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Willkommen in Duisburg - ARIC-NRW eV

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Wegweiser für Neu-EU- Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger <strong>in</strong> <strong>Duisburg</strong><br />

Die Arbeitserlaubnis-EU<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e Arbeitstelle gefunden, aber ke<strong>in</strong>e Arbeitsgenehmigung<br />

haben, müssen Sie geme<strong>in</strong>sam mit<br />

Ihrem zukünftigen Arbeitgeber e<strong>in</strong>en Antrag auf e<strong>in</strong>e<br />

Arbeitserlaubnis stellen. Hier müssen Angaben zu der<br />

Arbeitsstelle, der notwendigen Qualifikation, der Arbeitszeit<br />

und weitere Daten angegeben werden. Der Antrag<br />

wird bei der zuständigen ZAV e<strong>in</strong>gereicht. Dort wird die<br />

sog. Vorrangprüfung durchgeführt. D.h. die ZAV prüft, ob<br />

für den konkreten Arbeitsplatz deutsche Staatsangehörige<br />

oder ausländische Staatsangehörige mit e<strong>in</strong>em une<strong>in</strong>geschränkten<br />

Zugang zum Arbeitsmarkt zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Im weiteren prüft die ZAV die Beschäftigungsbed<strong>in</strong>gungen,<br />

die mit denen <strong>in</strong>ländischer Beschäftigter vergleichbar<br />

se<strong>in</strong> müssen.<br />

Die Arbeitserlaubnis bezieht sich immer auf e<strong>in</strong> konkretes<br />

Arbeitsangebot. Endet dieses, erlischt die Arbeitserlaubnis.<br />

Arbeitsberechtigung-EU<br />

Die Arbeitsberechtigung be<strong>in</strong>haltet den une<strong>in</strong>geschränkten<br />

Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.<br />

Sie haben e<strong>in</strong>en Anspruch auf die Arbeitsberechtigung<br />

• wenn Sie sich 3 Jahre ununterbrochen <strong>in</strong> der BRD<br />

aufgehalten haben (bei Studenten im Studienaufenthalt<br />

werden nur 2 Jahre angerechnet)<br />

• wenn Sie über e<strong>in</strong>en Zeitraum von 12 Monaten ununterbrochen<br />

mit e<strong>in</strong>er Arbeitserlaubnis gearbeitet<br />

haben.<br />

• wenn Sie deutsche Familienangehörige haben<br />

• wenn e<strong>in</strong> Familienmitglied als Hochschulabsolvent<br />

vom Arbeitsgenehmigungsverfahren befreit ist (s.u.)<br />

6.1.2. Erleichterte Arbeitsaufnahme<br />

Zum 01.01.2012 benötigen folgende Personen ke<strong>in</strong>e<br />

Arbeitsgenehmigung-EU:<br />

----------------------Stand: Januar 2013------------------------ 53

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