Handbuch zur EU Wasserpolitik im Zeichen der Wasser ... - EEB
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<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>EU</strong> <strong><strong>Wasser</strong>politik</strong><br />
4.2.3. Öffentliche Beteiligung und die Rolle <strong>der</strong> NGOs bei <strong>der</strong><br />
Erstellung von Bewirtschaftungsplänen<br />
1. Mehr Information, mehr Möglichkeiten<br />
Aus <strong>der</strong> obigen Ausführung ist ersichtlich, dass die von <strong>der</strong> WRRL gefor<strong>der</strong>ten<br />
Bewirtschaftungspläne die Öffentlichkeit und insbeson<strong>der</strong>e NGOs mit mehr Informationen versorgen<br />
werden als jedes <strong>Wasser</strong>gesetz zuvor. Diese Informationen sollten tiefgehend geprüft und analysiert<br />
werden und können dazu dienen, die Erklärungen und Rechtfertigungen <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />
fallweise in Frage zu stellen und gegebenenfalls bessere Maßnahmen vorzuschlagen.<br />
Falls detailliertere Teilbewirtschaftungspläne zum Beispiel für das Einzugsgebiet eines Nebenflusses<br />
o<strong>der</strong> für best<strong>im</strong>mte <strong>Wasser</strong>nutzungen o<strong>der</strong> Gewässertypen erstellt werden, müssen die<br />
Mitgliedstaaten für die Veröffentlichung mindestens einer Zusammenfassung dieser Teilpläne<br />
sorgen.<br />
Die WRRL verpflichtet die Mitgliedstaaten insbeson<strong>der</strong>e ausdrücklich, Ansprechpartner und<br />
Verfahren für den Zugang zu Hintergrundinformationen zu nennen. Damit soll die aktive Beteiligung<br />
aller interessierten Kreise an <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie und vor allem an <strong>der</strong> Erstellung,<br />
Überarbeitung und Aktualisierung <strong>der</strong> Bewirtschaftungspläne sichergestellt werden “damit die<br />
Öffentlichkeit einbezogen werden kann, ehe endgültige Entscheidungen über die nötigen Maßnahmen<br />
getroffen werden” (WRRL, Erwägungsgrund 46).<br />
2. Fristen für die Erstellung <strong>der</strong> Bewirtschaftungspläne<br />
Für die Erstellung <strong>der</strong> Bewirtschaftungspläne setzt die WRRL eindeutige Fristen:<br />
• Bis zum Dezember 2006 müssen Zeitplan und Arbeitsprogramm für die Erstellung <strong>der</strong><br />
Bewirtschaftungspläne 2009-2015 veröffentlicht werden (jeweils drei Jahre vor Beginn des<br />
betreffenden Zeitraums). Bis dahin müssen auch die erfor<strong>der</strong>lichen Anhörungen abgeschlossen<br />
sein.<br />
• Ein Jahr danach (<strong>im</strong> Dezember 2007) muss ein vorläufiger Überblick über die wesentlichen<br />
Bewirtschaftungsfragen in <strong>der</strong> Flussgebietseinheit öffentlich zugänglich gemacht werden.<br />
• Schließlich muss ein Jahr vor ihrem Inkrafttreten ein Entwurf <strong>der</strong> Bewirtschaftungspläne<br />
veröffentlicht werden, also <strong>im</strong> Dezember 2008.<br />
Für diese Zwischendokumente sollen die Mitgliedstaaten mindestens sechs Monate Zeit für<br />
schriftliche Kommentare einräumen, um aktive Beteiligung und ausreichende Konsultation<br />
sicherzustellen.<br />
3. Informationsrechte für die Öffentlichkeit<br />
Für NGOs dürfte ein Passus in Artikel 14 <strong>der</strong> WRRL höchste Bedeutung erlangen: “Auf Antrag wird<br />
auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen gewährt, die bei <strong>der</strong> Erstellung des<br />
Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden.“ Insbeson<strong>der</strong>e sollen Einzelheiten über die<br />
Kontrollmaßnahmen für punktförmige Verschmutzungsquellen (Artikel 11(3)(i)) und für an<strong>der</strong>e<br />
Beeinträchtigungen des Gewässerzustands (Artikel 11(3)(j)) auf Antrag zugänglich gemacht werden.<br />
Rätselhaft bleibt, warum Einzelheiten über Maßnahmen gegen diffuse Verschmutzungsquellen davon<br />
ausgenommen bleiben (Artikel 11(3)(h)).<br />
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