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Skriptum Sachenrecht Nr. 9 - Moritz Brinkmann

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RHEINISCHE<br />

FRIEDRICH-WILHELMS-<br />

UNIVERSITÄT BONN<br />

Fachbereich Rechtswissenschaft<br />

§ 7 Das Eigentum<br />

<strong>Skriptum</strong> <strong>Nr</strong>. 9<br />

I. Eigentum als umfassendes Herrschaftsrecht<br />

II. Sonderformen des Eigentums<br />

1. Miteigentum nach Bruchteilen<br />

-­‐ §§ 741 ff. iVm. §§ 1008 ff. BGB<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong>, LL.M. (McGill)<br />

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, dt. und europ.<br />

Zivilverfahrensrecht sowie Insolvenzrecht<br />

http://moritzbrinkmann.de<br />

2. Gesamthandseigentum<br />

-­‐ Der Einzelne kann nicht selbständig über seinen Anteil an einer zum<br />

Gesamtgut gehörenden Sache verfügen, vgl. § 719 Abs. 1 BGB<br />

3. Wohnungseigentum<br />

-­‐ Sonderregelung im WEG, § 1 Abs. 2 WEG<br />

4. Treuhänderisches Eigentum<br />

a) Begriff<br />

b) Die fremdnützige Treuhand<br />

-­‐ Beispiel: Verwaltungstreuhand/Anderkonto<br />

c) Die eigennützige Treuhand<br />

-­‐ Beispiel: Sicherungstreuhand<br />

Die treulose Leasinggesellschaft<br />

Bauer B ist Eigentümer eines Traktors. Da er Liquidität benötigt, wendet er sich<br />

an die Leasinggesellschaft LG und verkauft und übereignet dieser den Traktor für<br />

150.000 €. Gleichzeitig schließen B und LG einen „Leasingvertrag“ ab, kraft dessen<br />

B gegen Zahlung der Leasingraten berechtigt sein soll, den Mähdrescher zu<br />

nutzen. Am Ende des Leasingvertrages soll B den Traktor für einen symbolischen<br />

Kaufpreis zurück erwerben können.<br />

Die LG ist ihrerseits in Schwierigkeiten und veräußert den Traktor an D.<br />

Wer ist Eigentümer des Traktors?<br />

Welche Ansprüche hat B gegen D od. LG?<br />

§ 8 Abwehransprüche und Duldungspflichten (§§ 1004, 906 BGB)<br />

Literatur: Röthel, Jura 2005, 539 ff.; Neuner, JuS 2005, 385-391, 487-492.<br />

I. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB<br />

1. Funktion


2. Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs<br />

a) Eigentumsbeeinträchtigung<br />

b) Keine Duldungspflicht iSv. § 1004 II<br />

- privatrechtliche Einwilligung/Gestattung<br />

- öffentlichrechtliche Duldungspflichten:<br />

-­‐ bspw. § 14 BImSchG<br />

-­‐ Öffentliches Interesse (gemeinwichtige Anlagen, „Umweltschutz“?)<br />

- Duldungspflichten aufgrund Überbau, §§ 912 ff.<br />

- Für Imponderabilien: Nachbarrechtliche Duldungspflichten aus § 906<br />

-­‐ Abs. 1 Duldungspflicht für Imponderabilien (Licht, Lärm, auch Staub,<br />

Blätter Kleintiere) bei unwesentlicher Beeinträchtigung (Maßstab:<br />

„verständiger Durchschnittsbürger“)<br />

OLG Köln NJW 1993, 768 ff.<br />

In einem Wohngebiet betreibt die Stadt S ein Behindertenwohnheim. Nachbar N<br />

fühlt sich durch den Lärm gestört. Er verlangt, dass die Bewohner sich zumindest<br />

am Wochenende nur drinnen aufhalten.<br />

-­‐ Abs. 2 S. 1 Duldungspflicht für wesentliche Beeinträchtigungen durch<br />

Imponderabilien, die ortsüblich und unvermeidlich sind<br />

BGHZ 148, 261<br />

H betreibt eine Hammerschmiede. Bei der Produktion entsteht Lärm, der sich im<br />

Grenzbereich des nach der TA Lärm Zulässigem hält. Um eine ausreichende Belüftung<br />

zu gewährleisten, muss H bei der Produktion Fenster und Tore der Werkhalle<br />

offen halten. M ist Mieter eines 500m entfernt gelegenen Grundstücks; er<br />

fordert von H Türen und Fenster geschlossen zu halten.<br />

- Duldungspflichten aus nachbarrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis?<br />

3. Rechtsfolge<br />

a) Störereigenschaft des Anspruchsgegners<br />

aa) Handlungsstörer<br />

Kohlenwasserstoff im Erdreich (BGH, V ZR 142/04 = NJW 2005, 1366, leicht<br />

verändert!)<br />

Am Abend des 30. 6. 2002 trat in einem auf dem Grundstück des Bekl. stehenden<br />

Schuppen eine kohlenwasserstoffhaltige Flüssigkeit aus, die dieser dort ordnungsgemäß<br />

lagerte und die sich aus nicht aufklärbaren Gründen auf dem den Kl.<br />

gehörenden Nachbargrundstück ausbreitete. Die hierdurch verunreinigten Gehwegplatten,<br />

Kantensteine und Bodenschichten wurden auf Veranlassung der zuständigen<br />

Ordnungsbehörde entfernt; dabei wurden zahlreiche Pflanzen zerstört.<br />

Durch die Wiederherstellung ihres Grundstücks sind den Kl. Kosten von 910,38<br />

Euro entstanden, deren Erstattung sie von dem Bekl. verlangen.<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong> <strong>Sachenrecht</strong> WS 2012/2013 S. 26


) Zustandsstörer<br />

Café Fix (BGH NJW 2000, 2901)<br />

Der Kl. ist Eigentümer eines im Bahnhofsviertel von Frankfurt a.M. gelegenen,<br />

zur gewerblichen Nutzung bebauten Grundstücks. Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin<br />

des Nachbaranwesens, in dem bis 1989 ein Bordell betrieben wurde. Sie<br />

hat die Liegenschaft zum Betrieb eines Drogenhilfezentrums, das die Tagesstätte<br />

„Café Fix“, einen Straßenschalter zum kostenlosen Spritzenaustausch, das Frauen-Café<br />

„Kassandra“ sowie eine ärztliche Ambulanz umfasst, an den Beklagte zu<br />

2 vermietet. Der Kl. hat von den Bekl. in erster Linie die Einstellung des Betriebs<br />

des Drogenhilfezentrums verlangt. Die Nutzer des Drogenhilfezentrums und Drogendealer<br />

betreten sein Grundstück, verunreinigen es und hindern die Bewohner<br />

und Besucher am Betreten und lassen schließlich vor dem Grundstück gebrauchte<br />

Spritzen zurück. Mit dem Hilfsantrag hat er wegen Beeinträchtigung der Erträgnisse<br />

des Grundstücks angemessenen Ausgleich geltend gemacht.<br />

b) Störungsbeseitigung<br />

aa) Inhalt<br />

-­‐ P: Abgrenzung zum Schadensersatz<br />

-­‐ Rspr: „Wiederbenutzbarkeitstheorie“<br />

bb) Anwendbarkeit des § 254 BGB<br />

BGHZ 135, 235<br />

Rumpeltennis<br />

T errichtete im Jahre 2003 einen Tennisplatz auf seinem Grundstück. Auf dem<br />

Grundstück des Nachbarn N stehen mehrere Pappeln, deren Wurzeln im Erdreich<br />

im Laufe der Jahre bis unter den Tennisplatz vorgedrungen sind. Dies hat zu Rissen<br />

im Bodenbelag geführt. T verlangt von N Beseitigung der Wurzeln und Wiederherstellung<br />

des Bodenbelags.<br />

II. Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB bei Wiederholungs- oder<br />

Erstbegehungsgefahr<br />

1. Voraussetzungen<br />

2. Rechtsfolge<br />

III. Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche bei Bestehen einer Duldungspflicht<br />

1. Anspruch aus § 906 Abs. II S. 2<br />

2. Anspruch aus § 906 Abs. II S. 2 in entsprechender Anwendung (zivilrechtl. Aufopferungsanspruch)<br />

BGHZ 155, 99<br />

Aufgrund eines unvorhersehbaren und nicht erkennbaren Defekts platzte die von<br />

den Stadtwerken verlegte Hauptwasserleitung. Dies führte zu Überflutungen u.a.<br />

auf dem Grundstück des G, auf dem er ein Textilveredelungsunternehmen betreibt.<br />

Er verlangt Ersatz für die Schäden an seinem Grundstück, an dem darauf<br />

befindlichen Gebäude und den darin befindlichen Maschinen. Außerdem macht er<br />

Gewinnausfall geltend.<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong> <strong>Sachenrecht</strong> WS 2012/2013 S. 27

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