Österreichische Notariatszeitung 12/2011 - Über die Notare
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NOTAR.AT<br />
gen haben, <strong>die</strong> unter Berücksichtigung des Bewahrungsgrundsatzes<br />
allenfalls <strong>die</strong> <strong>Über</strong>tragung von Liegenschaftseigentum<br />
an sie zu rechtfertigen vermögen. Nach<br />
derzeit gegebener Sachlage wird sich <strong>die</strong> festzusetzende<br />
Ausgleichszahlung am Aufteilungsschlüssel 1 : 1 zu orientieren<br />
haben.<br />
Anmerkung:<br />
Es ist bedenklich, dass das Höchstgericht Feststellungen<br />
der Tatsacheninstanzen, <strong>die</strong> nicht eindeutig sind, auslegt,<br />
wie hier zum 2. Leitsatz „gemeint offenbar: [. . .]“.<br />
Hier liegt eine sekundäre Mangelhaftigkeit vor, deren Relevieren<br />
nicht mit dem Argument der unzulässigen Beweisrüge<br />
erledigt werden darf. Was <strong>die</strong> Tatsacheninstanzen<br />
an Sachverhalt feststellen, muss eindeutig und darf<br />
nicht auslegungsbedürftig sein.<br />
Hans Hoyer<br />
NZ <strong>2011</strong>/<strong>12</strong>2<br />
§ 382 Abs 1 lit c, § 382 h EO; § 92 ABGB – Einstweilige<br />
Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs<br />
1. Aus § 97 EheG stehen dem gefährdeten Ehegatten<br />
Unterlassungs- und Leistungsansprüche gegen den anderen<br />
Ehegatten zu.<br />
2. Nach § 382 k Abs 2 EO ist im Fall eines zwischen<br />
den Parteien anhängigen Eheverfahrens das Bescheinigen<br />
einer konkreten Gefährdung des Anspruchs<br />
nicht notwendig.<br />
3. § 382 k Abs 2 EO begründet eine Rechtsvermutung<br />
zugunsten der Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs,<br />
<strong>die</strong> bereits durch <strong>die</strong> Tatsache eines anhängigen<br />
Eheverfahrens ausgelöst wird.<br />
4. Aufgrund der Entbehrlichkeit von Tatsachenbehauptungen<br />
zur Gefährdung ist es konsequent, dem<br />
Antragsgegner das Widerlegen der Rechtsvermutung<br />
zu ermöglichen, sei es bei seiner Anhörung im Sicherungsverfahren<br />
selbst (§ 382 Abs 3 EO) oder im einseitigen<br />
Sicherungsverfahren im Widerspruchsverfahren.<br />
OGH 28. 4. <strong>2011</strong>, 1 Ob 67/11 a (LGZ Graz 8. 2. <strong>2011</strong>, 2 R 2/11 w; BG<br />
Graz-Ost 26. 11. 2010, 249 C 87/10 x)<br />
Die Ehe der StrTeile ist aufrecht. Ein ScheidungsVerf ist<br />
seit 2010 anhängig. Der Antragsgegner ist AlleinE einer<br />
Liegenschaft, auf der sich <strong>die</strong> von beiden Ehegatten<br />
mit den gemeinsamen Kindern bewohnte Ehewohnung<br />
befindet.<br />
Die ASt beantragte zur einstw Sicherung des Anspruchs<br />
der Wohnungserhaltung, dem Antragsgegner zu verbieten,<br />
<strong>die</strong> Liegenschaft ohne ihre Zustimmung zu veräußern,<br />
zu belasten oder zu vermieten, und ein Belastungsund<br />
Veräußerungsverbot im GB einzutragen. Soweit für<br />
das RevRekVerf (in dem <strong>die</strong> Berechtigung des Sicherungsantrags<br />
nach § 382 Z 8 lit c EO kein Thema ist) relevant,<br />
brachte sie vor, sie sei mangels anderweitiger<br />
Wohnversorgung zur Befriedigung ihres dringenden<br />
Wohnbedürfnisses auf <strong>die</strong> Ehewohnung angewiesen.<br />
Sie habe einen Anspruch darauf, <strong>die</strong> Ehewohnung wei-<br />
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Rechtsprechung<br />
NZ <strong>12</strong>/<strong>2011</strong><br />
terhin gesichert zur Wohnversorgung zur Verfügung zu<br />
haben.<br />
In seiner Äußerung zum Sicherungsantrag wendete der<br />
Antragsgegner ein, der Antrag ziele nicht, wie in<br />
§ 382 h EO vorgesehen, darauf ab, das dringende Wohnbedürfnis<br />
der ASt zu sichern, sondern solle ihr allenfalls<br />
sogar Eigentum verschaffen. Er habe der ASt <strong>die</strong> Benutzung<br />
der Ehewohnung nie verwehrt. Ausdrücklich erklärte<br />
er, dass <strong>die</strong> ASt wie bisher <strong>die</strong> gemeinsame Ehewohnung<br />
bewohnen und benützen könne. Er beabsichtige<br />
nicht, <strong>die</strong> Liegenschaft zu veräußern, zu belasten<br />
oder zu vermieten. Die ASt sei aufgrund ihrer Einkommen<br />
in der Lage, sich eine eigene Wohnung zu verschaffen.<br />
Das ErstG wies den Sicherungsantrag ab.<br />
Zusätzl zu den eingangs wiedergegebenen unstrittigen<br />
Tatsachen nahm es noch folgenden (relevanten) Sachverhalt<br />
als bescheinigt an:<br />
Es kann weder festgestellt werden, dass der Antragsgegner<br />
<strong>die</strong> Antragsgegnerin daran hindert, ihr Wohnbedürfnis<br />
an der Ehewohnung zu befriedigen, noch dass er beabsichtigt,<br />
<strong>die</strong>se zu vermieten, zu verwerten, zu belasten<br />
oder gar zu verkaufen. Er setzte keine Handlungen, <strong>die</strong><br />
der Antragsgegnerin das Wohnen in der Ehewohnung<br />
unmöglich machen oder <strong>die</strong> Befriedigung von nicht in<br />
Geld zu bewertenden Ansprüchen im Scheidungs- oder<br />
AufteilungsVerf vereiteln oder erheblich erschweren. Er<br />
erklärt sich vielmehr ausdrücklich damit einverstanden,<br />
dass <strong>die</strong> ASt ihren Wünschen entsprechend in der Ehewohnung<br />
lebt bzw, falls sie nicht mehr mit ihm zusammenleben<br />
möchte, mit seiner Zustimmung ausziehen<br />
kann, ohne dass er einen allfälligen Auszug als Scheidungsgrund<br />
geltend machen wird.<br />
In seiner rechtl Beurteilung führte das ErstG aus, eine EV<br />
nach § 382 h EO könne analog zu § 382 Z 8 lit c EO nur<br />
erlassen werden, wenn eine konkrete Gefährdung behauptet<br />
und bescheinigt werde. Ein konkreter Anhaltspunkt<br />
für eine aktuelle Gefährdung des Anspruchs auf Sicherung<br />
des eigenen Wohnbedürfnisses der ASt werde<br />
aber nicht behauptet.<br />
Das RekG bestätigte <strong>die</strong>sen B. Zu Recht weise <strong>die</strong> ASt<br />
darauf hin, dass <strong>die</strong> EV nach § 382 h EO gemäß dessen<br />
Abs 2 auch ohne Gefährdungsbescheinigung erlassen<br />
werden könne, wenn – wie hier – zwischen den Parteien<br />
ein Verf auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung<br />
der Ehe anhängig sei. Die EV zur Sicherung des<br />
Wohnungserhaltungsanspruchs sei nach § 97 ABGB anspruchsgebunden.<br />
Eine solche Sicherungsmaßnahme<br />
sei daher nach § 391 Abs 2 EO mit einer Fristsetzung<br />
zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage zu verknüpfen.<br />
Trotz der Befreiung eines ASt von einer Gefahrenbescheinigung<br />
stelle sich daher <strong>die</strong> Frage, ob <strong>die</strong> Erlassung<br />
der EV zulässig sei, wenn schon nach der Behauptungslage<br />
jeder Hinweis darauf fehle, dass <strong>die</strong> zu sichernden<br />
Rechte nach § 97 ABGB vom Antragsgegner eingeschränkt,<br />
bestritten oder auch nur bezweifelt werden