758 Rz 7; Apathy in KBB 3 § 758 Rz 4.<br />
dem RevRekWerber, eine Kopie des Testaments mit<br />
der Information, dass sie ihre Vermächtnisansprüche gegen<br />
den bedingt erbserklärten Erben geltend machen<br />
könnten.<br />
Am 24. 11. 2010 fand beim Gerichtskommissär eine Tagsatzung<br />
zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung<br />
statt, an der <strong>die</strong> rechtsanwaltliche Vertreterin des Erben<br />
und der Gerichtskommissär teilnahmen. Es wurden<br />
<strong>die</strong> bisherigen Verfahrensergebnisse wiederholt und<br />
das Inventar errichtet. Der Erbe stellte den Antrag, ihm<br />
<strong>die</strong> Verlassenschaft einzuantworten und den Einantwortungsbeschluss<br />
zu erlassen. Er beantragte ferner <strong>die</strong><br />
<strong>Über</strong>mittlung des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses<br />
und verzichtete für den Fall der antragsgemäßen<br />
Erledigung auf ein Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluss<br />
und darüber hinaus auf Beschlusszustellung.<br />
Auch der Gerichtskommissär verzichtete auf<br />
ein Rechtsmittel gegen einen aufrechten Erledigungsbeschluss<br />
und auf Beschlusszustellung.<br />
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