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Handbuch zur EU Wasserpolitik im Zeichen der Wasser ... - EEB

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<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>EU</strong> <strong><strong>Wasser</strong>politik</strong><br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> WRRL für Schadstoffeinleitungen in das Grundwasser lassen offen, welche<br />

Einleitungen begrenzt und welche verhin<strong>der</strong>t werden müssen. Es ist auch nicht klar, zu welchem<br />

Zeitpunkt das Ziel <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Begrenzung von Schadstoffeinleitungen in das<br />

Grundwasser in Kraft tritt (siehe auch nächster Abschnitt). Gilt das Ziel seit Inkrafttreten <strong>der</strong> WRRL,<br />

also seit Dezember 2000, wenn die Richtlinie <strong>im</strong> Dezember 2003 in nationales Recht umgesetzt ist<br />

o<strong>der</strong> wenn <strong>im</strong> Dezember 2004 die Flussgebietsanalysen durchgeführt wurden?<br />

Es muss sichergestellt werden, dass <strong>der</strong> auf die Grundwasser-Richtlinie (80/68/EWG)<br />

<strong>zur</strong>ückgehende, vorsorgende Ansatz zum Schutz vor Grundwasserverschmutzung in <strong>der</strong> WRRL<br />

aufrechterhalten wird und dass keine Schwächung bestehen<strong>der</strong> Schutzniveaus erlaubt wird.<br />

4.5.2.4. Nichtverschlechterung des Grundwasserzustands und Erreichung des “guten<br />

Zustands”<br />

Nach <strong>der</strong> Analyse in Kapitel 4.5.2.2 sind sowohl die Bedeutung des Nichtverschlechterungsgebots<br />

als auch <strong>der</strong> Verpflichtung, einen guten Zustand zu erreichen, bezüglich <strong>der</strong> chemischen<br />

Grundwasserqualität begrenzt.<br />

Das Nichtverschlechterungsgebot besagt nur, dass Grundwasserkörper <strong>im</strong> guten Zustand nicht zum<br />

schlechten Zustand verschlechtert werden dürfen. Eine Verschlechterung innerhalb <strong>der</strong> sehr<br />

großzügigen “guten” Zustandsklasse ist dabei weiterhin möglich. Damit dürfte die Verpflichtung,<br />

Schadstoffeinleitungen unter Artikel 4(1)(b)(i) zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu begrenzen, eine strengere<br />

Anfor<strong>der</strong>ung bezüglich einer Qualitätsverschlechterung darstellen als das<br />

Nichtverschlechterungsgebot, <strong>im</strong>mer vorausgesetzt, Artikel 4(1)(b)(i) wird wie oben beschrieben<br />

angewandt (siehe Abschnitt 4.5.2.3).<br />

Über die Begrenztheit des Nichtverschlechterungsgebots hinaus bleibt <strong>der</strong> Zeitpunkt des<br />

Inkrafttretens dieser Anfor<strong>der</strong>ung unklar. Da <strong>im</strong> WRRL-Text kein Termin angegeben wird, bedeutet<br />

dies in <strong>der</strong> europäischen Gesetzgebung normalerweise, dass die Verpflichtung zu dem Zeitpunkt in<br />

Kraft tritt, ab dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt ist, also ab Dezember 2003. Es kann<br />

aber auch argumentiert werden, die Anfor<strong>der</strong>ung trete erst ab dem Augenblick in Kraft, wenn die<br />

Überprüfung <strong>der</strong> Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand <strong>der</strong> Gewässer bis<br />

Dezember 2004 abgeschlossen ist (Artikel 5 und Anhang II) und die <strong>Wasser</strong>körper identifiziert sind,<br />

für welche die Erfüllung <strong>der</strong> Ziele <strong>der</strong> Richtlinie fraglich ist. Schon aus Gründen des Vorsorgeprinzips<br />

sollte aber argumentiert werden, dass das Nichtverschlechterungsgebot für jegliche laufende Planung<br />

angewandt werden muss, die größere Auswirkungen auf den Zustand von <strong>Wasser</strong>körpern haben<br />

könnte.<br />

Wie schon oben angedeutet, sind auch <strong>der</strong> Schutz-, die Verbesserungs- und die<br />

Sanierungsanfor<strong>der</strong>ung unter Artikel 4(1)(b)(ii) beschränkt wirksame Ziele, vor allem aufgrund <strong>der</strong><br />

großen Bandbreite von Grundwasserqualitäten, die unter <strong>der</strong> Definition des guten Zustands toleriert<br />

werden. Die Sanierung zum guten Zustand muss bis Dezember 2015 abgeschlossen sein.<br />

Hinsichtlich des mengenmäßigen Managements von Grundwasserressourcen sind das<br />

Nichtverschlechterungsgebot als auch das Ziel des guten Zustands viel ehrgeiziger und klarer. Die<br />

Mitgliedstaaten müssen den mengenmäßigen guten Zustand des Grundwassers und ein Gleichgewicht<br />

zwischen Grundwasserentnahme und –neubildung erreichen, damit die langfristige mittlere jährliche<br />

Entnahme nicht die verfügbare Grundwasserressource (definiert als die langfristige mittlere jährliche<br />

Neubildung des Grundwasserkörpers abzüglich des langfristigen jährlichen Abflusses) überschreitet.<br />

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