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Handbuch zur EU Wasserpolitik im Zeichen der Wasser ... - EEB

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<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>EU</strong> <strong><strong>Wasser</strong>politik</strong><br />

1. Der Inhalt <strong>der</strong> Bewirtschaftungspläne<br />

Die Mitgliedstaaten sind durch die WRRL gebunden, unter an<strong>der</strong>em folgende Elemente in die<br />

Bewirtschaftungspläne aufzunehmen:<br />

• Eine allgemeine Beschreibung <strong>der</strong> Flussgebietseinheit, d.h. Karten mit <strong>der</strong> genauen Lage und<br />

Begrenzung <strong>der</strong> <strong>Wasser</strong>körper (Grund- und Oberflächengewässer), <strong>der</strong> Ökoregionen und <strong>der</strong><br />

Gewässertypen (nur für Oberflächengewässer) in <strong>der</strong> Flussgebietseinheit. Darüber hinaus sollen<br />

die Referenzbedingungen für die relevanten Gewässertypen angegeben werden.<br />

• Eine Zusammenfassung <strong>der</strong> bedeutenden Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf<br />

den Gewässerzustand, einschließlich einer Abschätzung von diffusen und Punktquellen <strong>der</strong><br />

Verschmutzung sowie eine Übersicht über die Landnutzung in <strong>der</strong> Flussgebietseinheit. Weiterhin<br />

sollen alle Beeinträchtigungen des mengenmäßigen Gewässerzustands abgeschätzt werden (z. B.<br />

durch <strong>Wasser</strong>entnahmen). Schließlich soll die Analyse auch alle an<strong>der</strong>en menschlichen<br />

Aktivitäten umfassen, die den Gewässerzustand beeinträchtigen. Hierbei ist die Beteiligung von<br />

NGOs wesentlich, um sicherzustellen, dass wirklich alle relevanten Beeinträchtigungen in <strong>der</strong><br />

Analyse erfasst werden. Auch was unter bedeutenden Belastungen eines Gewässers zu<br />

verstehen ist (und was nicht) kann durch NGOs dahingehend beeinflusst werden, dass alle<br />

<strong>Wasser</strong>nutzer und Verschmutzer angemessen berücksichtigt werden.<br />

• Geschützte Gebiete sollen benannt und in Karten dargestellt werden.<br />

• Eine Kartendarstellung <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Überwachungsprogramme für Oberflächengewässer<br />

(ökologischer und chemischer Zustand), Grundwasser (chemischer und mengenmäßiger<br />

Zustand) und geschützte Gebiete. Dazu gehören auch Karten des Überwachungsnetzes. Diese<br />

Karten mit Überwachungsergebnissen sind ein erster Hinweis auf den effektiven Zustand <strong>der</strong><br />

aquatischen Umwelt in <strong>der</strong> Flussgebietseinheit. Die NGOs sind gut beraten, diese Karten genau<br />

zu studieren, um mögliche Probleme und ihre Ursachen zu identifizieren. Außerdem können<br />

diese Karten dazu dienen, das öffentliche Interesse zu wecken und gegebenenfalls Druck auf die<br />

verantwortlichen Akteure auszuüben.<br />

• Eine Liste <strong>der</strong> Umweltziele, die nach Artikel 4 <strong>der</strong> WRRL für die Oberflächengewässer, das<br />

Grundwasser und die geschützten Gebiete in <strong>der</strong> Flussgebietseinheit festgesetzt werden sollen.<br />

In den Bewirtschaftungsplänen müssen die Behörden erstmals deklarieren (und ggf. verteidigen),<br />

welche Ausnahmen und Fristverlängerungen nach Artikel (4(4), 4(5), 4(6), und 4(7) sie für<br />

einzelne Gewässer in Anspruch nehmen wollen. Auch diesen Schritt können die NGOs stark<br />

beeinflussen. Da die Behörden detailliert darlegen müssen, aufgrund welcher Informationen sie<br />

ein Gewässer von <strong>der</strong> Erreichung <strong>der</strong> Richtlinienziele ausnehmen wollen, können NGOs diese<br />

Entscheidung <strong>im</strong> Detail nachvollziehen und gegebenenfalls anfechten.<br />

• Eine Zusammenfassung <strong>der</strong> ökonomischen Analyse <strong>der</strong> <strong>Wasser</strong>nutzung in <strong>der</strong> Flussgebietseinheit<br />

(nach Artikel 5 und Anhang III).<br />

2. Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne<br />

Für alle Gewässer, für die laut Zustandsanalyse die Umweltziele des Artikels 4 noch nicht erreicht<br />

sind, müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11 aufstellen. Außerdem<br />

müssen die Mitgliedstaaten (bzw. die für das Flussgebietseinheit zuständige Behörde) darlegen, wie<br />

diese Maßnahmenprogramme die Regeln <strong>der</strong> WRRL umsetzen und wie damit die Umweltziele des<br />

Artikels 4 erreicht werden sollen.<br />

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