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Geschütztes Marktsegment - Institut Wohnen und Umwelt GmbH

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Forschungsverb<strong>und</strong> “Wohnungslosigkeit <strong>und</strong> Hilfen in Wohnungsnotfällen”<br />

___________________________________________________________________________<br />

manchen Bezirken die <strong>Marktsegment</strong>berechtigung nicht zuverlässig festgestellt wird <strong>und</strong><br />

dass nicht im ausreichenden Maße für Betreuung gesorgt wird (s. dazu Punkt 8). Und es hat<br />

– aus der Sicht der übrigen befragten Beteiligten – keine Folgen, wenn das Kontingent nicht<br />

erfüllt wird (s. dazu Punkt 5; „Der KV basiert im Gr<strong>und</strong>e genommen auf ‚gutem Willen’. Wenn<br />

die WU sagen: Wir haben nicht so viele WE, mehr können wir Euch nicht bieten, dann hat<br />

das keine Konsequenzen – man kann nicht darauf dringen, dass die Sachen kommen!“<br />

„Wenn es keine Wohnungen gibt, dann gibt es eben keine Wohnungen – Punkt“). Da die<br />

Einführung sanktionierender Elemente aber kaum vorstellbar sei, könne die Kooperation<br />

letztlich wohl nur durch eine Förderung der Motivation der Beteiligten, auf der die Kooperation<br />

entscheidend basiere, <strong>und</strong>/oder mit politischem Druck verbessert werden. - Da die Nichteinhaltung<br />

der vertraglichen Vereinbarungen das Instrument schwächt, sollte sie nicht folgenlos<br />

bleiben. Eine Verbesserung der Situation müsste zwar vorrangig an einer gründlichen<br />

Ursachenforschung <strong>und</strong> einer Förderung der Motivation der Beteiligten ansetzen, auf der die<br />

Kooperation entscheidend basiert - was wiederum ohne ein starkes politisches Interesse am<br />

Erfolg der kooperativen Anstrengungen kaum denkbar ist. Dennoch sollte die Einführung von<br />

Regularien <strong>und</strong> ggf. Sanktionen für den Fall von (wiederholter) Nichteinhaltung der Vereinbarungen<br />

durchaus in Betracht gezogen werden (s. dazu auch Abschnitt 10.2).<br />

Die Aufgaben <strong>und</strong> Beiträge der Kooperationspartner sind in der folgenden Übersicht dargestellt<br />

(zu den Aufgaben im Einzelnen s. die nachfolgenden Kapitel 4 bis 9).<br />

Tab. 3-1: Aufgaben <strong>und</strong> Beiträge der Kooperationspartner im „Geschützten <strong>Marktsegment</strong>“<br />

Zentrale Koordination Wohnungsunternehmen Bezirke<br />

• Management der Wohnungsvermittlung<br />

o Entgegennahme der Freimeldungen<br />

o Überprüfung der Wohnungsangebote<br />

o Weiterleitung an die Bezirksämter<br />

o Sammlung der Wohnungsbedarfe<br />

der Bezirke<br />

o Überprüfung der Einhaltung<br />

von Belegungsfristen<br />

• Verwaltung des Sicherungsfonds/Bearbeitung<br />

der Kostenerstattungsanträge<br />

der WU<br />

(Schadensregulierung)<br />

• halbjährliche Dokumentation<br />

der Entwicklung im GM (insbes.<br />

Erfüllung der Kontingente)<br />

• Geschäftsführung des Steuerungsausschusses<br />

• konzeptionelle Weiterentwicklung<br />

des GM<br />

• Akquise weiterer möglicher<br />

Kooperationspartner (freie WU,<br />

Hausverwaltungen)<br />

6<br />

• Bereitstellung von Wohnraum<br />

gem. dem vereinbarten Kontingent<br />

<strong>und</strong> der vereinbarten Qualität<br />

• Vermietung an die über das<br />

GM vermittelten BewerberInnen<br />

unter Einhaltung des vertraglich<br />

vereinbarten Bewerbungsverfahrens<br />

• unverzügliche Meldung von<br />

Mietvertragsverletzungen an<br />

die Bezirke, Mietrückstände<br />

spätestens innerhalb von 2<br />

Monaten<br />

• Ausstellen von WBS (sind erforderlich<br />

bei einem Teil der<br />

von den WU angebotenen WE,<br />

auch wenn es sich nicht um<br />

Sozialwohnungen handelt)<br />

• Feststellung der <strong>Marktsegment</strong>-Berechtigung<br />

(sog. M-<br />

Berechtigung)<br />

• Erstellung einer sozialpädagogischen<br />

Prognose (Überprüfung<br />

der Wohn-/ Vertragsfähigkeit)<br />

• Benennung eines für das GM<br />

zuständigen Ansprechpartners<br />

(„verbindlich zuständige Person“),<br />

die die Problemmeldungen<br />

der WU entgegennimmt<br />

<strong>und</strong> ggf. eine auf 2 Jahre befristete<br />

Betreuung organisiert<br />

• Übernahme der Betreuung<br />

oder Delegation an freie Träger<br />

• bei Mietschulden Überprüfung<br />

der Möglichkeiten einer Mietschuldenübernahme<br />

nach<br />

§ 15 a BSHG durch die Leistungsstelle

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