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Österreichische Notariatszeitung 12/2011 - Über die Notare

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NOTAR.AT<br />

len Vertragsparteien festgestellt bzw zum Gegenstand<br />

eines Leistungsbefehls gemacht werden können, bilden<br />

<strong>die</strong> Vermieter eine einheitliche Streitpartei (vgl RIS-Justiz<br />

RS0105977). Weil ein einzelner ME ohne Zustimmung<br />

der übrigen Erhaltungspflichten an allgemeinen Teilen<br />

der Liegenschaft nichts bewirken kann (vgl 5 Ob 243/<br />

05 d), kann ohne Zusammenwirken aller Mit- und WE<br />

<strong>die</strong> geschuldete Leistung nicht erbracht werden, weshalb<br />

<strong>die</strong> Leistungserbringung auch bloß von allen gemeinsam<br />

verlangt werden kann (5 Ob 163/08 v JBl 2009, 306 =<br />

wobl 2009/43).<br />

5. Es wurde auch schon ausgesprochen, dass <strong>die</strong> Frage,<br />

wem Mietzinserträgnisse zufließen, für <strong>die</strong> Erhaltungspflicht<br />

des Vermieters nach dem MRG rechtl bedeutungslos<br />

ist (5 Ob 111/92).<br />

6. Weil <strong>die</strong> Antragstellerin in ihrem RevRek <strong>die</strong> Durchsetzung<br />

ihres Anspruchs nur mehr gegen <strong>die</strong> 1. Antragsgegnerin<br />

anstrebt, erübrigt es sich, darauf einzugehen, dass<br />

schon das ErstG hinsichtlich der gesamten einheitlichen<br />

Streitpartei der Teilhaber des materiellen Anteils B<br />

einheitlich entscheiden hätte müssen (vgl RIS-Justiz<br />

RS0035701 [T 5]; 4 Ob 548/93; 5 Ob 2309/96 m). Auch<br />

darauf, dass 1. bis 7. Antragsgegner nicht allein, sondern<br />

nur mit den WE des Anteils A zusammen über ideelles Eigentum<br />

an allgemeinen Liegenschaftsteilen verfügen (vgl<br />

5 Ob 236/07 b wobl 208/70; RIS-Justiz RS0009864 [T 2];<br />

RS00134<strong>12</strong>; RS0015574 [T 1]) und daher zur Durchsetzung<br />

des Erhaltungsanspruchs ein Tätigwerden auch der<br />

8. bis 16. Antragsgegner vorausgesetzt ist (vgl 5 Ob<br />

243/05 d; 5 Ob 161/92), muss in Anbetracht der oben dargestellten<br />

Umstände nicht mehr eingegangen werden.<br />

7. Die Frage, ob <strong>die</strong> Antragstellerin allein <strong>die</strong> 1. Antragsgegnerin<br />

zur Durchsetzung von Erhaltungspflichten an<br />

allgemeinen Teilen der Liegenschaft in Anspruch nehmen<br />

kann, begründet in Anbetracht der dargestellten<br />

Rsp keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1<br />

AußStrG.<br />

Das hatte zur Zurückweisung des aoRevRek zu führen.<br />

NZ <strong>2011</strong>/<strong>12</strong>6<br />

§ 3 KO (vor IRÄG 2010) – Konkurseröffnung führt zur<br />

relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des<br />

Gemeinschuldners<br />

1. Die Konkurseröffnung führt nicht zu einer allgemeinen<br />

Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners.<br />

2. Nur <strong>die</strong> <strong>die</strong> Konkursmasse betreffenden Rechtshandlungen<br />

des Gemeinschuldners sind den Konkursgläubigern<br />

gegenüber unwirksam.<br />

3. Von der Konkursaufhebung an sind alle vom Gemeinschuldner<br />

vorgenommenen Rechtshandlungen,<br />

<strong>die</strong> nach § 3 KO relativ unwirksam waren, (voll) wirksam.<br />

OGH 7. 4. <strong>2011</strong>, 2 Ob 160/10 h (LGZ Graz 21. 1. 2010, 17 R 191/<br />

09 x; BG Graz-West 29. 11. 2009, 5 C 143/09 s)<br />

380<br />

Rechtsprechung<br />

NZ <strong>12</strong>/<strong>2011</strong><br />

<strong>Über</strong> das Vermögen des Kl wurde am 30. 10. 2006 der<br />

Konkurs eröffnet. Am 21. 8. 2007 wurde das KonkursVerf<br />

wieder aufgehoben.<br />

Der Kl behauptet, dass sich der Bekl ihm gegenüber zur<br />

ratenweisen Zahlung von rund E 50.000,– für – nicht konkret<br />

bezeichnete – Leistungen in Zusammenhang mit einer<br />

Betriebsübernahme verpflichtet hätte, und macht <strong>die</strong><br />

fälligen Raten geltend.<br />

Der Bekl bestreitet den Abschluss jeglicher Zahlungsvereinbarung.<br />

Selbst wenn man davon ausginge, so wäre<br />

<strong>die</strong> begehrte Zahlung bei Weitem überhöht (laesio enormis).<br />

Würde der Bekl zur Zahlung verpflichtet werden, so<br />

müsste das NachtragsverteilungsVerf gem § 138 KO eingeleitet<br />

werden.<br />

Das ErstG wies <strong>die</strong> Kl ab. Der Kl habe nach Eröffnung des<br />

KonkursVerf eine Vereinbarung getroffen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Konkursmasse<br />

betroffen habe. Das Geschäft sei vom MV<br />

nicht genehmigt worden. Die zwischen den StrTeilen<br />

getr Vereinbarung sei daher nicht rechtswirksam zustandegekommen.<br />

Das BerG bestätigte <strong>die</strong>se E und ließ <strong>die</strong> Rev nachträglich<br />

zu. Die Anfang November 2006 getr mündliche Vereinbarung<br />

sei wegen des Konkurses über das Vermögen<br />

des Kl absolut nichtig.<br />

Dagegen richtet sich <strong>die</strong> Rev des Kl mit dem Antrag auf<br />

Klagsstattgebung, in eventu Aufhebung der angef E.<br />

Nach der Rsp des OGH begründe <strong>die</strong> Eröffnung des KonkursVerf<br />

nur <strong>die</strong> relative Nichtigkeit der danach gesetzten<br />

Rechtshandlungen des GS, und zwar gegenüber<br />

den Konkursgläubigern, nicht aber gegenüber dem Vertragspartner.<br />

Die Rev des Kl ist zulässig und iS des Aufhebungsantrags<br />

auch berechtigt.<br />

1. Nach der stRsp des OGH zu § 3 KO – das IRÄG 2010 ist<br />

auf den vorl Fall noch nicht anzuwenden – führt <strong>die</strong> Konkurseröffnung<br />

nur zur relativen Unwirksamkeit von<br />

Rechtshandlungen des GS. Sie führt nicht zu einer allg<br />

Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit. Der GS bleibt<br />

vielmehr vollkommen verpflichtungsfähig. Allerdings<br />

sind <strong>die</strong> <strong>die</strong> Masse betr Rechtshandlungen des GS den<br />

Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Der GS ist jedoch<br />

ebenso wie sein Vertragspartner gebunden (RIS-<br />

Justiz RS0063784; RS0063835). Eine nach Konkurseröffnung<br />

vom GS vorgenommene Rechtshandlung hat iVz<br />

ihm und dem beteiligten Dritten ihre volle Wirkung<br />

(8 Ob 143/01 i). Dem Dritten gegenüber ist <strong>die</strong> Wirksamkeit<br />

der Rechtshandlungen des GS so zu beurteilen, als<br />

wäre der Konkurs gar nicht anhängig (1 Ob 530/93).<br />

Von der Konkursaufhebung an sind alle vorher vom GS<br />

vorgenommenen Rechtshandlungen, <strong>die</strong> nach § 3 KO relativ<br />

unwirksam waren, wirksam. Die Unwirksamkeit solcher<br />

Rechtshandlungen dauert nicht über den Konkurs<br />

hinaus (RIS-Justiz RS0063803).

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