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Handbuch zur EU Wasserpolitik im Zeichen der Wasser ... - EEB

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<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>EU</strong> <strong><strong>Wasser</strong>politik</strong><br />

4.2.3. Öffentliche Beteiligung und die Rolle <strong>der</strong> NGOs bei <strong>der</strong><br />

Erstellung von Bewirtschaftungsplänen<br />

1. Mehr Information, mehr Möglichkeiten<br />

Aus <strong>der</strong> obigen Ausführung ist ersichtlich, dass die von <strong>der</strong> WRRL gefor<strong>der</strong>ten<br />

Bewirtschaftungspläne die Öffentlichkeit und insbeson<strong>der</strong>e NGOs mit mehr Informationen versorgen<br />

werden als jedes <strong>Wasser</strong>gesetz zuvor. Diese Informationen sollten tiefgehend geprüft und analysiert<br />

werden und können dazu dienen, die Erklärungen und Rechtfertigungen <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />

fallweise in Frage zu stellen und gegebenenfalls bessere Maßnahmen vorzuschlagen.<br />

Falls detailliertere Teilbewirtschaftungspläne zum Beispiel für das Einzugsgebiet eines Nebenflusses<br />

o<strong>der</strong> für best<strong>im</strong>mte <strong>Wasser</strong>nutzungen o<strong>der</strong> Gewässertypen erstellt werden, müssen die<br />

Mitgliedstaaten für die Veröffentlichung mindestens einer Zusammenfassung dieser Teilpläne<br />

sorgen.<br />

Die WRRL verpflichtet die Mitgliedstaaten insbeson<strong>der</strong>e ausdrücklich, Ansprechpartner und<br />

Verfahren für den Zugang zu Hintergrundinformationen zu nennen. Damit soll die aktive Beteiligung<br />

aller interessierten Kreise an <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie und vor allem an <strong>der</strong> Erstellung,<br />

Überarbeitung und Aktualisierung <strong>der</strong> Bewirtschaftungspläne sichergestellt werden “damit die<br />

Öffentlichkeit einbezogen werden kann, ehe endgültige Entscheidungen über die nötigen Maßnahmen<br />

getroffen werden” (WRRL, Erwägungsgrund 46).<br />

2. Fristen für die Erstellung <strong>der</strong> Bewirtschaftungspläne<br />

Für die Erstellung <strong>der</strong> Bewirtschaftungspläne setzt die WRRL eindeutige Fristen:<br />

• Bis zum Dezember 2006 müssen Zeitplan und Arbeitsprogramm für die Erstellung <strong>der</strong><br />

Bewirtschaftungspläne 2009-2015 veröffentlicht werden (jeweils drei Jahre vor Beginn des<br />

betreffenden Zeitraums). Bis dahin müssen auch die erfor<strong>der</strong>lichen Anhörungen abgeschlossen<br />

sein.<br />

• Ein Jahr danach (<strong>im</strong> Dezember 2007) muss ein vorläufiger Überblick über die wesentlichen<br />

Bewirtschaftungsfragen in <strong>der</strong> Flussgebietseinheit öffentlich zugänglich gemacht werden.<br />

• Schließlich muss ein Jahr vor ihrem Inkrafttreten ein Entwurf <strong>der</strong> Bewirtschaftungspläne<br />

veröffentlicht werden, also <strong>im</strong> Dezember 2008.<br />

Für diese Zwischendokumente sollen die Mitgliedstaaten mindestens sechs Monate Zeit für<br />

schriftliche Kommentare einräumen, um aktive Beteiligung und ausreichende Konsultation<br />

sicherzustellen.<br />

3. Informationsrechte für die Öffentlichkeit<br />

Für NGOs dürfte ein Passus in Artikel 14 <strong>der</strong> WRRL höchste Bedeutung erlangen: “Auf Antrag wird<br />

auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen gewährt, die bei <strong>der</strong> Erstellung des<br />

Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden.“ Insbeson<strong>der</strong>e sollen Einzelheiten über die<br />

Kontrollmaßnahmen für punktförmige Verschmutzungsquellen (Artikel 11(3)(i)) und für an<strong>der</strong>e<br />

Beeinträchtigungen des Gewässerzustands (Artikel 11(3)(j)) auf Antrag zugänglich gemacht werden.<br />

Rätselhaft bleibt, warum Einzelheiten über Maßnahmen gegen diffuse Verschmutzungsquellen davon<br />

ausgenommen bleiben (Artikel 11(3)(h)).<br />

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