Skriptum Sachenrecht Nr. 9 - Moritz Brinkmann
Skriptum Sachenrecht Nr. 9 - Moritz Brinkmann
Skriptum Sachenrecht Nr. 9 - Moritz Brinkmann
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RHEINISCHE<br />
FRIEDRICH-WILHELMS-<br />
UNIVERSITÄT BONN<br />
Fachbereich Rechtswissenschaft<br />
§ 7 Das Eigentum<br />
<strong>Skriptum</strong> <strong>Nr</strong>. 9<br />
I. Eigentum als umfassendes Herrschaftsrecht<br />
II. Sonderformen des Eigentums<br />
1. Miteigentum nach Bruchteilen<br />
-‐ §§ 741 ff. iVm. §§ 1008 ff. BGB<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong>, LL.M. (McGill)<br />
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, dt. und europ.<br />
Zivilverfahrensrecht sowie Insolvenzrecht<br />
http://moritzbrinkmann.de<br />
2. Gesamthandseigentum<br />
-‐ Der Einzelne kann nicht selbständig über seinen Anteil an einer zum<br />
Gesamtgut gehörenden Sache verfügen, vgl. § 719 Abs. 1 BGB<br />
3. Wohnungseigentum<br />
-‐ Sonderregelung im WEG, § 1 Abs. 2 WEG<br />
4. Treuhänderisches Eigentum<br />
a) Begriff<br />
b) Die fremdnützige Treuhand<br />
-‐ Beispiel: Verwaltungstreuhand/Anderkonto<br />
c) Die eigennützige Treuhand<br />
-‐ Beispiel: Sicherungstreuhand<br />
Die treulose Leasinggesellschaft<br />
Bauer B ist Eigentümer eines Traktors. Da er Liquidität benötigt, wendet er sich<br />
an die Leasinggesellschaft LG und verkauft und übereignet dieser den Traktor für<br />
150.000 €. Gleichzeitig schließen B und LG einen „Leasingvertrag“ ab, kraft dessen<br />
B gegen Zahlung der Leasingraten berechtigt sein soll, den Mähdrescher zu<br />
nutzen. Am Ende des Leasingvertrages soll B den Traktor für einen symbolischen<br />
Kaufpreis zurück erwerben können.<br />
Die LG ist ihrerseits in Schwierigkeiten und veräußert den Traktor an D.<br />
Wer ist Eigentümer des Traktors?<br />
Welche Ansprüche hat B gegen D od. LG?<br />
§ 8 Abwehransprüche und Duldungspflichten (§§ 1004, 906 BGB)<br />
Literatur: Röthel, Jura 2005, 539 ff.; Neuner, JuS 2005, 385-391, 487-492.<br />
I. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB<br />
1. Funktion
2. Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs<br />
a) Eigentumsbeeinträchtigung<br />
b) Keine Duldungspflicht iSv. § 1004 II<br />
- privatrechtliche Einwilligung/Gestattung<br />
- öffentlichrechtliche Duldungspflichten:<br />
-‐ bspw. § 14 BImSchG<br />
-‐ Öffentliches Interesse (gemeinwichtige Anlagen, „Umweltschutz“?)<br />
- Duldungspflichten aufgrund Überbau, §§ 912 ff.<br />
- Für Imponderabilien: Nachbarrechtliche Duldungspflichten aus § 906<br />
-‐ Abs. 1 Duldungspflicht für Imponderabilien (Licht, Lärm, auch Staub,<br />
Blätter Kleintiere) bei unwesentlicher Beeinträchtigung (Maßstab:<br />
„verständiger Durchschnittsbürger“)<br />
OLG Köln NJW 1993, 768 ff.<br />
In einem Wohngebiet betreibt die Stadt S ein Behindertenwohnheim. Nachbar N<br />
fühlt sich durch den Lärm gestört. Er verlangt, dass die Bewohner sich zumindest<br />
am Wochenende nur drinnen aufhalten.<br />
-‐ Abs. 2 S. 1 Duldungspflicht für wesentliche Beeinträchtigungen durch<br />
Imponderabilien, die ortsüblich und unvermeidlich sind<br />
BGHZ 148, 261<br />
H betreibt eine Hammerschmiede. Bei der Produktion entsteht Lärm, der sich im<br />
Grenzbereich des nach der TA Lärm Zulässigem hält. Um eine ausreichende Belüftung<br />
zu gewährleisten, muss H bei der Produktion Fenster und Tore der Werkhalle<br />
offen halten. M ist Mieter eines 500m entfernt gelegenen Grundstücks; er<br />
fordert von H Türen und Fenster geschlossen zu halten.<br />
- Duldungspflichten aus nachbarrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis?<br />
3. Rechtsfolge<br />
a) Störereigenschaft des Anspruchsgegners<br />
aa) Handlungsstörer<br />
Kohlenwasserstoff im Erdreich (BGH, V ZR 142/04 = NJW 2005, 1366, leicht<br />
verändert!)<br />
Am Abend des 30. 6. 2002 trat in einem auf dem Grundstück des Bekl. stehenden<br />
Schuppen eine kohlenwasserstoffhaltige Flüssigkeit aus, die dieser dort ordnungsgemäß<br />
lagerte und die sich aus nicht aufklärbaren Gründen auf dem den Kl.<br />
gehörenden Nachbargrundstück ausbreitete. Die hierdurch verunreinigten Gehwegplatten,<br />
Kantensteine und Bodenschichten wurden auf Veranlassung der zuständigen<br />
Ordnungsbehörde entfernt; dabei wurden zahlreiche Pflanzen zerstört.<br />
Durch die Wiederherstellung ihres Grundstücks sind den Kl. Kosten von 910,38<br />
Euro entstanden, deren Erstattung sie von dem Bekl. verlangen.<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong> <strong>Sachenrecht</strong> WS 2012/2013 S. 26
) Zustandsstörer<br />
Café Fix (BGH NJW 2000, 2901)<br />
Der Kl. ist Eigentümer eines im Bahnhofsviertel von Frankfurt a.M. gelegenen,<br />
zur gewerblichen Nutzung bebauten Grundstücks. Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin<br />
des Nachbaranwesens, in dem bis 1989 ein Bordell betrieben wurde. Sie<br />
hat die Liegenschaft zum Betrieb eines Drogenhilfezentrums, das die Tagesstätte<br />
„Café Fix“, einen Straßenschalter zum kostenlosen Spritzenaustausch, das Frauen-Café<br />
„Kassandra“ sowie eine ärztliche Ambulanz umfasst, an den Beklagte zu<br />
2 vermietet. Der Kl. hat von den Bekl. in erster Linie die Einstellung des Betriebs<br />
des Drogenhilfezentrums verlangt. Die Nutzer des Drogenhilfezentrums und Drogendealer<br />
betreten sein Grundstück, verunreinigen es und hindern die Bewohner<br />
und Besucher am Betreten und lassen schließlich vor dem Grundstück gebrauchte<br />
Spritzen zurück. Mit dem Hilfsantrag hat er wegen Beeinträchtigung der Erträgnisse<br />
des Grundstücks angemessenen Ausgleich geltend gemacht.<br />
b) Störungsbeseitigung<br />
aa) Inhalt<br />
-‐ P: Abgrenzung zum Schadensersatz<br />
-‐ Rspr: „Wiederbenutzbarkeitstheorie“<br />
bb) Anwendbarkeit des § 254 BGB<br />
BGHZ 135, 235<br />
Rumpeltennis<br />
T errichtete im Jahre 2003 einen Tennisplatz auf seinem Grundstück. Auf dem<br />
Grundstück des Nachbarn N stehen mehrere Pappeln, deren Wurzeln im Erdreich<br />
im Laufe der Jahre bis unter den Tennisplatz vorgedrungen sind. Dies hat zu Rissen<br />
im Bodenbelag geführt. T verlangt von N Beseitigung der Wurzeln und Wiederherstellung<br />
des Bodenbelags.<br />
II. Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB bei Wiederholungs- oder<br />
Erstbegehungsgefahr<br />
1. Voraussetzungen<br />
2. Rechtsfolge<br />
III. Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche bei Bestehen einer Duldungspflicht<br />
1. Anspruch aus § 906 Abs. II S. 2<br />
2. Anspruch aus § 906 Abs. II S. 2 in entsprechender Anwendung (zivilrechtl. Aufopferungsanspruch)<br />
BGHZ 155, 99<br />
Aufgrund eines unvorhersehbaren und nicht erkennbaren Defekts platzte die von<br />
den Stadtwerken verlegte Hauptwasserleitung. Dies führte zu Überflutungen u.a.<br />
auf dem Grundstück des G, auf dem er ein Textilveredelungsunternehmen betreibt.<br />
Er verlangt Ersatz für die Schäden an seinem Grundstück, an dem darauf<br />
befindlichen Gebäude und den darin befindlichen Maschinen. Außerdem macht er<br />
Gewinnausfall geltend.<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong> <strong>Sachenrecht</strong> WS 2012/2013 S. 27