Österreichische Notariatszeitung 12/2011 - Über die Notare
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NOTAR.AT<br />
Das RekG sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands<br />
insgesamt E 30.000,– übersteigt und der<br />
oRevRek nicht zulässig sei, weil sich das RekG an zit hg<br />
Rsp gehalten habe und Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1<br />
AußStrG nicht zu lösen gewesen seien.<br />
Gegen <strong>die</strong> E des RekG richten sich <strong>die</strong> RevRek beider<br />
Parteien.<br />
Die ASt bekämpft den B des RekG insoweit, als damit <strong>die</strong><br />
ihr zu leistende Ausgleichszahlung reduziert wurde, wegen<br />
unrichtiger rechtl Beurteilung mit dem Antrag auf<br />
Abänderung iS der Bestätigung des erstg B. Hilfsweise<br />
stellt <strong>die</strong> ASt auch einen Aufhebungsantrag.<br />
Der Antragsgegner bekämpft den B des RekG in seinem<br />
gesamten Umfang wegen unrichtiger rechtl Beurteilung<br />
mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass <strong>die</strong> Liegenschaft<br />
EZ 2229 GB X. (D-Straße 4) sowie der Erlös aus<br />
dem Verkauf des Hauses V., G.straße 10, aus dem aufzuteilenden<br />
Vermögen ausgeschieden, ihm das Eigentum<br />
an der Liegenschaft EZ 422 GB X. (frühere Ehewohnung)<br />
sowie an der Eigentumswohnung S., F. 34 W 10 (Ferienwohnung)<br />
belassen bleibe und der ASt eine entsprechende,<br />
in Raten zu leistende Ausgleichszahlung zuerkannt<br />
werde. Hilfsweise stellt auch der Antragsgegner einen<br />
Aufhebungsantrag.<br />
Nur <strong>die</strong> ASt machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit<br />
der Erstattung einer RevRekBeantw Gebrauch und<br />
beantragte in <strong>die</strong>ser, dem RevRek des Antragsgegners<br />
nicht Folge zu geben, in eventu <strong>die</strong>sen zurückzuweisen.<br />
Beide RevRek sind zulässig, weil <strong>die</strong> Vorinst Grundsätze<br />
der nachehel Aufteilung verkannt haben; beide RevRek<br />
sind in ihren Aufhebungsanträgen auch berechtigt.<br />
Die RevRekBeantw der ASt ist verspätet.<br />
1. Zum Umfang der Aufteilungsmasse:<br />
Betr den Umfang der Aufteilungsmasse ist zwischen den<br />
Parteien (nur mehr) strittig, ob <strong>die</strong> Liegenschaft EZ 2229<br />
GB X. (D-Straße 4) mit dem als Zinshaus bezeichneten<br />
Objekt und der Erlös aus dem Verkauf des Objekts V.,<br />
G.straße 10, samt dem daraus möglich gewesenen Zinsertrag<br />
in <strong>die</strong> Aufteilung einzubeziehen sind. Die Vorinst<br />
haben insoweit eine Unternehmenseigenschaft verneint<br />
und deshalb <strong>die</strong> Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse bejaht.<br />
Der Antragsgegner sieht demgegenüber in den<br />
Zinshäusern den Unternehmenszweck im Vordergrund<br />
und will sie gestützt auf § 82 Abs 1 Z 3 EheG aus der Verteilungsmasse<br />
ausgeschieden haben.<br />
1.1 Der OGH hat sich bereits mit der Frage befasst, ob –<br />
im Lichte der nachehel Aufteilung – bei einem Zinshaus<br />
der Unternehmenszweck im Vordergrund steht oder ob<br />
insoweit eine Wertanlage vorliegt. In der E 9 Ob 42/<br />
99 p (24. 2. 1999) hat der OGH ausgeführt, dass Zinshäuser<br />
für den Bereich des AufteilungsVerf nicht grundsätzlich<br />
vom Unternehmensbegriff ausgenommen werden<br />
könnten. Zunächst könne in Zusammenhang mit der Vermietung<br />
von Wohnungen ein Unternehmen durchaus<br />
370<br />
Rechtsprechung<br />
NZ <strong>12</strong>/<strong>2011</strong><br />
dann vorliegen, wenn eine größere Zahl von Mietverträgen<br />
abgeschlossen und deshalb eine auf Dauer angelegte<br />
Organisation erforderlich sei. Diese Rechtsansicht wiederholte<br />
der OGH in seiner E 1 Ob 89/01 x. Allerdings<br />
wird in 9 Ob 42/99 p für <strong>die</strong> Unterscheidung, ob eine<br />
bloße Wertanlage bezweckt oder aber ein Unternehmenszweck<br />
verfolgt wird, auch betont, dass es dabei wesentlich<br />
auf <strong>die</strong> Widmung ankomme (vgl auch RIS-Justiz<br />
RS0057521).<br />
1.2 Das ErstG hat festgestellt, dass den Parteien <strong>die</strong> Doppelliegenschaft<br />
(Zins[eck]haus) als Pensionsvorsorge <strong>die</strong>nen<br />
sollte. Ein Objekt sollte nach dessen Renovierung<br />
verkauft werden und zur Hebung des Lebensstandards<br />
<strong>die</strong>nen. Tatsächlich wurde <strong>die</strong>ser Verkauf idF auch durchgeführt.<br />
Das zweite Haus sollte entweder vermietet oder<br />
allenfalls auch verkauft werden. Bei <strong>die</strong>ser Sachlage<br />
imponiert(e) der Zweck der Doppelliegenschaft V.,<br />
D-Straße 4/G.straße 10, als (tw bereits realisierte) Wertanlage,<br />
weshalb <strong>die</strong> noch im AlleinE des Antragsgegners<br />
stehende Liegenschaft EZ 2229 GB X. (D-Straße 4) nicht<br />
als Unternehmen(sbestandteil) nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG<br />
aus der Verteilungsmasse auszuscheiden, sondern in<br />
<strong>die</strong>se einzubeziehen ist. Gleiches gilt dann auch – wie<br />
in den E der Vorinst geschehen – für <strong>die</strong> damit in Zusammenhang<br />
stehende Kreditverbindlichkeit.<br />
1.3 Zum (restl) Verkaufserlös aus dem Objekt V.,<br />
G-Straße 10, hat das ErstG festgestellt, dass (nach Abzug<br />
der Zahlung auf Unternehmensverbindlichkeiten) ein Betrag<br />
von zumindest E 800.000,– noch – gemeint offenbar:<br />
abgrenzbar – im Vermögen des Antragsgegners vorhanden<br />
ist, weshalb auch <strong>die</strong>ser Betrag rechtsrichtig in <strong>die</strong><br />
Aufteilung einbezogen wurde. Der dagegen erhobene<br />
Einwand des Antragsgegners, es liege betreffend das Vorhandensein<br />
des Verkaufserlöses eine bloße Vermutung<br />
des ErstG vor, erweist sich als eine im RevRekVerf unzulässige<br />
Beweisrüge (vgl RIS-Justiz RS0006737, RS0043414).<br />
Die Einbeziehung der Liegenschaft EZ 2229 GB X.<br />
(D-Straße 4) sowie des (restlichen) Erlöses aus dem Verkauf<br />
des Objekts V., G-Straße 10, in <strong>die</strong> Aufteilungsmasse<br />
ist daher zu Recht erfolgt und <strong>die</strong>se Frage ist nunmehr für<br />
das weitere Verf abschließend beurteilt.<br />
1.4 Mit Recht wendet sich der Antragsgegner jedoch gegen<br />
<strong>die</strong> Veranschlagung eines (fiktiven) Veranlagungserlöses<br />
im Form eines kapitalisierten Zinsertrags für den Erlös<br />
aus dem Verkauf der Liegenschaft V., G-Straße 10. In<br />
<strong>die</strong> Aufteilung ist nur einzubeziehen, was <strong>die</strong> Ehegatten<br />
während und bis zur Auflösung der ehel Lebensgemeinschaft<br />
tatsächlich erworben haben (§ 81 EheG; RIS-Justiz<br />
RS0057331; Koch in KBB3 § 81 EheG Rz 3 und 7). Ein bloß<br />
möglich, also ein tatsächlich nicht erzielter Ertrag gehört<br />
nicht zu den ehel Ersparnissen. Allerdings könnten <strong>die</strong><br />
Feststellungen des ErstG zu <strong>die</strong>ser Tatfrage allenfalls auch<br />
so zu verstehen sein, dass <strong>die</strong>ses einen vom Antragsgegner<br />
tatsächlich erzielten Zinsertrag zugrunde legen wollte<br />
und nur dessen Höhe – etwa iSd § 34 AußStrG – mangels<br />
anderer Anhaltspunkte mit dem angenommenen Zinser-