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Human Enhancement - vdf Hochschulverlag AG an der ETH Zürich

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Rechtliche Aspekte von <strong>Hum<strong>an</strong></strong> <strong>Enh<strong>an</strong>cement</strong> 199<br />

dem Kr<strong>an</strong>kheitsbegriff gesetzlich zu definieren. Vielmehr sollte es den rechts<strong>an</strong>wendenden<br />

Inst<strong>an</strong>zen überlassen bleiben, beh<strong>an</strong>dlungsbedürftige Kr<strong>an</strong>kheiten<br />

von nicht beh<strong>an</strong>dlungsbedürftigen Verbesserungen <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit vor<br />

dem Hintergrund gesamtgesellschaftlicher Wertauffassungen zu unterscheiden.<br />

10.3. Rechtliche Fragestellungen zum <strong>Enh<strong>an</strong>cement</strong><br />

10.3.1. Fragen auf verfassungsrechtlicher Ebene<br />

Neben <strong>der</strong> vorstehend beh<strong>an</strong>delten allgemeinen Definitionsfrage wirft das Phänomen<br />

des <strong>Hum<strong>an</strong></strong> <strong>Enh<strong>an</strong>cement</strong> eine Reihe spezifischer rechtlicher Fragen auf<br />

Verfassungs- und Gesetzesebene auf. Diese Fragen werden zunächst in diesem<br />

Kapitel in einem Überblick dargestellt, bevor sie in den <strong>an</strong>schliessenden Kapiteln<br />

im Einzelnen zu diskutieren sind.<br />

Auf verfassungsrechtlicher Ebene wird sich die Frage stellen, ob und inwieweit<br />

die verschiedenen Tätigkeiten im Zusammenh<strong>an</strong>g mit <strong>Hum<strong>an</strong></strong> <strong>Enh<strong>an</strong>cement</strong> –<br />

namentlich die Erforschung, <strong>der</strong> Verkauf und <strong>der</strong> Konsum von leistungssteigernden<br />

Pharmaka – von den Menschen- und Grundrechten geschützt sind (Kap.<br />

10.4.). Diese Frage nach dem Grundrechtsschutz ist bedeutsam im Hinblick auf<br />

die Rechtfertigung staatlicher Regulierung von <strong>Enh<strong>an</strong>cement</strong>. Zwar bedarf jedes<br />

staatliche H<strong>an</strong>deln einer Rechtfertigung, indem es sich auf eine gesetzliche<br />

Grundlage stützen, von einem öffentlichen Interesse getragen und verhältnismässig<br />

sein muss (Art. 5 <strong>der</strong> Bundesverfassung [BV] 57 ). Wenn aber die Entwicklung<br />

und Nutzung von Enh<strong>an</strong>cern in den Schutzbereich von Grundrechten fällt,<br />

ist die Schwelle für staatliches H<strong>an</strong>deln höher <strong>an</strong>zusetzen. 58 Die öffentlichen<br />

Interessen müssten in diesem Fall gegenüber den privaten Interessen deutlich<br />

überwiegen und es müsste klar auswiesen sein, dass die staatlichen Massnahmen<br />

geeignet und notwendig sind, um die öffentlichen Interessen zu verwirklichen.<br />

57 Bundesverfassung <strong>der</strong> Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101).<br />

58 Vgl. Art. 36 BV und BGE 134 I 153 E. 4 S. 156 ff.<br />

TA-Swiss (Hrsg.): <strong>Hum<strong>an</strong></strong> <strong>Enh<strong>an</strong>cement</strong> © <strong>vdf</strong> <strong>Hochschulverlag</strong> 2011

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