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Handbuch zur EU Wasserpolitik im Zeichen der Wasser ... - EEB

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<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>EU</strong> <strong><strong>Wasser</strong>politik</strong><br />

4.4. Die chemiepolitischen Regeln <strong>der</strong> WRRL<br />

4.4.1. Einleitung und Überblick<br />

Bezüglich Gewässerverschmutzung verlangt die <strong>Wasser</strong>-Rahmenrichtlinie einerseits Aktivitäten auf<br />

Ebene <strong>der</strong> Mitgliedstaaten, an<strong>der</strong>erseits schreibt sie für best<strong>im</strong>mte Chemikalien die Verabschiedung<br />

<strong>EU</strong>-weit einheitlicher Standards vor.<br />

A. Auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Mitgliedstaaten:<br />

Umweltqualitätsnormen müssen von den Mitgliedstaaten für alle Schadstoffe festgelegt werden, die<br />

in bedeutenden Mengen in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden (eine Auflistung <strong>der</strong><br />

wichtigsten Schadstoffe findet sich in Anhang VIII). Das Einhalten dieser Umweltqualitätsnormen bis<br />

Dezember 2015 ist Voraussetzung für das Erreichen des Richtlinienziels, den durch Anhang V<br />

definierten guten ökologischen Zustand.<br />

Für Oberflächengewässer mit „sehr gutem Zustand“ ergeben sich aus dem Verschlechterungsverbot<br />

des Artikels 4(1)(a)(i) für die Mitgliedstaaten folgende Verpflichtungen:<br />

• Für in bedeutenden Mengen eingetragene nicht-synthetische Schadstoffe die Vermeidung <strong>der</strong><br />

Überschreitung des mit ungestörten Bedingungen verbundenen Konzentrationsbereichs <strong>im</strong><br />

Gewässer;<br />

• Für in wesentlichen Mengen eingeleitete synthetische Schadstoffe die Vermeidung <strong>der</strong><br />

Überschreitung <strong>der</strong> Nachweisgrenze <strong>im</strong> Gewässer.<br />

B. Auf <strong>EU</strong>-Ebene:<br />

Die Europäische Union legt gemeinschaftsweit einheitliche Umweltqualitätsnormen fest, <strong>der</strong>en<br />

Einhaltung Voraussetzung für das Erreichen des Ziels “guter chemischer Zustand” ist. Für Gewässer<br />

mit “sehr gutem Zustand” gelten wie<strong>der</strong>um die <strong>im</strong> vorhergehenden Paragraph angeführten strengeren<br />

Normen.<br />

Die bereits bestehenden Gemeinschaftsnormen (festgelegt in den Tochterrichtlinien <strong>der</strong> Richtlinie über<br />

den Schutz <strong>der</strong> Gewässer vor gefährlichen Stoffen 76/464/EWG) sind in Anhang IX aufgeführt. Die<br />

<strong>im</strong> ersten Bewirtschaftungsplan für Oberflächengewässer von den Mitgliedstaaten festzulegenden<br />

Umweltqualitätsnormen müssen mindestens so streng sein wie diese Gemeinschaftsnormen.<br />

Allerdings wird die <strong>EU</strong>-Kommission durch die WRRL verpflichtet, die Tochterrichtlinien <strong>der</strong><br />

Richtlinie über den Schutz <strong>der</strong> Gewässer vor gefährlichen Stoffen 76/464/EWG zu überarbeiten und<br />

revidierte Kontrollmaßnahmen vorzuschlagen. Dies kann dazu führen, dass bestehende<br />

Umweltqualitätsnormen wi<strong>der</strong>rufen werden, insbeson<strong>der</strong>e für Stoffe, die nicht in die Liste prioritärer<br />

Stoffe <strong>der</strong> WRRL (siehe unten) aufgenommen wurden.<br />

Die Liste prioritärer Stoffe <strong>der</strong> <strong>Wasser</strong>-Rahmenrichtlinie wird nach einem in Artikel 16 <strong>der</strong> WRRL<br />

festgelegten Verfahren aufgestellt. Aus dieser Liste wird die Untergruppe <strong>der</strong> „prioritären<br />

gefährlichen Stoffe“ ausgewählt. Die Liste prioritärer Stoffe wird alle vier Jahre überarbeitet. Sie<br />

ersetzt die Liste von 129 prioritären Stoffen <strong>der</strong> Kommissionsmitteilung vom 22. Juni 1982.<br />

Das Ziel <strong>der</strong> WRRL für prioritäre Stoffe ist die Einhaltung gemeinschaftsweit einheitlicher<br />

Umweltqualitätsnormen sowie Emissionsbegrenzungen, die nach dem in Artikel 16 beschriebenen<br />

Verfahren festgelegt werden. Für die sogenannten prioritären gefährlichen Stoffe soll die Einstellung<br />

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