Österreichische Notariatszeitung 12/2011 - Über die Notare
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NZ <strong>12</strong>/<strong>2011</strong><br />
mit wesentlichen Interessen anderer WE kolli<strong>die</strong>rt (RIS-<br />
Justiz RS0101801). Auf wichtige Interessen des <strong>die</strong> Änderung<br />
anstrebenden WE kommt es nur an, wenn allg<br />
Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen würden<br />
(vgl RIS-Justiz RS0083378 ua), was hier nicht der Fall ist.<br />
Der vom Antragsgegner erhobene Einwand zielt zwar auf<br />
Interessen ab, <strong>die</strong> spezifisch mit seiner Stellung als WE<br />
zusammenhängen (vgl 5 Ob 106/88 wobl 1989/86), weil<br />
er mit Recht darauf hinweist, sein Geschäftslokal bewusst<br />
in einem reinen Büro- und Geschäftshaus erworben zu<br />
haben, um seinen Gaststättenbetrieb ohne Befürchtung<br />
von Anrainerbeschwerden führen zu können. Eine Widmungsänderung<br />
ohne Zustimmung sämtlicher übriger<br />
WE durch den AußStrRichter stellt einen Eingriff in <strong>die</strong><br />
Rechtssphäre der widersprechenden ME dar. Es trifft<br />
zu, dass <strong>die</strong> Widmung eines WEObjekts zu einer bestimmten<br />
Nutzung und das Festhalten an der dadurch<br />
definierten Nutzung zu den absolut geschützten Rechten<br />
jedes WE gehört. Eine Änderung <strong>die</strong>ses Rechtszustands<br />
ist daher nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG möglich.<br />
Andererseits normiert § 16 Abs 2 WEG Einleitungssatz<br />
im Rahmen des Verfügungsrechts eines WE auch<br />
sein Recht auf Änderungen einschließlich Widmungsänderungen.<br />
Mit der gegenständlichen E muss also eine<br />
Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse einerseits des<br />
ASt und andererseits des Antragsgegners vorgenommen<br />
werden, in welchem Rahmen zu prüfen ist, ob das Interesse<br />
des Antragsgegners am Unterbleiben der Änderung<br />
nicht nur wesentlich, sondern auch so schutzwürdig<br />
ist, dass das Verfügungsrecht des WE, Änderungen an<br />
seinen Objekten vorzunehmen, zurückzustehen hat (vgl<br />
RIS-Justiz RS0083236, RS0119528 [T 1]).<br />
Schon das RekG hat zutr darauf hingewiesen, dass dem<br />
Antragsgegner kein schutzwürdiges Interesse an der<br />
Aufrechterhaltung eines Zustands zuzubilligen wäre,<br />
der verwaltungsbehördl erlaubte Grenzen der Lärmentwicklung<br />
überschreitet. Hält sich der Antragsgegner aber<br />
andererseits an <strong>die</strong>se Regeln, können Beschwerden von<br />
Bewohnern des Hauses bei VerwaltungsBeh iE nicht zu<br />
einem Nachteil des Antragsgegners führen. Die normalerweise<br />
mit dem Betrieb eines (wohnungseigentumsrechtl)<br />
genehmigten, auch in den Nachtstunden geöffneten<br />
Gastwirtschaftslokals verbundenen Beeinträchtigungen<br />
müssen WE oder deren Mieter ohne<strong>die</strong>s<br />
dulden. Damit reduziert sich <strong>die</strong> Beeinträchtigung des<br />
Antragsgegners darauf, behördliche Bestimmungen beachten<br />
zu müssen und fallweise Querelen und Beschwerden<br />
der Benützer des Hauses ausgesetzt zu sein. Das<br />
stellt aber keine derart wesentliche Beeinträchtigung<br />
dar, dass es gerechtfertigt wäre, das Verfügungsrecht<br />
des ASt über seine Objekte auf Dauer zu beschränken.<br />
Es trifft zu, dass nach Ansicht des OGH bei Umwidmungen<br />
in gastwirtschaftl Betriebe idR von einer wesentlichen<br />
Beeinträchtigung der Interessen der anderen ME<br />
am Unterbleiben der Änderungen ausgegangen wurde<br />
und daher entspr Umwidmungsansuchen abgelehnt wur-<br />
Rechtsprechung<br />
NOTAR.AT<br />
den (vgl 5 Ob 114/85 MietSlg 38.626; 5 Ob 81/08 k;<br />
Markl, Das Änderungsrecht des WE gem § 13 Abs 2<br />
Z 1 bis 3 WEG, wobl 1994, 95 [100 f]). Die Argumentation<br />
des RevRek, das lasse sich umgekehrt auf den gegenständlichen<br />
Fall übertragen, übersieht allerdings, dass<br />
durch <strong>die</strong> begehrte Umwidmung eben keine derartige<br />
Beeinträchtigung bewirkt wird, sondern <strong>die</strong> WE, <strong>die</strong> ansonsten<br />
widersprechen könnten, <strong>die</strong> bereits vorhandene<br />
widmungsgemäße Verwendung des Gastwirtschaftslokals<br />
des Antragsgegners zu dulden haben.<br />
Dem RevRek war daher der Erfolg zu versagen.<br />
NZ <strong>2011</strong>/<strong>12</strong>4<br />
§ 30 Abs 2 ZPO; § 8 Abs 1 RAO; § 24 Abs 2 WEG –<br />
Stimmabgabe durch Rechtsanwälte, <strong>die</strong> sich nur auf<br />
<strong>die</strong> erteilte Vollmacht berufen, in der Eigentümerversammlung<br />
wirkungslos<br />
1. § 24 Abs 2 WEG normiert schon nach seinem Wortlaut<br />
eindeutig, dass auch Rechtsanwälte und <strong>Notare</strong><br />
als Parteienvertreter einer schriftlichen Vollmacht oder<br />
der nachträglichen, fristgebundenen schriftlichen Genehmigung<br />
bedürfen.<br />
2. § 30 Abs 2 ZPO und § 8 Abs 1 RAO haben verfahrensrechtlichen<br />
Charakter und <strong>die</strong>nen spezifisch nur<br />
dem erleichterten Einschreiten von beruflichen Parteienvertretern<br />
vor Gerichten und Behörden.<br />
OGH 26. 5. <strong>2011</strong>, 5 Ob 5/11 p (LGZ Wien 9. 11. 2010, 41 R 90/09 b)<br />
Das ErstG hat mit seinem SachB den Antrag, einen näher<br />
bezeichneten (aus zwei Teilen bestehenden) B der Eigentümergemeinschaft<br />
für unwirksam zu erklären, abgewiesen<br />
(zum Sachverhalt vgl <strong>die</strong> in <strong>die</strong>ser außstr Wohnrechtssache<br />
ergangene VorE 5 Ob 164/07 i wobl 2008/72 [zust<br />
Call] = MietSlg LIX/24 = immolex 2008/81).<br />
Das RekG hat mit dem nunmehr angef SachB (ua) ausgesprochen,<br />
dass der zweite TeilB (<strong>Über</strong>tragung der Verwaltung)<br />
unwirksam sei. Dabei erachtete das RekG <strong>die</strong><br />
Stimmen zweier WEPartner für unwirksam, <strong>die</strong> sich<br />
bei der schriftlichen Stimmabgabe durch einen RA hatten<br />
vertreten lassen, der sich dabei seinerseits (nur) auf<br />
<strong>die</strong> erteilte Vollmacht berufen hatte. Das RekG sprach<br />
aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands<br />
E 10.000,– übersteigt und der oRevRek nicht zulässig<br />
sei, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung<br />
nicht zu lösen gewesen sei.<br />
Gegen den bezeichneten Teil des zweitinst SachB richtet<br />
sich der aoRevRek des 7. und 31. Antragsgegners wegen<br />
unrichtiger rechtl Beurteilung mit dem sinngem Begehren<br />
auf Wiederherstellung des erstinst SachB.<br />
Die RMWerber machen als erhebliche, vom OGH bislang<br />
nicht beantwortete und nach ihrer Ansicht zu bejahende<br />
Rechtsfrage geltend, ob im Rahmen der Willensbildung<br />
der Eigentümergemeinschaft <strong>die</strong> Berufung eines RA auf<br />
<strong>die</strong> ihm erteilte Vollmacht gem § 8 RAO zur Stimmrechtsausübung<br />
ausreicht. Die RMWerber führen dazu aus,<br />
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