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Human Enhancement - vdf Hochschulverlag AG an der ETH Zürich

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226 <strong>Hum<strong>an</strong></strong> <strong>Enh<strong>an</strong>cement</strong><br />

10.8. Wettbewerb<br />

Der Konsum von leistungssteigernden Pharmaka k<strong>an</strong>n bezwecken o<strong>der</strong> auch nur<br />

als Nebeneffekt zur Folge haben, dass Wettbewerbsvorteile erl<strong>an</strong>gt werden,<br />

namentlich in den Bereichen des Sports, <strong>der</strong> Bildung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeit. Was den<br />

Sport betrifft, existiert eine engmaschige Regulierung, um Wettbewerbsverzerrungen<br />

durch Pharmaka (Doping) zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

Das Bundesgesetz über die För<strong>der</strong>ung von Turnen und Sport 106 sieht in einem<br />

eigenen Kapitel, das auf den 1. J<strong>an</strong>uar 2002 in Kraft getreten ist, Massnahmen<br />

gegen Doping vor (Art. 11b ff.). Zu diesen Massnahmen gehört die Bestrafung<br />

von Personen, die Mittel zu Dopingzwecken herstellen, einführen, vermitteln,<br />

vertreiben, verschreiben o<strong>der</strong> abgeben o<strong>der</strong> Methoden zu Dopingzwecken <strong>an</strong><br />

Dritten <strong>an</strong>wenden. Welche Mittel und welche Methoden in welchen Sportarten als<br />

Doping gelten, wird durch die Dopingmittelverordnung 107 festgelegt. Dabei gelten<br />

die Dopingverbote allgemein nur für den reglementierten Wettkampfsport (vgl.<br />

Art. 3 und 4 <strong>der</strong> Dopingmittelverordnung). Zudem ist <strong>der</strong> Eigenkonsum vom Dopingstraftatbest<strong>an</strong>d<br />

ausgenommen. Damit zielt die staatliche Dopingregulierung<br />

auf das Umfeld des Sportlers und nicht auf den Sportler selbst. Demgegenüber<br />

verhängen die Sportverbände auch S<strong>an</strong>ktionen gegen den Doping konsumierenden<br />

Sportler selber.<br />

Neben den verwaltungs- und strafrechtlichen Massnahmen im Bundesgesetz<br />

über die För<strong>der</strong>ung von Turnen und Sport und dem Verb<strong>an</strong>dsrecht k<strong>an</strong>n <strong>der</strong><br />

Dopingmissbrauch im professionellen Sport auch in den Geltungsbereich des<br />

allgemeinen Wettbewerbsrechts fallen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

(UWG) 108 , das die Konkurrenten vor unlauterem und den Wettbewerb<br />

verfälschendem Verhalten schützt, statuiert in Art. 2 eine Generalklausel, die<br />

unter Umständen auf Fälle von Dopingmissbrauch <strong>an</strong>wendbar ist:<br />

106<br />

107<br />

Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die För<strong>der</strong>ung von Turnen und Sport (SR 415.0).<br />

Verordnung des VBS vom 31. Oktober 2001 über Dopingmittel und -methoden (Dopingmittelverordnung;<br />

SR 415.052.1).<br />

108<br />

Bundesgesetz vom 19 Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241).<br />

TA-Swiss (Hrsg.): <strong>Hum<strong>an</strong></strong> <strong>Enh<strong>an</strong>cement</strong> © <strong>vdf</strong> <strong>Hochschulverlag</strong> 2011

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