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Österreichische Notariatszeitung 12/2011 - Über die Notare

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NOTAR.AT<br />

gen haben, <strong>die</strong> unter Berücksichtigung des Bewahrungsgrundsatzes<br />

allenfalls <strong>die</strong> <strong>Über</strong>tragung von Liegenschaftseigentum<br />

an sie zu rechtfertigen vermögen. Nach<br />

derzeit gegebener Sachlage wird sich <strong>die</strong> festzusetzende<br />

Ausgleichszahlung am Aufteilungsschlüssel 1 : 1 zu orientieren<br />

haben.<br />

Anmerkung:<br />

Es ist bedenklich, dass das Höchstgericht Feststellungen<br />

der Tatsacheninstanzen, <strong>die</strong> nicht eindeutig sind, auslegt,<br />

wie hier zum 2. Leitsatz „gemeint offenbar: [. . .]“.<br />

Hier liegt eine sekundäre Mangelhaftigkeit vor, deren Relevieren<br />

nicht mit dem Argument der unzulässigen Beweisrüge<br />

erledigt werden darf. Was <strong>die</strong> Tatsacheninstanzen<br />

an Sachverhalt feststellen, muss eindeutig und darf<br />

nicht auslegungsbedürftig sein.<br />

Hans Hoyer<br />

NZ <strong>2011</strong>/<strong>12</strong>2<br />

§ 382 Abs 1 lit c, § 382 h EO; § 92 ABGB – Einstweilige<br />

Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs<br />

1. Aus § 97 EheG stehen dem gefährdeten Ehegatten<br />

Unterlassungs- und Leistungsansprüche gegen den anderen<br />

Ehegatten zu.<br />

2. Nach § 382 k Abs 2 EO ist im Fall eines zwischen<br />

den Parteien anhängigen Eheverfahrens das Bescheinigen<br />

einer konkreten Gefährdung des Anspruchs<br />

nicht notwendig.<br />

3. § 382 k Abs 2 EO begründet eine Rechtsvermutung<br />

zugunsten der Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs,<br />

<strong>die</strong> bereits durch <strong>die</strong> Tatsache eines anhängigen<br />

Eheverfahrens ausgelöst wird.<br />

4. Aufgrund der Entbehrlichkeit von Tatsachenbehauptungen<br />

zur Gefährdung ist es konsequent, dem<br />

Antragsgegner das Widerlegen der Rechtsvermutung<br />

zu ermöglichen, sei es bei seiner Anhörung im Sicherungsverfahren<br />

selbst (§ 382 Abs 3 EO) oder im einseitigen<br />

Sicherungsverfahren im Widerspruchsverfahren.<br />

OGH 28. 4. <strong>2011</strong>, 1 Ob 67/11 a (LGZ Graz 8. 2. <strong>2011</strong>, 2 R 2/11 w; BG<br />

Graz-Ost 26. 11. 2010, 249 C 87/10 x)<br />

Die Ehe der StrTeile ist aufrecht. Ein ScheidungsVerf ist<br />

seit 2010 anhängig. Der Antragsgegner ist AlleinE einer<br />

Liegenschaft, auf der sich <strong>die</strong> von beiden Ehegatten<br />

mit den gemeinsamen Kindern bewohnte Ehewohnung<br />

befindet.<br />

Die ASt beantragte zur einstw Sicherung des Anspruchs<br />

der Wohnungserhaltung, dem Antragsgegner zu verbieten,<br />

<strong>die</strong> Liegenschaft ohne ihre Zustimmung zu veräußern,<br />

zu belasten oder zu vermieten, und ein Belastungsund<br />

Veräußerungsverbot im GB einzutragen. Soweit für<br />

das RevRekVerf (in dem <strong>die</strong> Berechtigung des Sicherungsantrags<br />

nach § 382 Z 8 lit c EO kein Thema ist) relevant,<br />

brachte sie vor, sie sei mangels anderweitiger<br />

Wohnversorgung zur Befriedigung ihres dringenden<br />

Wohnbedürfnisses auf <strong>die</strong> Ehewohnung angewiesen.<br />

Sie habe einen Anspruch darauf, <strong>die</strong> Ehewohnung wei-<br />

372<br />

Rechtsprechung<br />

NZ <strong>12</strong>/<strong>2011</strong><br />

terhin gesichert zur Wohnversorgung zur Verfügung zu<br />

haben.<br />

In seiner Äußerung zum Sicherungsantrag wendete der<br />

Antragsgegner ein, der Antrag ziele nicht, wie in<br />

§ 382 h EO vorgesehen, darauf ab, das dringende Wohnbedürfnis<br />

der ASt zu sichern, sondern solle ihr allenfalls<br />

sogar Eigentum verschaffen. Er habe der ASt <strong>die</strong> Benutzung<br />

der Ehewohnung nie verwehrt. Ausdrücklich erklärte<br />

er, dass <strong>die</strong> ASt wie bisher <strong>die</strong> gemeinsame Ehewohnung<br />

bewohnen und benützen könne. Er beabsichtige<br />

nicht, <strong>die</strong> Liegenschaft zu veräußern, zu belasten<br />

oder zu vermieten. Die ASt sei aufgrund ihrer Einkommen<br />

in der Lage, sich eine eigene Wohnung zu verschaffen.<br />

Das ErstG wies den Sicherungsantrag ab.<br />

Zusätzl zu den eingangs wiedergegebenen unstrittigen<br />

Tatsachen nahm es noch folgenden (relevanten) Sachverhalt<br />

als bescheinigt an:<br />

Es kann weder festgestellt werden, dass der Antragsgegner<br />

<strong>die</strong> Antragsgegnerin daran hindert, ihr Wohnbedürfnis<br />

an der Ehewohnung zu befriedigen, noch dass er beabsichtigt,<br />

<strong>die</strong>se zu vermieten, zu verwerten, zu belasten<br />

oder gar zu verkaufen. Er setzte keine Handlungen, <strong>die</strong><br />

der Antragsgegnerin das Wohnen in der Ehewohnung<br />

unmöglich machen oder <strong>die</strong> Befriedigung von nicht in<br />

Geld zu bewertenden Ansprüchen im Scheidungs- oder<br />

AufteilungsVerf vereiteln oder erheblich erschweren. Er<br />

erklärt sich vielmehr ausdrücklich damit einverstanden,<br />

dass <strong>die</strong> ASt ihren Wünschen entsprechend in der Ehewohnung<br />

lebt bzw, falls sie nicht mehr mit ihm zusammenleben<br />

möchte, mit seiner Zustimmung ausziehen<br />

kann, ohne dass er einen allfälligen Auszug als Scheidungsgrund<br />

geltend machen wird.<br />

In seiner rechtl Beurteilung führte das ErstG aus, eine EV<br />

nach § 382 h EO könne analog zu § 382 Z 8 lit c EO nur<br />

erlassen werden, wenn eine konkrete Gefährdung behauptet<br />

und bescheinigt werde. Ein konkreter Anhaltspunkt<br />

für eine aktuelle Gefährdung des Anspruchs auf Sicherung<br />

des eigenen Wohnbedürfnisses der ASt werde<br />

aber nicht behauptet.<br />

Das RekG bestätigte <strong>die</strong>sen B. Zu Recht weise <strong>die</strong> ASt<br />

darauf hin, dass <strong>die</strong> EV nach § 382 h EO gemäß dessen<br />

Abs 2 auch ohne Gefährdungsbescheinigung erlassen<br />

werden könne, wenn – wie hier – zwischen den Parteien<br />

ein Verf auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung<br />

der Ehe anhängig sei. Die EV zur Sicherung des<br />

Wohnungserhaltungsanspruchs sei nach § 97 ABGB anspruchsgebunden.<br />

Eine solche Sicherungsmaßnahme<br />

sei daher nach § 391 Abs 2 EO mit einer Fristsetzung<br />

zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage zu verknüpfen.<br />

Trotz der Befreiung eines ASt von einer Gefahrenbescheinigung<br />

stelle sich daher <strong>die</strong> Frage, ob <strong>die</strong> Erlassung<br />

der EV zulässig sei, wenn schon nach der Behauptungslage<br />

jeder Hinweis darauf fehle, dass <strong>die</strong> zu sichernden<br />

Rechte nach § 97 ABGB vom Antragsgegner eingeschränkt,<br />

bestritten oder auch nur bezweifelt werden

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