Handbuch zur EU Wasserpolitik im Zeichen der Wasser ... - EEB
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<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>EU</strong> <strong><strong>Wasser</strong>politik</strong><br />
4.4. Die chemiepolitischen Regeln <strong>der</strong> WRRL<br />
4.4.1. Einleitung und Überblick<br />
Bezüglich Gewässerverschmutzung verlangt die <strong>Wasser</strong>-Rahmenrichtlinie einerseits Aktivitäten auf<br />
Ebene <strong>der</strong> Mitgliedstaaten, an<strong>der</strong>erseits schreibt sie für best<strong>im</strong>mte Chemikalien die Verabschiedung<br />
<strong>EU</strong>-weit einheitlicher Standards vor.<br />
A. Auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Mitgliedstaaten:<br />
Umweltqualitätsnormen müssen von den Mitgliedstaaten für alle Schadstoffe festgelegt werden, die<br />
in bedeutenden Mengen in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden (eine Auflistung <strong>der</strong><br />
wichtigsten Schadstoffe findet sich in Anhang VIII). Das Einhalten dieser Umweltqualitätsnormen bis<br />
Dezember 2015 ist Voraussetzung für das Erreichen des Richtlinienziels, den durch Anhang V<br />
definierten guten ökologischen Zustand.<br />
Für Oberflächengewässer mit „sehr gutem Zustand“ ergeben sich aus dem Verschlechterungsverbot<br />
des Artikels 4(1)(a)(i) für die Mitgliedstaaten folgende Verpflichtungen:<br />
• Für in bedeutenden Mengen eingetragene nicht-synthetische Schadstoffe die Vermeidung <strong>der</strong><br />
Überschreitung des mit ungestörten Bedingungen verbundenen Konzentrationsbereichs <strong>im</strong><br />
Gewässer;<br />
• Für in wesentlichen Mengen eingeleitete synthetische Schadstoffe die Vermeidung <strong>der</strong><br />
Überschreitung <strong>der</strong> Nachweisgrenze <strong>im</strong> Gewässer.<br />
B. Auf <strong>EU</strong>-Ebene:<br />
Die Europäische Union legt gemeinschaftsweit einheitliche Umweltqualitätsnormen fest, <strong>der</strong>en<br />
Einhaltung Voraussetzung für das Erreichen des Ziels “guter chemischer Zustand” ist. Für Gewässer<br />
mit “sehr gutem Zustand” gelten wie<strong>der</strong>um die <strong>im</strong> vorhergehenden Paragraph angeführten strengeren<br />
Normen.<br />
Die bereits bestehenden Gemeinschaftsnormen (festgelegt in den Tochterrichtlinien <strong>der</strong> Richtlinie über<br />
den Schutz <strong>der</strong> Gewässer vor gefährlichen Stoffen 76/464/EWG) sind in Anhang IX aufgeführt. Die<br />
<strong>im</strong> ersten Bewirtschaftungsplan für Oberflächengewässer von den Mitgliedstaaten festzulegenden<br />
Umweltqualitätsnormen müssen mindestens so streng sein wie diese Gemeinschaftsnormen.<br />
Allerdings wird die <strong>EU</strong>-Kommission durch die WRRL verpflichtet, die Tochterrichtlinien <strong>der</strong><br />
Richtlinie über den Schutz <strong>der</strong> Gewässer vor gefährlichen Stoffen 76/464/EWG zu überarbeiten und<br />
revidierte Kontrollmaßnahmen vorzuschlagen. Dies kann dazu führen, dass bestehende<br />
Umweltqualitätsnormen wi<strong>der</strong>rufen werden, insbeson<strong>der</strong>e für Stoffe, die nicht in die Liste prioritärer<br />
Stoffe <strong>der</strong> WRRL (siehe unten) aufgenommen wurden.<br />
Die Liste prioritärer Stoffe <strong>der</strong> <strong>Wasser</strong>-Rahmenrichtlinie wird nach einem in Artikel 16 <strong>der</strong> WRRL<br />
festgelegten Verfahren aufgestellt. Aus dieser Liste wird die Untergruppe <strong>der</strong> „prioritären<br />
gefährlichen Stoffe“ ausgewählt. Die Liste prioritärer Stoffe wird alle vier Jahre überarbeitet. Sie<br />
ersetzt die Liste von 129 prioritären Stoffen <strong>der</strong> Kommissionsmitteilung vom 22. Juni 1982.<br />
Das Ziel <strong>der</strong> WRRL für prioritäre Stoffe ist die Einhaltung gemeinschaftsweit einheitlicher<br />
Umweltqualitätsnormen sowie Emissionsbegrenzungen, die nach dem in Artikel 16 beschriebenen<br />
Verfahren festgelegt werden. Für die sogenannten prioritären gefährlichen Stoffe soll die Einstellung<br />
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