Österreichische Notariatszeitung 12/2011 - Über die Notare
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NOTAR.AT<br />
len Vertragsparteien festgestellt bzw zum Gegenstand<br />
eines Leistungsbefehls gemacht werden können, bilden<br />
<strong>die</strong> Vermieter eine einheitliche Streitpartei (vgl RIS-Justiz<br />
RS0105977). Weil ein einzelner ME ohne Zustimmung<br />
der übrigen Erhaltungspflichten an allgemeinen Teilen<br />
der Liegenschaft nichts bewirken kann (vgl 5 Ob 243/<br />
05 d), kann ohne Zusammenwirken aller Mit- und WE<br />
<strong>die</strong> geschuldete Leistung nicht erbracht werden, weshalb<br />
<strong>die</strong> Leistungserbringung auch bloß von allen gemeinsam<br />
verlangt werden kann (5 Ob 163/08 v JBl 2009, 306 =<br />
wobl 2009/43).<br />
5. Es wurde auch schon ausgesprochen, dass <strong>die</strong> Frage,<br />
wem Mietzinserträgnisse zufließen, für <strong>die</strong> Erhaltungspflicht<br />
des Vermieters nach dem MRG rechtl bedeutungslos<br />
ist (5 Ob 111/92).<br />
6. Weil <strong>die</strong> Antragstellerin in ihrem RevRek <strong>die</strong> Durchsetzung<br />
ihres Anspruchs nur mehr gegen <strong>die</strong> 1. Antragsgegnerin<br />
anstrebt, erübrigt es sich, darauf einzugehen, dass<br />
schon das ErstG hinsichtlich der gesamten einheitlichen<br />
Streitpartei der Teilhaber des materiellen Anteils B<br />
einheitlich entscheiden hätte müssen (vgl RIS-Justiz<br />
RS0035701 [T 5]; 4 Ob 548/93; 5 Ob 2309/96 m). Auch<br />
darauf, dass 1. bis 7. Antragsgegner nicht allein, sondern<br />
nur mit den WE des Anteils A zusammen über ideelles Eigentum<br />
an allgemeinen Liegenschaftsteilen verfügen (vgl<br />
5 Ob 236/07 b wobl 208/70; RIS-Justiz RS0009864 [T 2];<br />
RS00134<strong>12</strong>; RS0015574 [T 1]) und daher zur Durchsetzung<br />
des Erhaltungsanspruchs ein Tätigwerden auch der<br />
8. bis 16. Antragsgegner vorausgesetzt ist (vgl 5 Ob<br />
243/05 d; 5 Ob 161/92), muss in Anbetracht der oben dargestellten<br />
Umstände nicht mehr eingegangen werden.<br />
7. Die Frage, ob <strong>die</strong> Antragstellerin allein <strong>die</strong> 1. Antragsgegnerin<br />
zur Durchsetzung von Erhaltungspflichten an<br />
allgemeinen Teilen der Liegenschaft in Anspruch nehmen<br />
kann, begründet in Anbetracht der dargestellten<br />
Rsp keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1<br />
AußStrG.<br />
Das hatte zur Zurückweisung des aoRevRek zu führen.<br />
NZ <strong>2011</strong>/<strong>12</strong>6<br />
§ 3 KO (vor IRÄG 2010) – Konkurseröffnung führt zur<br />
relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des<br />
Gemeinschuldners<br />
1. Die Konkurseröffnung führt nicht zu einer allgemeinen<br />
Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners.<br />
2. Nur <strong>die</strong> <strong>die</strong> Konkursmasse betreffenden Rechtshandlungen<br />
des Gemeinschuldners sind den Konkursgläubigern<br />
gegenüber unwirksam.<br />
3. Von der Konkursaufhebung an sind alle vom Gemeinschuldner<br />
vorgenommenen Rechtshandlungen,<br />
<strong>die</strong> nach § 3 KO relativ unwirksam waren, (voll) wirksam.<br />
OGH 7. 4. <strong>2011</strong>, 2 Ob 160/10 h (LGZ Graz 21. 1. 2010, 17 R 191/<br />
09 x; BG Graz-West 29. 11. 2009, 5 C 143/09 s)<br />
380<br />
Rechtsprechung<br />
NZ <strong>12</strong>/<strong>2011</strong><br />
<strong>Über</strong> das Vermögen des Kl wurde am 30. 10. 2006 der<br />
Konkurs eröffnet. Am 21. 8. 2007 wurde das KonkursVerf<br />
wieder aufgehoben.<br />
Der Kl behauptet, dass sich der Bekl ihm gegenüber zur<br />
ratenweisen Zahlung von rund E 50.000,– für – nicht konkret<br />
bezeichnete – Leistungen in Zusammenhang mit einer<br />
Betriebsübernahme verpflichtet hätte, und macht <strong>die</strong><br />
fälligen Raten geltend.<br />
Der Bekl bestreitet den Abschluss jeglicher Zahlungsvereinbarung.<br />
Selbst wenn man davon ausginge, so wäre<br />
<strong>die</strong> begehrte Zahlung bei Weitem überhöht (laesio enormis).<br />
Würde der Bekl zur Zahlung verpflichtet werden, so<br />
müsste das NachtragsverteilungsVerf gem § 138 KO eingeleitet<br />
werden.<br />
Das ErstG wies <strong>die</strong> Kl ab. Der Kl habe nach Eröffnung des<br />
KonkursVerf eine Vereinbarung getroffen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Konkursmasse<br />
betroffen habe. Das Geschäft sei vom MV<br />
nicht genehmigt worden. Die zwischen den StrTeilen<br />
getr Vereinbarung sei daher nicht rechtswirksam zustandegekommen.<br />
Das BerG bestätigte <strong>die</strong>se E und ließ <strong>die</strong> Rev nachträglich<br />
zu. Die Anfang November 2006 getr mündliche Vereinbarung<br />
sei wegen des Konkurses über das Vermögen<br />
des Kl absolut nichtig.<br />
Dagegen richtet sich <strong>die</strong> Rev des Kl mit dem Antrag auf<br />
Klagsstattgebung, in eventu Aufhebung der angef E.<br />
Nach der Rsp des OGH begründe <strong>die</strong> Eröffnung des KonkursVerf<br />
nur <strong>die</strong> relative Nichtigkeit der danach gesetzten<br />
Rechtshandlungen des GS, und zwar gegenüber<br />
den Konkursgläubigern, nicht aber gegenüber dem Vertragspartner.<br />
Die Rev des Kl ist zulässig und iS des Aufhebungsantrags<br />
auch berechtigt.<br />
1. Nach der stRsp des OGH zu § 3 KO – das IRÄG 2010 ist<br />
auf den vorl Fall noch nicht anzuwenden – führt <strong>die</strong> Konkurseröffnung<br />
nur zur relativen Unwirksamkeit von<br />
Rechtshandlungen des GS. Sie führt nicht zu einer allg<br />
Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit. Der GS bleibt<br />
vielmehr vollkommen verpflichtungsfähig. Allerdings<br />
sind <strong>die</strong> <strong>die</strong> Masse betr Rechtshandlungen des GS den<br />
Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Der GS ist jedoch<br />
ebenso wie sein Vertragspartner gebunden (RIS-<br />
Justiz RS0063784; RS0063835). Eine nach Konkurseröffnung<br />
vom GS vorgenommene Rechtshandlung hat iVz<br />
ihm und dem beteiligten Dritten ihre volle Wirkung<br />
(8 Ob 143/01 i). Dem Dritten gegenüber ist <strong>die</strong> Wirksamkeit<br />
der Rechtshandlungen des GS so zu beurteilen, als<br />
wäre der Konkurs gar nicht anhängig (1 Ob 530/93).<br />
Von der Konkursaufhebung an sind alle vorher vom GS<br />
vorgenommenen Rechtshandlungen, <strong>die</strong> nach § 3 KO relativ<br />
unwirksam waren, wirksam. Die Unwirksamkeit solcher<br />
Rechtshandlungen dauert nicht über den Konkurs<br />
hinaus (RIS-Justiz RS0063803).