Teil 2 Sicherheiten an beweglichen Sachen und ... - Moritz Brinkmann
Teil 2 Sicherheiten an beweglichen Sachen und ... - Moritz Brinkmann
Teil 2 Sicherheiten an beweglichen Sachen und ... - Moritz Brinkmann
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
RHEINISCHE<br />
FRIEDRICH-WILHELMS-<br />
UNIVERSITÄT BONN<br />
Fachbereich Rechtswissenschaft<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n, LL.M. (McGill)<br />
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, dt. <strong>und</strong> europ.<br />
Zivilverfahrensrecht sowie Insolvenzrecht<br />
http://moritzbrinkm<strong>an</strong>n.de<br />
<strong>Teil</strong> 2 <strong>Sicherheiten</strong> <strong>an</strong> <strong>beweglichen</strong> <strong>Sachen</strong> <strong>und</strong><br />
Forderungen (Mobiliarsicherheiten)<br />
§ 5 Das Mobiliarpf<strong>an</strong>drecht<br />
A. Allgemeines<br />
-‐ Abgrenzung zum Flaschenpf<strong>an</strong>d: BGH NJW 2007, 2912 (Hoeren/Neurauter, JuS<br />
2010, 412)<br />
I. Funktion des Pf<strong>an</strong>drechts<br />
-‐ Sicherungs- <strong>und</strong> Befriedigungsrecht <strong>an</strong> einer <strong>beweglichen</strong> Sache<br />
II. Arten des Pf<strong>an</strong>drechts<br />
-‐ Vertragspf<strong>an</strong>drecht <strong>an</strong> <strong>beweglichen</strong> <strong>Sachen</strong> („Faustpf<strong>an</strong>drecht“) oder Rechten<br />
-‐ Gesetzliche Pf<strong>an</strong>drechte<br />
-‐ Pfändungspf<strong>an</strong>drecht, §§ 803 ff. ZPO<br />
B. Vertragliches Pf<strong>an</strong>drecht nach §§ 1204 ff. BGB<br />
I. Entstehungsvoraussetzungen<br />
-‐ Einigung<br />
-‐ Übergabe oder Übergabesurrogat<br />
-‐ Berechtigung des Verpfänders<br />
o Beachte für die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs § 1207<br />
-‐ Bestehen der gesicherten Forderung, vgl. § 1210.<br />
II. Erlöschen des Pf<strong>an</strong>drechts<br />
III. Verwertung des Pf<strong>an</strong>drechts<br />
-‐ Verbot des Verfallspf<strong>an</strong>ds (sog. lex commissoria), § 1229 aber § 1259<br />
-‐ Verwertung durch Pf<strong>an</strong>dverkauf, § 1228,<br />
o Erwerb des Ersteigerers nach § 1242 iVm §§ 929 ff.<br />
-‐ Für das Schicksal des Erlöses siehe § 1247<br />
IV. Übertragung des Pf<strong>an</strong>drechts, § 1250<br />
C. Pf<strong>an</strong>drechte <strong>an</strong> Rechten, §§ 1273 ff.<br />
-‐ Beachte das Anzeigerfordernis aus § 1280
D. Gesetzliche Pf<strong>an</strong>drechte<br />
I. Funktion<br />
II. Arten<br />
-‐ besitzgeb<strong>und</strong>ene<br />
o Werkunternehmerpf<strong>an</strong>drecht, § 647<br />
o Pf<strong>an</strong>drecht des Pächters, § 583<br />
o Pf<strong>an</strong>drecht aus Hinterlegung, § 233<br />
o Pf<strong>an</strong>drechte im H<strong>an</strong>delsrecht, des Kommissionärs §§ 397, 404 HGB;<br />
Spediteurs, § 464 HGB; Lagerhalters, § 475b; Frachtführers, § 441 HGB<br />
-‐ besitzlose<br />
III. Voraussetzungen<br />
IV. Wirkungen, § 1257<br />
Übungsfall<br />
o Vermieter-/Verpächterpf<strong>an</strong>drecht, § 562<br />
o Gastwirtpf<strong>an</strong>drecht, § 704<br />
Schiefe Töne<br />
Musikproduzent DB schließt einen Kaufvertrag mit V über eine neue Tonstudioausstattung<br />
ab. Der Kauf wird durch den Thomas A fin<strong>an</strong>ziert, dem der DB als Sicherheit die<br />
Kaufgegenstände übereignen will.<br />
DB holt die Geräte bei V ab <strong>und</strong> stellt sie in sein Tonstudio, das er von Robert B gemietet<br />
hat.<br />
DB wird zahlungsunfähig, da seine Platten Ladenhüter sind. Daraufhin macht TA seine<br />
Rechte aus der Sicherungsübereignung geltend. Dem widerspricht Robert B, der meint <strong>an</strong><br />
der Einrichtung ein Vermieterpf<strong>an</strong>drecht zu haben. Dennoch holt TA die <strong>Sachen</strong> ab. Robert<br />
B verl<strong>an</strong>gt von ihm Herausgabe, um die Ausrüstung auf das Gr<strong>und</strong>stück zurückzuschaffen.<br />
V. Der gutgläubige Erwerb eines gesetzlichen Pf<strong>an</strong>drechts<br />
Der Kleinbusfall (BGHZ 34, 122)<br />
Der Tr<strong>an</strong>sportunternehmer K kaufte Mitte 2011 bei V einen gebrauchten VW-Kleinbus für<br />
36.000,- €. Der V behielt sich das Eigentum <strong>an</strong> dem Wagen vor <strong>und</strong> händigte deshalb den<br />
Kraftfahrzeugbrief nicht <strong>an</strong> K aus. Dem Kauf lagen die Geschäftsbedingungen für den<br />
Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen zu Gr<strong>und</strong>e, deren Nr. III 8 lautet: „Der Käufer<br />
hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Kaufgegenst<strong>an</strong>d in ordnungsmäßigem<br />
Zust<strong>an</strong>d zu halten <strong>und</strong> erforderlich werdende Reparaturen sofort ausführen<br />
zu lassen.“ K bezahlte den Kaufpreis nicht vollständig. Ende 2011 verunglückte K mit<br />
dem Wagen, ließ ihn von U abschleppen <strong>und</strong> gab ihn ihr zur Reparatur. Die Rechnung<br />
der U., die sich auf 25.740,- € belief, wurde von K. nicht beglichen. Nachdem K in Insolvenz<br />
gefallen war <strong>und</strong> V wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, verl<strong>an</strong>gte V die<br />
Herausgabe des Kraftfahrzeuges von U.<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n Kreditsicherungsrecht SS 2012 S. 13
§ 6 Die Sicherungsübereignung<br />
A. Funktion<br />
S benötigt ein Darlehen. G ist bereit, ihm dieses gegen <strong>Sicherheiten</strong> zu gewähren. Als einziges<br />
freies Vermögen hat S eine wertvolle Maschine, mit der er Christbaumschmuck herstellt.<br />
Wie k<strong>an</strong>n S diese Maschine zur Sicherung des Kredits des G verwenden?<br />
B. Konstruktion<br />
I. Die einfache Sicherungsübereignung<br />
1. Eigentumsverschaffung nach §§ 929, 930<br />
Der Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45 ff)<br />
V verkauft eine Maschine <strong>an</strong> K <strong>und</strong> liefert sie ihm unter Eigentumsvorbehalt. Noch vor<br />
vollständiger Zahlung des Kaufpreises nimmt K bei C einen Kredit auf. Zur Sicherheit<br />
übereignet K dem C die Maschine unter Vereinbarung eines Besitzkonstituts; dabei gibt<br />
sich K als Eigentümer aus. C seinerseits tritt bald darauf alle Rechte aus dieser Sicherungsübereignung<br />
sicherheitshalber <strong>an</strong> D ab. V <strong>und</strong> D streiten um das Eigentum.<br />
2. Der Rückübereignungs<strong>an</strong>spruch des Sicherungsgebers<br />
Der treulose A<br />
Bauer B ist Eigentümer eines Traktors. Da er Liquidität benötigt, wendet er sich <strong>an</strong> A,<br />
nimmt bei diesem ein Darlehen auf <strong>und</strong> übereignet dem A den Traktor zur Sicherheit.<br />
A gerät in Schwierigkeiten <strong>und</strong> veräußert den Traktor <strong>an</strong> D.<br />
Wer ist Eigentümer des Traktors?<br />
Welche Ansprüche hat B nach Rückzahlung des Kaufpreises gegen D <strong>und</strong> gegen A?<br />
3. Die Sicherungsabrede als schuldrechtliches B<strong>an</strong>d zwischen Kreditvertrag <strong>und</strong><br />
Sicherungsgeschäft<br />
II. Die Sicherungsübereignung von Warenlagern<br />
S möchte sein Warenlager, in dem laufend Waren im Wert von ca. 500.000,- € lagern,<br />
„verpfänden“. K<strong>an</strong>n dieser Vermögenswert zur Sicherung eines Kredits verwendet werden,<br />
obwohl der Best<strong>an</strong>d ständig wechselt?<br />
1. Antizipation von Einigung <strong>und</strong> Besitzmittlungsverhältnis<br />
2. Bestimmtheit<br />
3. Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Waren<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n Kreditsicherungsrecht SS 2012 S. 14
C. Zulässigkeit <strong>und</strong> Grenzen der Sicherungsübereignung<br />
-‐ Gesetzesumgehung?<br />
-‐ Scheingeschäft § 117 BGB?<br />
-‐ Nichtigkeit nach § 138 I BGB<br />
o Knebelung des Sicherungsgebers<br />
o <strong>an</strong>fängliche Übersicherung<br />
o nachträgliche Übersicherung<br />
Zuviel des Guten?<br />
Die B-GmbH betreibt einen Elektrogroßh<strong>an</strong>del. Ihr Vermögen besteht im Wesentlichen<br />
aus den Gegenständen in ihrem Warenlager.<br />
Die B-GmbH hat bei C Kredit aufgenommen. Der Kredit (60.000 €) ist durch eine Sicherungsübereignung<br />
des Warenlagers gesichert – eine Freigabeklausel enthält die Sicherungsabrede<br />
nicht.<br />
In dem Warenlager befinden sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Waren im Marktwert<br />
von 70.000 €. Durch eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit der B-GmbH steigt dieser<br />
Wert im Laufe der Jahre <strong>an</strong>, so dass er nunmehr 90.000 € beträgt.<br />
Der Geschäftsführer der B-GmbH meint, dass C nicht das gesamte Warenlager für sich<br />
be<strong>an</strong>spruchen könne <strong>und</strong> verl<strong>an</strong>gt „Freigabe“ der nicht benötigten Sicherungsgegenstände.<br />
Zu Recht?<br />
§ 7 Die Sicherungsabtretung<br />
A. Wirtschaftlicher Zweck<br />
S hat eine Forderung von 1.000.000,- € gegen D, die in zwei Jahren fällig ist. Wie k<strong>an</strong>n er<br />
sich schon heute Liquidität verschaffen?<br />
B. Konstruktion<br />
I. Die einfache Sicherungsübereignung<br />
-‐ Die Abtretung der Forderung, §§ 398 ff.<br />
-‐ Die Sicherungsabrede<br />
o schuldrechtlicher Vertrag zw. Darlehensnehmer <strong>und</strong> Gläubiger<br />
o Rechtgr<strong>und</strong> der Abtretung<br />
o Gr<strong>und</strong>lage des Rückabtretungs<strong>an</strong>spruchs nach Fortfall des<br />
Sicherungszwecks<br />
o Gr<strong>und</strong>lage des Verwertungsrechts des Sicherungsnehmers im Sicherungsfall<br />
-‐ Die widerrufliche Einziehungsermächtigung<br />
II. Die revolvierende Globalzession<br />
S betreibt eine Unternehmensberatung. Nennenswertes Sachvermögen besitzt er außer einigen<br />
veralteten Computern nicht. Er generiert aber durch seine gut gehende Beratung<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n Kreditsicherungsrecht SS 2012 S. 15
laufend Forderungen gegen seine K<strong>und</strong>en aus erbrachten Leistungen in Höhe von durchschnittlich<br />
500.000,- €. Für eine Exp<strong>an</strong>sion seiner Beratung benötigt er Kredit. Wie k<strong>an</strong>n<br />
er den Forderungsbest<strong>an</strong>d zur Kreditsicherung einsetzen <strong>und</strong> welche Funktionen muss ein<br />
solches Sicherungsrecht erfüllen?<br />
1. Die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgr<strong>und</strong>satz<br />
2. Rechtsfolgen: Durchg<strong>an</strong>gs- oder Direkterwerb bei der Vorauszession?<br />
III. Grenzen der Wirksamkeit von Sicherungsabtretungen<br />
1. Übersicherung bei der Globalzession<br />
2. Die Globalzession in der Insolvenz des Sicherungsgebers: BGHZ 174, 297 ff<br />
IV. Das Factoring<br />
S verkauft als Großhändler KFZ-Ersatzteile. Seinen K<strong>und</strong>en räumt er gewöhnlich ein<br />
Zahlungsziel von 5 Wochen ein. Zum einen möchte er diese Forderungen gern sofort „zu<br />
Geld machen“ können, zum <strong>an</strong>deren ist ihm die Durchsetzung der Forderungen zu lästig.<br />
Was k<strong>an</strong>n er tun?<br />
1. Echtes Factoring: Keine Rückbelastungsmöglichkeit des Factors bei Uneinbringlichkeit der<br />
verkauften Forderung<br />
2. Unechtes Factoring: Rückbelastungsmöglichkeit des Factors<br />
§ 8 Der Eigentumsvorbehalt<br />
Habersack/Schürnbr<strong>an</strong>d: Der Eigentumsvorbehalt nach der Schuldrechtsreform, JuS 2002,<br />
833; Leible/Sosnitza: Gr<strong>und</strong>fälle zum Recht des Eigentumsvorbehalts, JuS 2001, 244 ff.,<br />
341 ff., 449 ff., 556 ff.<br />
A. Der einfache EV<br />
I. Wirtschaftliche Bedeutung <strong>und</strong> Funktion<br />
Der Fisch stinkt vom Kopf her<br />
K betreibt eine Fischauktionshalle. Mitten im Sommer geht sein Kühlaggregat kaputt. V<br />
k<strong>an</strong>n kurzfristig ein neues liefern; K k<strong>an</strong>n allerdings erst in zwei Monaten den Kaufpreis<br />
bezahlen. Was können die Parteien tun?<br />
II. Konstruktion<br />
Auf’s Glatteis geführt<br />
K bestellt bei V 250 Paar Schlittschuhe. Seiner gefaxten Bestellung sind seine Einkaufs-<br />
AGB <strong>an</strong>gefügt, die eine Abwehrklausel hinsichtlich der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts<br />
enthalten<br />
V nimmt seinerseits das Angebot per Fax <strong>an</strong>. Sein Schreiben enthält ebenfalls einen Hinweis<br />
auf die AGB, die vorsehen, dass der Verkäufer nur unter Eigentumsvorbehalt liefern<br />
muss.<br />
Die Divergenz wird nicht weiter erwähnt, <strong>und</strong> es kommt zur Lieferung. Als ein Gläubiger<br />
des K in die Schlittschuhe vollstrecken will, fragt sich V, ob er dies verhindern k<strong>an</strong>n.<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n Kreditsicherungsrecht SS 2012 S. 16
B. Die Rechtsstellung des Verkäufers<br />
I. Schuldrechtlich<br />
Waschmaschine unter EV<br />
K kauft von V eine Waschmaschine unter Eigentumsvorbehalt. Es h<strong>an</strong>delt sich um eine<br />
sog. „Null-Prozent-Fin<strong>an</strong>zierung“. K hat nur 2 der 10 Raten bezahlt. Als V jetzt vollständige<br />
Zahlung verl<strong>an</strong>gt, beruft er sich zu Recht auf die mittlerweile eingetretene Verjährung<br />
der Kaufpreisforderung. V fragt sich, wie er seine Waschmaschine gegen Erstattung<br />
der beiden Raten wieder erhält.<br />
II. Deliktsrechtlich<br />
III. Dinglich<br />
-‐ EV als treuhänderisches Eigentum<br />
IV. Vollstreckungsrechtlich<br />
-‐ Schutz durch § 771 ZPO <strong>und</strong> § 47 InsO<br />
C. Die Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers<br />
I. Schuldrechtlich<br />
Schwimmendes Eis<br />
K betreibt ein Café am Rheinufer. Für dieses kauft er eine Eistruhe unter Eigentumsvorbehalt<br />
von V. Im Frühjahr 2012 kommt es zu einer Überschwemmung, bei der unter <strong>an</strong>derem<br />
die Truhe zerstört wird. Der Kaufpreis war noch nicht vollständig bezahlt. K verl<strong>an</strong>gt<br />
von V eine neue Truhe, da dieser ihm noch Übereignung schulde<br />
II. Dingliche Position des Erwerbers<br />
1. Schutz vor Zwischenverfügungen<br />
Heißbegehrter Glühwein<br />
VVK liefert <strong>an</strong> VK unter EV einen Glühweinst<strong>an</strong>d, Zahlungsfrist ist der 29.12., denn VK<br />
soll den St<strong>an</strong>d mit dem Erlösen aus dem Weihnachtsgeschäft fin<strong>an</strong>zieren. Nun bekommt<br />
VVK von D ein besseres Angebot, auf das er auch eingeht. VVK verkauft <strong>und</strong> übereignet<br />
daher am 1.12. dem D den Glühweinst<strong>an</strong>d, indem er dem D vorspiegelt, er habe dem VK<br />
den St<strong>an</strong>d nur geliehen.<br />
2. Recht zum Besitz<br />
Weihnachtsbaumsäge auf Abwegen<br />
V vermietet dem M eine Weihnachtsbaumsäge. Der verkauft <strong>und</strong> veräußert diese dem X<br />
unter Eigentumsvorbehalt. V verl<strong>an</strong>gt nach Kündigung des Mietvertrages mit M Herausgabe<br />
der Säge von X.<br />
3. Deliktischer Schutz<br />
Rentierschlitten<br />
Der von VK unter EV von VVK gekaufte <strong>und</strong> erworbene Rentierschlitten wird von X bei<br />
einem Verkehrsunfall schuldhaft beschädigt. VK hatte bereits 3000 von insgesamt 10.000<br />
Euro bezahlt. Ansprüche des VK gegen X?<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n Kreditsicherungsrecht SS 2012 S. 17
4. Übertragbarkeit<br />
Pistenbully<br />
VK kauft von VVK eine Pistenraupe für 400.000. Als VK bereits 300.000,- € gezahlt hat,<br />
benötigt er ein Darlehen. Als Sicherheit würde er gern seine Rechte <strong>an</strong> der Pistenraupe<br />
einsetzen. Wie k<strong>an</strong>n er seine Rechte <strong>an</strong> der Pistenraupe seinem Darlehensgeber D als Sicherheit<br />
übertragen?<br />
BGHZ 75, 221<br />
Die Bekl. verkaufte mit Vertrag vom 2. 1. 1973 7 Lastkraftwagen unter Eigentumsvorbehalt<br />
bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises <strong>an</strong> B, dem die Fahrzeuge auch<br />
übergeben wurden. Im Rahmen zweier Sicherungsabreden vom 14. 1. 1974 <strong>und</strong> 24. 7.<br />
1975 schlossen B <strong>und</strong> die Kl. über 5 der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fahrzeuge<br />
zur Sicherung aller bestehenden <strong>und</strong> künftigen Forderungen Sicherungsübereignungsverträge.<br />
Am 20. 11. 1975 ergänzten die Bekl. <strong>und</strong> B den Kaufvertrag vom 2. 1.<br />
1973 dahingehend, daß die Lastkraftwagen zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger <strong>und</strong><br />
künftiger Haupt- <strong>und</strong> Nebenforderungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung im Eigentum<br />
der Bekl. verbleiben sollten. Am 19. 12. 1975 verl<strong>an</strong>gte die Bekl. die Herausgabe<br />
der 7 Fahrzeuge, weil B seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam, die konkreten<br />
Kaufpreisforderungen für die LKW waren allerdings bereits bezahlt. Die Bekl. holte<br />
die Fahrzeuge am selben Tag bei B ab <strong>und</strong> veräußerte sie <strong>an</strong> Dritte.<br />
III. Das Anwartschaftsrecht (Armgardt, JuS 2010, 486 ff.)<br />
1. Definition<br />
2. Funktion des Begriffs<br />
3. Erwerb<br />
a) Aufschiebend bedingte Übereignung<br />
b) Zweiterwerb<br />
o Gutgl. Erwerb einer nichtbestehenden Anwartschaft, nein<br />
E stellt sein Pferd in U’s Stall unter. Als X sich für das Tier interessiert, spiegelt U ihm<br />
vor, dass er, U, es von E unter EV für 10.000,- € gekauft habe, jetzt seien noch 6000,- €<br />
zu zahlen. Er, U, biete dem X <strong>an</strong> ihm seine Rechte für 2000,- € zu übertragen.<br />
o Erwerb einer bestehenden Anwartschaft vom NB, str.<br />
K hat das Pferd des E unter EV gekauft. K stellt das Pferd in U’s Stall unter. Als X sich<br />
für das Tier interessiert, spiegelt U ihm vor, dass er, U, es von E unter EV für 10.000,- €<br />
gekauft habe, jetzt seien noch 6000,- zu zahlen. Er, U, biete dem X <strong>an</strong> ihm seine Rechte<br />
für 2000,- € zu übertragen.<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n Kreditsicherungsrecht SS 2012 S. 18
4. Erlöschen des AR<br />
a) Bedingungseintritt<br />
b) Fortfall des schuldrechtlichen Geschäfts<br />
c) Übertragung der Sache auf einen Dritten<br />
d) Unterg<strong>an</strong>g der Sache<br />
D. Sonderformen des EV<br />
I. Verlängerungsformen<br />
1. Funktion<br />
2. Verarbeitungsvorbehalt<br />
Schokoladenweihnachtsmänner I<br />
VVK liefert <strong>an</strong> AV unter Eigentumsvorbehalt Schokolade. VK will hieraus Schokoladenweihnachtsmänner<br />
herstellen, wozu er vertraglich auch vor Kaufpreiszahlung befugt ist.<br />
Im Kaufvertrag ist vorgesehen, dass „VVK Hersteller sein soll“.<br />
Wer ist Eigentümer der von VK hergestellten Weihnachtsmänner?<br />
3. Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretung<br />
Schokoladenweihnachtsmänner II<br />
VK will die Weihnachtsmänner verkaufen. Auch hierzu ist er vertraglich berechtigt, wobei<br />
der Kaufvertrag eine Vorausabtretungsklausel bez. der Forderungen aus den Weiterverkäufen<br />
enthält. VK verkauft <strong>und</strong> übereignet die Weihnachtsmänner <strong>an</strong> die L-AG. Sind die<br />
Verfügungen des VK über die Weihnachtsmänner wirksam? Wem steht die Forderung aus<br />
diesem Geschäft zu?<br />
Wenn VK nun diese Forderungen einzieht <strong>und</strong> mit den Erlösen einen seiner <strong>an</strong>deren<br />
Gläubiger befriedigt, wie sieht d<strong>an</strong>n die Rechtsstellung des VVK aus?<br />
Was muss VVK also tun, wenn er merkt, dass die Geschäfte des VK schlecht gehen?<br />
Abtretungsverbote <strong>und</strong> Eigentumsvorbehalt (NJW 2006, 3486)<br />
Die Kl. nimmt den Beklagten auf Herausgabe des Erl<strong>an</strong>gten wegen Einziehung einer<br />
Werklohnforderung gegen die A-GbR in Anspruch. Die Kl. belieferte den Insolvenzschuldner<br />
mit Baumaterialien zu ihren AGB, die einen verlängerten Eigentumsvorbehalt<br />
vorsehen. Aus den Lieferungen steht der Kl. noch eine Gesamtforderung von 9364,93 Euro<br />
zu. Der Beklagte verwendete als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners<br />
das Baumaterial für ein Bauvorhaben, dem ein Bauvertrag zwischen dem Beklagten<br />
<strong>und</strong> der A-GbR zu Gr<strong>und</strong>e liegt. Der Bauvertrag enthält unter <strong>an</strong>derem die von<br />
der A-GbR gestellte Klausel: „Forderungsabtretungen sind unzulässig.“ Der Beklagte<br />
hat die Forderungen trotz des Widerrufs der Einziehungsermächtigung durch die Kl. eingezogen.<br />
Hat der Kläger Ansprüche gegen den Beklagten oder die A-GbR?<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n Kreditsicherungsrecht SS 2012 S. 19
II. Erweiterungsformen<br />
1. Funktion<br />
2. Konstruktion<br />
3. (Umgekehrter) Konzernvorbehalt, § 449 III<br />
§ 9 Die Konkurrenz von Mobiliarsicherungsrechten<br />
I. (Verlängerter) Eigentumsvorbehalt contra Sicherungsübereignung<br />
B<strong>an</strong>k gegen Liefer<strong>an</strong>t I<br />
S produziert Je<strong>an</strong>sjacken <strong>und</strong> nimmt einen Kredit bei B auf. In dem Vertrag heißt es, dass<br />
S zur Sicherung der Ansprüche der B dieser die in seinem Warenlager befindlichen Stoffe<br />
übereigne. Die Weiterverarbeitung dieser Stoffe sei ihm gestattet, diese geschehe aber für<br />
die B, die Herstellerin sei.<br />
S bezieht seine Stoffe unter <strong>an</strong>derem bei V, der ihm allerdings nur unter einfachem Eigentumsvorbehalt<br />
liefert. Als S insolvent wird, streiten V <strong>und</strong> B um das Eigentum <strong>an</strong> den von<br />
V gelieferten Stoffen, die sich noch im Lager befinden, sowie um das Eigentum aus den<br />
daraus hergestellten <strong>und</strong> nicht verkauften Jacken.<br />
Was ändert sich, wenn m<strong>an</strong> <strong>an</strong>nimmt, dass S sein Warenlager in gemieteten Räumen unterhält?<br />
II. Sicherungsübereignung contra Vermieterpf<strong>an</strong>drecht<br />
Pleitegeier im Möbelhaus (BGHZ 117, 200)<br />
Der Kläger vermietetet mit Vertrag vom 7.6.2010 <strong>an</strong> S Ladenräume zum Betrieb eines<br />
Möbelgeschäftes. S nahm bei der B<strong>an</strong>k B einen Kredit auf, zu dessen Sicherung er ihr<br />
durch Sicherungsvertrag vom 10.10.2011 „sämtliche Waren, insbesondere Möbel <strong>und</strong><br />
Möbelteile sowie Kunstgewerbegegenstände, die sich gegenwärtig in den Geschäfts- <strong>und</strong><br />
Lagerräumen in L., H.-Straße befinden oder künftig dorthin verbracht werden, sowie etwa<br />
bestehende Rechte <strong>an</strong> diesen“ übereignete.<br />
Im Frühjahr 2012 gerät S in Zahlungsschwierigkeiten. Die B<strong>an</strong>k geht aus den <strong>Sicherheiten</strong><br />
vor <strong>und</strong> veräußert den gesamten Inhalt des Möbellagers. Dabei erzielt sie einen Erlös<br />
von 33.000 €. Die verkauften Gegenstände waren teilweise unter Eigentumsvorbehalt geliefert<br />
worden, teilweise unter sofortiger Übertragung des Eigentums. Alle Forderungen<br />
der Liefer<strong>an</strong>ten wegen der verkauften Waren, sind bereits getilgt worden.<br />
Der Kläger verl<strong>an</strong>gt wegen einer unstreitigen Forderung aus dem Mietverhältnis die Zahlung<br />
eines Betrages von 23.000 € von der B<strong>an</strong>k.<br />
III. Verlängerter Eigentumsvorbehalt contra Globalzession<br />
Die Naomi – B<strong>an</strong>k gegen Liefer<strong>an</strong>t II<br />
Kuddel betreibt eine Werft, auf der er nach Einzelwünschen seiner K<strong>und</strong>en Segelyachten<br />
baut. Flavio B. erteilt ihm einen Auftrag zum Bau einer Luxusvollholzyacht, die „Naomi“<br />
heißen soll.<br />
Zur Erfüllung dieses Auftrags bezieht er am 1.2.2012 bei der North Sails AG für 80.000 €<br />
ein fertiges Rigg (Mast <strong>und</strong> Baum) unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. (Solche Vereinbarungen<br />
sind im Yachtbau üblich.)<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n Kreditsicherungsrecht SS 2012 S. 20
Nachdem Kuddel dem Flavio das Rigg am 1.5.2012 zum Preis von 100.000 € verkauft <strong>und</strong><br />
übereignet hat, gerät er in Zahlungsschwierigkeiten, so dass seine B<strong>an</strong>k DB ein im Jahre<br />
2008 ausgereichtes Darlehen fällig stellt <strong>und</strong> aus den Sicherungsrechten vorgeht. Die Sicherungsvereinbarung<br />
sah eine Sicherungsglobalzession aller Forderungen gegen K<strong>und</strong>en<br />
mit den Anf<strong>an</strong>gsbuchstaben A-H vor.<br />
Die DB widerruft die Kuddel erteilte Einziehungsermächtigung <strong>und</strong> verl<strong>an</strong>gt Zahlung der<br />
Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf des Riggs von Flavio B. Dies hält die North<br />
Sails AG für unzulässig.<br />
IV. Factoring contra verlängerten Eigentumsvorbehalt<br />
Ins Schwimmen geraten<br />
Die W-AG verkauft <strong>und</strong> errichtet Kleinschwimmbäder. Die hierfür erforderlichen vorgefertigten<br />
Becken bezieht sie von der P-AG unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.<br />
Die W-AG baut ein von P geliefertes Schwimmbecken bei X ein. Der Kaufpreis für das<br />
Becken beträgt 30.000,- €. Auf der Rechnung, welche die W-AG dem X stellt, ist vermerkt,<br />
dass X <strong>an</strong> F zu zahlen habe.<br />
Tatsächlich hat die W-AG mit F im Jahre 2008 einen Vertrag geschlossen, nach dem die<br />
W-AG der F alle künftigen Forderungen gegen K<strong>und</strong>en für einen Betrag von 1 % unter<br />
dem Nominalwert verkauft. In Vollziehung dieser Verpflichtung trat die W-AG damals alle<br />
künftigen Forderungen aus Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen <strong>an</strong> F ab. Bei Uneinbringlichkeit<br />
der Forderungen hat die W-AG den bevorschussten Forderungsbetrag zu erstatten, F<br />
verpflichtet sich im Gegenzug, die Forderung zurück abzutreten, es sei denn die Forderung<br />
wird für die Sicherung der Ansprüche des F benötigt.<br />
Für die Forderung gegen X zahlt F am 25.7.2012 <strong>an</strong> die W-AG 29.700 €. Mit diesem<br />
Geld zahlt die W-AG fällige Gehälter ihrer Angestellten. An P erfolgen keine Zahlungen.<br />
Die Vermögenslage der W-AG verschlechtert sich rapide.<br />
Als die F die Forderung gegen X einzieht, hält die P-AG das für unzulässig <strong>und</strong> verl<strong>an</strong>gt<br />
Auskehr der erl<strong>an</strong>gten Beträge.<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n Kreditsicherungsrecht SS 2012 S. 21