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Bewirtschaftungsplan Mosel-Saar.pdf - Wrrl.rlp.de - in Rheinland-Pfalz

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E<strong>in</strong>ige Schutzgebiete s<strong>in</strong>d zugleich Wasserkörper. Sie entsprechen:<br />

WRRL – <strong>Bewirtschaftungsplan</strong> <strong>Mosel</strong>-<strong>Saar</strong> 2010-2015, Kapitel 5<br />

− e<strong>in</strong>erseits <strong>de</strong>n Wasserkörpern, die (gegenwärtig und zukünftig) für <strong>de</strong>n menschlichen<br />

Gebrauch genutzt wer<strong>de</strong>n und <strong>in</strong> Art. 7 Abs. 1 <strong>de</strong>r Wasserrahmenrichtl<strong>in</strong>ie genannt wer<strong>de</strong>n.<br />

Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für <strong>de</strong>n<br />

menschlichen Gebrauch genutzt wer<strong>de</strong>n und die durchschnittlich mehr als 10 m³ täglich<br />

liefern o<strong>de</strong>r mehr als 50 Personen bedienen,<br />

− an<strong>de</strong>rerseits <strong>de</strong>n Wasserkörpern, die für Freizeitaktivitäten genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die an<strong>de</strong>ren Gebiete entsprechen geographischen Gebieten. Es han<strong>de</strong>lt sich um:<br />

− „empf<strong>in</strong>dliche“ Gebiete (EG) im S<strong>in</strong>ne <strong>de</strong>r Richtl<strong>in</strong>ie 91/271/EWG über die Behandlung von<br />

kommunalem Abwasser;<br />

− „gefähr<strong>de</strong>te“ Gebiete (GG) im S<strong>in</strong>ne <strong>de</strong>r Richtl<strong>in</strong>ie 91/676/EWG zum Schutz <strong>de</strong>r Gewässer<br />

vor Verunre<strong>in</strong>igung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen;<br />

− Gebiete zum Schutz <strong>de</strong>r Lebensräume und Arten im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Wasser im<br />

S<strong>in</strong>ne <strong>de</strong>r Habitatrichtl<strong>in</strong>ie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung <strong>de</strong>r natürlichen<br />

Lebensräume sowie <strong>de</strong>r wildleben<strong>de</strong>n Tiere und Pflanze und <strong>de</strong>r Vogelrichtl<strong>in</strong>ie<br />

79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildleben<strong>de</strong>r Vogelarten;<br />

− Gebiete zum Schutz aquatischer Arten, die von wirtschaftlicher Be<strong>de</strong>utung s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> Bezug<br />

auf die Richtl<strong>in</strong>ie 2006/44/EWG vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser,<br />

das schutz- o<strong>de</strong>r verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, und <strong>in</strong><br />

Bezug auf die Richtl<strong>in</strong>ie 2006/113/EG vom 12. Dezember 2006 über die<br />

Qualitätsanfor<strong>de</strong>rungen an Muschelgewässer.<br />

5.2 Grün<strong>de</strong> für Ausnahmen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n Umweltzielen<br />

5.2.1 Grün<strong>de</strong> für e<strong>in</strong> Abweichen vom Ziel <strong>de</strong>r Erreichung <strong>de</strong>s „guten Zustands bis<br />

2015“<br />

Fristverlängerungen<br />

Die Frist für das Erreichen <strong>de</strong>s guten Zustands o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s guten Potenzials <strong>de</strong>r Wasserkörper kann<br />

um höchstens 12 Jahre verlängert wer<strong>de</strong>n (d.h. <strong>de</strong>r <strong>Bewirtschaftungsplan</strong> kann zweimal<br />

überarbeitet wer<strong>de</strong>n).<br />

Es können ausschließlich die folgen<strong>de</strong>n 3 Grün<strong>de</strong> geltend gemacht wer<strong>de</strong>n:<br />

- Die erfor<strong>de</strong>rlichen Verbesserungen zum Erreichen <strong>de</strong>s guten Zustands können aufgrund <strong>de</strong>r<br />

technischen Durchführbarkeit nur <strong>in</strong> mehreren Etappen und über die Frist 2015 h<strong>in</strong>aus<br />

umgesetzt wer<strong>de</strong>n. Wenn beispielsweise die Vorbereitung <strong>de</strong>r Arbeiten (Untersuchungen,<br />

Festlegung <strong>de</strong>r Auftraggeber) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Umsetzung zu viel Zeit <strong>in</strong> Anspruch nehmen, um<br />

<strong>de</strong>n guten Zustand schon 2015 zu erreichen, rechtfertigt dies e<strong>in</strong>e Fristverlängerung aufgrund<br />

„schrittweiser technischer Durchführbarkeit“.<br />

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