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Österreichische Notariatszeitung 12/2011 - Über die Notare

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NZ <strong>12</strong>/<strong>2011</strong><br />

mit wesentlichen Interessen anderer WE kolli<strong>die</strong>rt (RIS-<br />

Justiz RS0101801). Auf wichtige Interessen des <strong>die</strong> Änderung<br />

anstrebenden WE kommt es nur an, wenn allg<br />

Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen würden<br />

(vgl RIS-Justiz RS0083378 ua), was hier nicht der Fall ist.<br />

Der vom Antragsgegner erhobene Einwand zielt zwar auf<br />

Interessen ab, <strong>die</strong> spezifisch mit seiner Stellung als WE<br />

zusammenhängen (vgl 5 Ob 106/88 wobl 1989/86), weil<br />

er mit Recht darauf hinweist, sein Geschäftslokal bewusst<br />

in einem reinen Büro- und Geschäftshaus erworben zu<br />

haben, um seinen Gaststättenbetrieb ohne Befürchtung<br />

von Anrainerbeschwerden führen zu können. Eine Widmungsänderung<br />

ohne Zustimmung sämtlicher übriger<br />

WE durch den AußStrRichter stellt einen Eingriff in <strong>die</strong><br />

Rechtssphäre der widersprechenden ME dar. Es trifft<br />

zu, dass <strong>die</strong> Widmung eines WEObjekts zu einer bestimmten<br />

Nutzung und das Festhalten an der dadurch<br />

definierten Nutzung zu den absolut geschützten Rechten<br />

jedes WE gehört. Eine Änderung <strong>die</strong>ses Rechtszustands<br />

ist daher nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG möglich.<br />

Andererseits normiert § 16 Abs 2 WEG Einleitungssatz<br />

im Rahmen des Verfügungsrechts eines WE auch<br />

sein Recht auf Änderungen einschließlich Widmungsänderungen.<br />

Mit der gegenständlichen E muss also eine<br />

Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse einerseits des<br />

ASt und andererseits des Antragsgegners vorgenommen<br />

werden, in welchem Rahmen zu prüfen ist, ob das Interesse<br />

des Antragsgegners am Unterbleiben der Änderung<br />

nicht nur wesentlich, sondern auch so schutzwürdig<br />

ist, dass das Verfügungsrecht des WE, Änderungen an<br />

seinen Objekten vorzunehmen, zurückzustehen hat (vgl<br />

RIS-Justiz RS0083236, RS0119528 [T 1]).<br />

Schon das RekG hat zutr darauf hingewiesen, dass dem<br />

Antragsgegner kein schutzwürdiges Interesse an der<br />

Aufrechterhaltung eines Zustands zuzubilligen wäre,<br />

der verwaltungsbehördl erlaubte Grenzen der Lärmentwicklung<br />

überschreitet. Hält sich der Antragsgegner aber<br />

andererseits an <strong>die</strong>se Regeln, können Beschwerden von<br />

Bewohnern des Hauses bei VerwaltungsBeh iE nicht zu<br />

einem Nachteil des Antragsgegners führen. Die normalerweise<br />

mit dem Betrieb eines (wohnungseigentumsrechtl)<br />

genehmigten, auch in den Nachtstunden geöffneten<br />

Gastwirtschaftslokals verbundenen Beeinträchtigungen<br />

müssen WE oder deren Mieter ohne<strong>die</strong>s<br />

dulden. Damit reduziert sich <strong>die</strong> Beeinträchtigung des<br />

Antragsgegners darauf, behördliche Bestimmungen beachten<br />

zu müssen und fallweise Querelen und Beschwerden<br />

der Benützer des Hauses ausgesetzt zu sein. Das<br />

stellt aber keine derart wesentliche Beeinträchtigung<br />

dar, dass es gerechtfertigt wäre, das Verfügungsrecht<br />

des ASt über seine Objekte auf Dauer zu beschränken.<br />

Es trifft zu, dass nach Ansicht des OGH bei Umwidmungen<br />

in gastwirtschaftl Betriebe idR von einer wesentlichen<br />

Beeinträchtigung der Interessen der anderen ME<br />

am Unterbleiben der Änderungen ausgegangen wurde<br />

und daher entspr Umwidmungsansuchen abgelehnt wur-<br />

Rechtsprechung<br />

NOTAR.AT<br />

den (vgl 5 Ob 114/85 MietSlg 38.626; 5 Ob 81/08 k;<br />

Markl, Das Änderungsrecht des WE gem § 13 Abs 2<br />

Z 1 bis 3 WEG, wobl 1994, 95 [100 f]). Die Argumentation<br />

des RevRek, das lasse sich umgekehrt auf den gegenständlichen<br />

Fall übertragen, übersieht allerdings, dass<br />

durch <strong>die</strong> begehrte Umwidmung eben keine derartige<br />

Beeinträchtigung bewirkt wird, sondern <strong>die</strong> WE, <strong>die</strong> ansonsten<br />

widersprechen könnten, <strong>die</strong> bereits vorhandene<br />

widmungsgemäße Verwendung des Gastwirtschaftslokals<br />

des Antragsgegners zu dulden haben.<br />

Dem RevRek war daher der Erfolg zu versagen.<br />

NZ <strong>2011</strong>/<strong>12</strong>4<br />

§ 30 Abs 2 ZPO; § 8 Abs 1 RAO; § 24 Abs 2 WEG –<br />

Stimmabgabe durch Rechtsanwälte, <strong>die</strong> sich nur auf<br />

<strong>die</strong> erteilte Vollmacht berufen, in der Eigentümerversammlung<br />

wirkungslos<br />

1. § 24 Abs 2 WEG normiert schon nach seinem Wortlaut<br />

eindeutig, dass auch Rechtsanwälte und <strong>Notare</strong><br />

als Parteienvertreter einer schriftlichen Vollmacht oder<br />

der nachträglichen, fristgebundenen schriftlichen Genehmigung<br />

bedürfen.<br />

2. § 30 Abs 2 ZPO und § 8 Abs 1 RAO haben verfahrensrechtlichen<br />

Charakter und <strong>die</strong>nen spezifisch nur<br />

dem erleichterten Einschreiten von beruflichen Parteienvertretern<br />

vor Gerichten und Behörden.<br />

OGH 26. 5. <strong>2011</strong>, 5 Ob 5/11 p (LGZ Wien 9. 11. 2010, 41 R 90/09 b)<br />

Das ErstG hat mit seinem SachB den Antrag, einen näher<br />

bezeichneten (aus zwei Teilen bestehenden) B der Eigentümergemeinschaft<br />

für unwirksam zu erklären, abgewiesen<br />

(zum Sachverhalt vgl <strong>die</strong> in <strong>die</strong>ser außstr Wohnrechtssache<br />

ergangene VorE 5 Ob 164/07 i wobl 2008/72 [zust<br />

Call] = MietSlg LIX/24 = immolex 2008/81).<br />

Das RekG hat mit dem nunmehr angef SachB (ua) ausgesprochen,<br />

dass der zweite TeilB (<strong>Über</strong>tragung der Verwaltung)<br />

unwirksam sei. Dabei erachtete das RekG <strong>die</strong><br />

Stimmen zweier WEPartner für unwirksam, <strong>die</strong> sich<br />

bei der schriftlichen Stimmabgabe durch einen RA hatten<br />

vertreten lassen, der sich dabei seinerseits (nur) auf<br />

<strong>die</strong> erteilte Vollmacht berufen hatte. Das RekG sprach<br />

aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands<br />

E 10.000,– übersteigt und der oRevRek nicht zulässig<br />

sei, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung<br />

nicht zu lösen gewesen sei.<br />

Gegen den bezeichneten Teil des zweitinst SachB richtet<br />

sich der aoRevRek des 7. und 31. Antragsgegners wegen<br />

unrichtiger rechtl Beurteilung mit dem sinngem Begehren<br />

auf Wiederherstellung des erstinst SachB.<br />

Die RMWerber machen als erhebliche, vom OGH bislang<br />

nicht beantwortete und nach ihrer Ansicht zu bejahende<br />

Rechtsfrage geltend, ob im Rahmen der Willensbildung<br />

der Eigentümergemeinschaft <strong>die</strong> Berufung eines RA auf<br />

<strong>die</strong> ihm erteilte Vollmacht gem § 8 RAO zur Stimmrechtsausübung<br />

ausreicht. Die RMWerber führen dazu aus,<br />

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