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Österreichische Notariatszeitung 12/2011 - Über die Notare

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NOTAR.AT<br />

Das RekG sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands<br />

insgesamt E 30.000,– übersteigt und der<br />

oRevRek nicht zulässig sei, weil sich das RekG an zit hg<br />

Rsp gehalten habe und Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1<br />

AußStrG nicht zu lösen gewesen seien.<br />

Gegen <strong>die</strong> E des RekG richten sich <strong>die</strong> RevRek beider<br />

Parteien.<br />

Die ASt bekämpft den B des RekG insoweit, als damit <strong>die</strong><br />

ihr zu leistende Ausgleichszahlung reduziert wurde, wegen<br />

unrichtiger rechtl Beurteilung mit dem Antrag auf<br />

Abänderung iS der Bestätigung des erstg B. Hilfsweise<br />

stellt <strong>die</strong> ASt auch einen Aufhebungsantrag.<br />

Der Antragsgegner bekämpft den B des RekG in seinem<br />

gesamten Umfang wegen unrichtiger rechtl Beurteilung<br />

mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass <strong>die</strong> Liegenschaft<br />

EZ 2229 GB X. (D-Straße 4) sowie der Erlös aus<br />

dem Verkauf des Hauses V., G.straße 10, aus dem aufzuteilenden<br />

Vermögen ausgeschieden, ihm das Eigentum<br />

an der Liegenschaft EZ 422 GB X. (frühere Ehewohnung)<br />

sowie an der Eigentumswohnung S., F. 34 W 10 (Ferienwohnung)<br />

belassen bleibe und der ASt eine entsprechende,<br />

in Raten zu leistende Ausgleichszahlung zuerkannt<br />

werde. Hilfsweise stellt auch der Antragsgegner einen<br />

Aufhebungsantrag.<br />

Nur <strong>die</strong> ASt machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit<br />

der Erstattung einer RevRekBeantw Gebrauch und<br />

beantragte in <strong>die</strong>ser, dem RevRek des Antragsgegners<br />

nicht Folge zu geben, in eventu <strong>die</strong>sen zurückzuweisen.<br />

Beide RevRek sind zulässig, weil <strong>die</strong> Vorinst Grundsätze<br />

der nachehel Aufteilung verkannt haben; beide RevRek<br />

sind in ihren Aufhebungsanträgen auch berechtigt.<br />

Die RevRekBeantw der ASt ist verspätet.<br />

1. Zum Umfang der Aufteilungsmasse:<br />

Betr den Umfang der Aufteilungsmasse ist zwischen den<br />

Parteien (nur mehr) strittig, ob <strong>die</strong> Liegenschaft EZ 2229<br />

GB X. (D-Straße 4) mit dem als Zinshaus bezeichneten<br />

Objekt und der Erlös aus dem Verkauf des Objekts V.,<br />

G.straße 10, samt dem daraus möglich gewesenen Zinsertrag<br />

in <strong>die</strong> Aufteilung einzubeziehen sind. Die Vorinst<br />

haben insoweit eine Unternehmenseigenschaft verneint<br />

und deshalb <strong>die</strong> Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse bejaht.<br />

Der Antragsgegner sieht demgegenüber in den<br />

Zinshäusern den Unternehmenszweck im Vordergrund<br />

und will sie gestützt auf § 82 Abs 1 Z 3 EheG aus der Verteilungsmasse<br />

ausgeschieden haben.<br />

1.1 Der OGH hat sich bereits mit der Frage befasst, ob –<br />

im Lichte der nachehel Aufteilung – bei einem Zinshaus<br />

der Unternehmenszweck im Vordergrund steht oder ob<br />

insoweit eine Wertanlage vorliegt. In der E 9 Ob 42/<br />

99 p (24. 2. 1999) hat der OGH ausgeführt, dass Zinshäuser<br />

für den Bereich des AufteilungsVerf nicht grundsätzlich<br />

vom Unternehmensbegriff ausgenommen werden<br />

könnten. Zunächst könne in Zusammenhang mit der Vermietung<br />

von Wohnungen ein Unternehmen durchaus<br />

370<br />

Rechtsprechung<br />

NZ <strong>12</strong>/<strong>2011</strong><br />

dann vorliegen, wenn eine größere Zahl von Mietverträgen<br />

abgeschlossen und deshalb eine auf Dauer angelegte<br />

Organisation erforderlich sei. Diese Rechtsansicht wiederholte<br />

der OGH in seiner E 1 Ob 89/01 x. Allerdings<br />

wird in 9 Ob 42/99 p für <strong>die</strong> Unterscheidung, ob eine<br />

bloße Wertanlage bezweckt oder aber ein Unternehmenszweck<br />

verfolgt wird, auch betont, dass es dabei wesentlich<br />

auf <strong>die</strong> Widmung ankomme (vgl auch RIS-Justiz<br />

RS0057521).<br />

1.2 Das ErstG hat festgestellt, dass den Parteien <strong>die</strong> Doppelliegenschaft<br />

(Zins[eck]haus) als Pensionsvorsorge <strong>die</strong>nen<br />

sollte. Ein Objekt sollte nach dessen Renovierung<br />

verkauft werden und zur Hebung des Lebensstandards<br />

<strong>die</strong>nen. Tatsächlich wurde <strong>die</strong>ser Verkauf idF auch durchgeführt.<br />

Das zweite Haus sollte entweder vermietet oder<br />

allenfalls auch verkauft werden. Bei <strong>die</strong>ser Sachlage<br />

imponiert(e) der Zweck der Doppelliegenschaft V.,<br />

D-Straße 4/G.straße 10, als (tw bereits realisierte) Wertanlage,<br />

weshalb <strong>die</strong> noch im AlleinE des Antragsgegners<br />

stehende Liegenschaft EZ 2229 GB X. (D-Straße 4) nicht<br />

als Unternehmen(sbestandteil) nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG<br />

aus der Verteilungsmasse auszuscheiden, sondern in<br />

<strong>die</strong>se einzubeziehen ist. Gleiches gilt dann auch – wie<br />

in den E der Vorinst geschehen – für <strong>die</strong> damit in Zusammenhang<br />

stehende Kreditverbindlichkeit.<br />

1.3 Zum (restl) Verkaufserlös aus dem Objekt V.,<br />

G-Straße 10, hat das ErstG festgestellt, dass (nach Abzug<br />

der Zahlung auf Unternehmensverbindlichkeiten) ein Betrag<br />

von zumindest E 800.000,– noch – gemeint offenbar:<br />

abgrenzbar – im Vermögen des Antragsgegners vorhanden<br />

ist, weshalb auch <strong>die</strong>ser Betrag rechtsrichtig in <strong>die</strong><br />

Aufteilung einbezogen wurde. Der dagegen erhobene<br />

Einwand des Antragsgegners, es liege betreffend das Vorhandensein<br />

des Verkaufserlöses eine bloße Vermutung<br />

des ErstG vor, erweist sich als eine im RevRekVerf unzulässige<br />

Beweisrüge (vgl RIS-Justiz RS0006737, RS0043414).<br />

Die Einbeziehung der Liegenschaft EZ 2229 GB X.<br />

(D-Straße 4) sowie des (restlichen) Erlöses aus dem Verkauf<br />

des Objekts V., G-Straße 10, in <strong>die</strong> Aufteilungsmasse<br />

ist daher zu Recht erfolgt und <strong>die</strong>se Frage ist nunmehr für<br />

das weitere Verf abschließend beurteilt.<br />

1.4 Mit Recht wendet sich der Antragsgegner jedoch gegen<br />

<strong>die</strong> Veranschlagung eines (fiktiven) Veranlagungserlöses<br />

im Form eines kapitalisierten Zinsertrags für den Erlös<br />

aus dem Verkauf der Liegenschaft V., G-Straße 10. In<br />

<strong>die</strong> Aufteilung ist nur einzubeziehen, was <strong>die</strong> Ehegatten<br />

während und bis zur Auflösung der ehel Lebensgemeinschaft<br />

tatsächlich erworben haben (§ 81 EheG; RIS-Justiz<br />

RS0057331; Koch in KBB3 § 81 EheG Rz 3 und 7). Ein bloß<br />

möglich, also ein tatsächlich nicht erzielter Ertrag gehört<br />

nicht zu den ehel Ersparnissen. Allerdings könnten <strong>die</strong><br />

Feststellungen des ErstG zu <strong>die</strong>ser Tatfrage allenfalls auch<br />

so zu verstehen sein, dass <strong>die</strong>ses einen vom Antragsgegner<br />

tatsächlich erzielten Zinsertrag zugrunde legen wollte<br />

und nur dessen Höhe – etwa iSd § 34 AußStrG – mangels<br />

anderer Anhaltspunkte mit dem angenommenen Zinser-

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