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KSR Skripten Nr. 3 und 4 - Moritz Brinkmann

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RHEINISCHE<br />

FRIEDRICH-WILHELMS-<br />

UNIVERSITÄT BONN<br />

Fachbereich Rechtswissenschaft<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong>, LL.M. (McGill)<br />

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, dt. <strong>und</strong> europ.<br />

Zivilverfahrensrecht sowie Insolvenzrecht<br />

http://moritzbrinkmann.de<br />

Skript <strong>Nr</strong>. 3<br />

§ 4 Sittenwidrigkeit von Personalsicherheiten<br />

Bülow, Rn. 867 ff.; Looschelders, Schuldrecht BT, Rn. 957 ff.; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II,<br />

Rn. 1007.<br />

I. Der verfassungsrechtliche Ausgangspunkt (BVerfGE 89, 214 ff.)<br />

II. Die Anwendung des § 138 I auf Personalsicherheiten<br />

1. Objektiver TB des § 138 I<br />

a) Var. 1 „Überforderung + Zwangslage“<br />

b) Var. 2 „Überforderung + weitere belastende Umstände“<br />

2. Subjektiver TB des § 138 I<br />

a) Kenntnis d. Überforderung (Nachforschungspflicht d. Gl.!)<br />

b) Kenntnis der die Zwangslage begründenden Umstände<br />

c) Ausnutzen der Zwangslage<br />

Mitgefangen, mitgehangen?<br />

Die B <strong>und</strong> ihr Ehemann waren über viele Jahre im Transportgewerbe tätig. Im Jahre<br />

1997 verdienten die Eheleute zusammen mehr als 100.000 € brutto, wovon r<strong>und</strong> 35.000 €<br />

auf die als Prokuristin tätige B entfielen.<br />

Als beide ihren Arbeitsplatz verloren hatten, wandte sich der Ehemann der B im September<br />

1998 an die klagende Sparkasse KS, um staatlich geförderte Existenzgründungsdarlehen<br />

<strong>und</strong> weitere Kredite über insgesamt ca. Euro 60.000 für die von ihm beabsichtigte<br />

Gründung einer Einzelfirma zu erhalten. Nach dem vorgelegten Gründungskonzept sollte<br />

der Betrieb auf dem Gebiet des Transportwesens tätig werden. Ferner war vorgesehen,<br />

dass die B die Büroleitung zusammen mit der Auftragsbearbeitung übernimmt <strong>und</strong> ab<br />

März 1999 ein steigerungsfähiges Jahresgehalt von Euro 38.000 brutto bezieht. Mit notariellem<br />

Vertrag vom 29. Dezember 1998 gründeten die Eheleute eine GmbH, die später<br />

das Unternehmen des Ehemannes der B übernehmen <strong>und</strong> fortführen sollte, aber den Geschäftsbetrieb<br />

nie aufgenommen hat. Am 26. Februar 1999 übernahm die damals 51 Jahre<br />

alte arbeitslose B eine Höchstbetragsbürgschaft über Euro 150.000 gegenüber der KS<br />

für Kredite, die diese dem Ehemann im Hinblick auf die Geschäftsgründung gewähren<br />

würde.<br />

Am 15. März bewilligte die KS die beantragten Kredite. Insgesamt waren auf die Darlehenssumme<br />

von Euro 600.000 Zinsen in Höhe von Euro 38.000 pro Jahr (r<strong>und</strong> 6,3 %) zu<br />

leisten, dies entspricht einem auf die B entfallenden Anteil von r<strong>und</strong> Euro 800 pro Monat.<br />

Im Jahre 1999 hätte der Nettolohn r<strong>und</strong> Euro 1800,- betragen müssen, um einen pfändbaren<br />

Betrag in entsprechender Höhe zu erzielen.<br />

Ab Juli 1999 bezog sie als Angestellte im Unternehmen ihres Ehemannes ein Monatsgehalt<br />

von Euro 1150,- netto. Die Existenzgründung ihres Ehemannes scheiterte. Nach Einstellung<br />

des Gewerbebetriebes wurde im November 2000 über sein Vermögen das Insol-


venzverfahren eröffnet. Die ausgereichten Geschäftskredite wurden deshalb von der KS<br />

fristlos gekündigt.<br />

Die KS hat die Forderung gegen den Ehemann mittlerweile an die Inkassofirma „Geld<br />

oder...“ abgetreten. Kann das Inkassobüro (GO) Zahlung von der B verlangen?<br />

Übungsfall<br />

Das letzte Hemd für die Firma<br />

Der B war bei H-GmbH als Bauleiter angestellt. Sein monatliches Nettoeinkommen, von<br />

dem er 350 € Unterhalt für seine Tochter zu leisten hatte, betrug <strong>und</strong> beträgt 2150,- €.<br />

Nachdem die Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, verhandelte ihr Geschäftsführer<br />

mit der Sparkasse über die Gewährung eines kurzfristigen Kontokorrentkredits<br />

von 230.000 €. Die Sparkasse erklärte sich dazu unter der Voraussetzung bereit,<br />

dass die Gesellschaft hinreichende Sicherheiten stellen würde. Daraufhin übernahmen<br />

der B <strong>und</strong> zwei andere Arbeitnehmer je eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum<br />

Höchstbetrag von 230.000 € (zzgl. Zinsen <strong>und</strong> Kosten). Kurze Zeit später gab die H-<br />

GmbH das von ihr betriebene Baugeschäft auf <strong>und</strong> stellte einen Antrag auf Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens, der mangels Masse abgelehnt wurde. Die Sparkasse kündigte das<br />

Darlehen fristlos. Zu diesem Zeitpunkt betrugen die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin<br />

150.000 €. Die Sparkasse nahm den B aus dem Bürgschaftsvertrag insoweit auf<br />

Zahlung zuzüglich Zinsen iHv. 6 % in Anspruch. Der B verfügt über ein von ihm bewohntes<br />

Hausgr<strong>und</strong>stück im Wert von 300.000 €, das aber mit Gr<strong>und</strong>schulden iHv. 270.000<br />

belastet ist.<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong> Kreditsicherungsrecht SS 2013 S. 11


RHEINISCHE<br />

FRIEDRICH-WILHELMS-<br />

UNIVERSITÄT BONN<br />

Fachbereich Rechtswissenschaft<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong>, LL.M. (McGill)<br />

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, dt. <strong>und</strong> europ.<br />

Zivilverfahrensrecht sowie Insolvenzrecht<br />

http://moritzbrinkmann.de<br />

Skript <strong>Nr</strong>. 4<br />

Teil 2 Sicherheiten an beweglichen Sachen <strong>und</strong><br />

Forderungen (Mobiliarsicherheiten)<br />

§ 5 Das Mobiliarpfandrecht<br />

Bülow, Rn. 466 ff.; Prütting, §§ 69 ff.<br />

A. Allgemeines<br />

-­‐ Das Pfandrecht als dingliches Recht<br />

-­‐ Abgrenzung zum Flaschenpfand: BGH NJW 2007, 2912 (Hoeren/Neurauter, JuS<br />

2010, 412)<br />

I. Funktion des Pfandrechts<br />

-­‐ Sicherungs- <strong>und</strong> Befriedigungsrecht an einer beweglichen Sache<br />

II. Arten des Pfandrechts<br />

-­‐ Vertragspfandrecht an beweglichen Sachen („Faustpfandrecht“) oder Rechten<br />

-­‐ Gesetzliche Pfandrechte<br />

-­‐ Pfändungspfandrecht, §§ 803 ff. ZPO<br />

B. Vertragliches Pfandrecht nach §§ 1204 ff. BGB<br />

I. Entstehungsvoraussetzungen<br />

-­‐ Einigung<br />

-­‐ Übergabe oder Übergabesurrogat<br />

-­‐ Berechtigung des Verpfänders<br />

o Beachte für die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs § 1207<br />

-­‐ Bestehen der gesicherten Forderung, vgl. § 1210.<br />

II. Erlöschen des Pfandrechts<br />

III. Verwertung des Pfandrechts<br />

-­‐ Verbot des Verfallspfands (sog. lex commissoria), § 1229 aber § 1259<br />

-­‐ Verwertung durch Pfandverkauf, § 1228,<br />

o Erwerb des Ersteigerers nach § 1242 iVm §§ 929 ff.<br />

-­‐ Für das Schicksal des Erlöses siehe § 1247


IV. Übertragung des Pfandrechts, § 1250<br />

C. Pfandrechte an Rechten, §§ 1273 ff.<br />

-­‐ Beachte das Anzeigerfordernis aus § 1280<br />

D. Gesetzliche Pfandrechte<br />

I. Funktion<br />

II. Arten<br />

-­‐<br />

-­‐<br />

besitzgeb<strong>und</strong>ene<br />

besitzlose<br />

III. Voraussetzungen<br />

IV. Wirkungen, § 1257<br />

Übungsfall<br />

Schiefe Töne<br />

Musikproduzent DB schließt einen Kaufvertrag mit V über eine neue Tonstudioausstattung<br />

ab. Der Kauf wird durch den Thomas A finanziert, dem der DB als Sicherheit die<br />

Kaufgegenstände übereignen will.<br />

DB holt die Geräte bei V ab <strong>und</strong> stellt sie in sein Tonstudio, das er von Robert B gemietet<br />

hat.<br />

DB wird zahlungsunfähig, da seine Platten Ladenhüter sind. Daraufhin macht TA seine<br />

Rechte aus der Sicherungsübereignung geltend. Dem widerspricht Robert B, der meint an<br />

der Einrichtung ein Vermieterpfandrecht zu haben. Dennoch holt TA die Sachen ab. Robert<br />

B verlangt von ihm Herausgabe, um die Ausrüstung auf das Gr<strong>und</strong>stück zurückzuschaffen.<br />

V. Der gutgläubige Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts<br />

Der Kleinbusfall (BGHZ 34, 122)<br />

Der Transportunternehmer K kaufte Mitte 2009 bei V einen gebrauchten VW-Kleinbus für<br />

Euro 36.000,-. Der V behielt sich das Eigentum an dem Wagen vor <strong>und</strong> händigte deshalb<br />

den Kraftfahrzeugbrief nicht an K aus. Dem Kauf lagen die Geschäftsbedingungen für<br />

den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen zu Gr<strong>und</strong>e, deren <strong>Nr</strong>. III 8 lautet: „Der<br />

Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Kaufgegenstand<br />

in ordnungsmäßigem Zustand zu halten <strong>und</strong> erforderlich werdende Reparaturen sofort<br />

ausführen zu lassen.“ K bezahlte den Kaufpreis nicht vollständig. Ende 2009 verunglückte<br />

K mit dem Wagen, ließ ihn von U abschleppen <strong>und</strong> gab ihn ihr zur Reparatur. Die<br />

Rechnung der U., die sich auf Euro 25.740,- belief, wurde von K. nicht beglichen. Nachdem<br />

K in Insolvenz gefallen war <strong>und</strong> V wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, verlangte<br />

V die Herausgabe des Kraftfahrzeuges von U.<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong> Kreditsicherungsrecht SS 2013 S. 13

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