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Teil 2 Sicherheiten an beweglichen Sachen und ... - Moritz Brinkmann

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RHEINISCHE<br />

FRIEDRICH-WILHELMS-<br />

UNIVERSITÄT BONN<br />

Fachbereich Rechtswissenschaft<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n, LL.M. (McGill)<br />

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, dt. <strong>und</strong> europ.<br />

Zivilverfahrensrecht sowie Insolvenzrecht<br />

http://moritzbrinkm<strong>an</strong>n.de<br />

<strong>Teil</strong> 2 <strong>Sicherheiten</strong> <strong>an</strong> <strong>beweglichen</strong> <strong>Sachen</strong> <strong>und</strong><br />

Forderungen (Mobiliarsicherheiten)<br />

§ 5 Das Mobiliarpf<strong>an</strong>drecht<br />

A. Allgemeines<br />

-­‐ Abgrenzung zum Flaschenpf<strong>an</strong>d: BGH NJW 2007, 2912 (Hoeren/Neurauter, JuS<br />

2010, 412)<br />

I. Funktion des Pf<strong>an</strong>drechts<br />

-­‐ Sicherungs- <strong>und</strong> Befriedigungsrecht <strong>an</strong> einer <strong>beweglichen</strong> Sache<br />

II. Arten des Pf<strong>an</strong>drechts<br />

-­‐ Vertragspf<strong>an</strong>drecht <strong>an</strong> <strong>beweglichen</strong> <strong>Sachen</strong> („Faustpf<strong>an</strong>drecht“) oder Rechten<br />

-­‐ Gesetzliche Pf<strong>an</strong>drechte<br />

-­‐ Pfändungspf<strong>an</strong>drecht, §§ 803 ff. ZPO<br />

B. Vertragliches Pf<strong>an</strong>drecht nach §§ 1204 ff. BGB<br />

I. Entstehungsvoraussetzungen<br />

-­‐ Einigung<br />

-­‐ Übergabe oder Übergabesurrogat<br />

-­‐ Berechtigung des Verpfänders<br />

o Beachte für die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs § 1207<br />

-­‐ Bestehen der gesicherten Forderung, vgl. § 1210.<br />

II. Erlöschen des Pf<strong>an</strong>drechts<br />

III. Verwertung des Pf<strong>an</strong>drechts<br />

-­‐ Verbot des Verfallspf<strong>an</strong>ds (sog. lex commissoria), § 1229 aber § 1259<br />

-­‐ Verwertung durch Pf<strong>an</strong>dverkauf, § 1228,<br />

o Erwerb des Ersteigerers nach § 1242 iVm §§ 929 ff.<br />

-­‐ Für das Schicksal des Erlöses siehe § 1247<br />

IV. Übertragung des Pf<strong>an</strong>drechts, § 1250<br />

C. Pf<strong>an</strong>drechte <strong>an</strong> Rechten, §§ 1273 ff.<br />

-­‐ Beachte das Anzeigerfordernis aus § 1280


D. Gesetzliche Pf<strong>an</strong>drechte<br />

I. Funktion<br />

II. Arten<br />

-­‐ besitzgeb<strong>und</strong>ene<br />

o Werkunternehmerpf<strong>an</strong>drecht, § 647<br />

o Pf<strong>an</strong>drecht des Pächters, § 583<br />

o Pf<strong>an</strong>drecht aus Hinterlegung, § 233<br />

o Pf<strong>an</strong>drechte im H<strong>an</strong>delsrecht, des Kommissionärs §§ 397, 404 HGB;<br />

Spediteurs, § 464 HGB; Lagerhalters, § 475b; Frachtführers, § 441 HGB<br />

-­‐ besitzlose<br />

III. Voraussetzungen<br />

IV. Wirkungen, § 1257<br />

Übungsfall<br />

o Vermieter-/Verpächterpf<strong>an</strong>drecht, § 562<br />

o Gastwirtpf<strong>an</strong>drecht, § 704<br />

Schiefe Töne<br />

Musikproduzent DB schließt einen Kaufvertrag mit V über eine neue Tonstudioausstattung<br />

ab. Der Kauf wird durch den Thomas A fin<strong>an</strong>ziert, dem der DB als Sicherheit die<br />

Kaufgegenstände übereignen will.<br />

DB holt die Geräte bei V ab <strong>und</strong> stellt sie in sein Tonstudio, das er von Robert B gemietet<br />

hat.<br />

DB wird zahlungsunfähig, da seine Platten Ladenhüter sind. Daraufhin macht TA seine<br />

Rechte aus der Sicherungsübereignung geltend. Dem widerspricht Robert B, der meint <strong>an</strong><br />

der Einrichtung ein Vermieterpf<strong>an</strong>drecht zu haben. Dennoch holt TA die <strong>Sachen</strong> ab. Robert<br />

B verl<strong>an</strong>gt von ihm Herausgabe, um die Ausrüstung auf das Gr<strong>und</strong>stück zurückzuschaffen.<br />

V. Der gutgläubige Erwerb eines gesetzlichen Pf<strong>an</strong>drechts<br />

Der Kleinbusfall (BGHZ 34, 122)<br />

Der Tr<strong>an</strong>sportunternehmer K kaufte Mitte 2011 bei V einen gebrauchten VW-Kleinbus für<br />

36.000,- €. Der V behielt sich das Eigentum <strong>an</strong> dem Wagen vor <strong>und</strong> händigte deshalb den<br />

Kraftfahrzeugbrief nicht <strong>an</strong> K aus. Dem Kauf lagen die Geschäftsbedingungen für den<br />

Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen zu Gr<strong>und</strong>e, deren Nr. III 8 lautet: „Der Käufer<br />

hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Kaufgegenst<strong>an</strong>d in ordnungsmäßigem<br />

Zust<strong>an</strong>d zu halten <strong>und</strong> erforderlich werdende Reparaturen sofort ausführen<br />

zu lassen.“ K bezahlte den Kaufpreis nicht vollständig. Ende 2011 verunglückte K mit<br />

dem Wagen, ließ ihn von U abschleppen <strong>und</strong> gab ihn ihr zur Reparatur. Die Rechnung<br />

der U., die sich auf 25.740,- € belief, wurde von K. nicht beglichen. Nachdem K in Insolvenz<br />

gefallen war <strong>und</strong> V wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, verl<strong>an</strong>gte V die<br />

Herausgabe des Kraftfahrzeuges von U.<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n Kreditsicherungsrecht SS 2012 S. 13


§ 6 Die Sicherungsübereignung<br />

A. Funktion<br />

S benötigt ein Darlehen. G ist bereit, ihm dieses gegen <strong>Sicherheiten</strong> zu gewähren. Als einziges<br />

freies Vermögen hat S eine wertvolle Maschine, mit der er Christbaumschmuck herstellt.<br />

Wie k<strong>an</strong>n S diese Maschine zur Sicherung des Kredits des G verwenden?<br />

B. Konstruktion<br />

I. Die einfache Sicherungsübereignung<br />

1. Eigentumsverschaffung nach §§ 929, 930<br />

Der Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45 ff)<br />

V verkauft eine Maschine <strong>an</strong> K <strong>und</strong> liefert sie ihm unter Eigentumsvorbehalt. Noch vor<br />

vollständiger Zahlung des Kaufpreises nimmt K bei C einen Kredit auf. Zur Sicherheit<br />

übereignet K dem C die Maschine unter Vereinbarung eines Besitzkonstituts; dabei gibt<br />

sich K als Eigentümer aus. C seinerseits tritt bald darauf alle Rechte aus dieser Sicherungsübereignung<br />

sicherheitshalber <strong>an</strong> D ab. V <strong>und</strong> D streiten um das Eigentum.<br />

2. Der Rückübereignungs<strong>an</strong>spruch des Sicherungsgebers<br />

Der treulose A<br />

Bauer B ist Eigentümer eines Traktors. Da er Liquidität benötigt, wendet er sich <strong>an</strong> A,<br />

nimmt bei diesem ein Darlehen auf <strong>und</strong> übereignet dem A den Traktor zur Sicherheit.<br />

A gerät in Schwierigkeiten <strong>und</strong> veräußert den Traktor <strong>an</strong> D.<br />

Wer ist Eigentümer des Traktors?<br />

Welche Ansprüche hat B nach Rückzahlung des Kaufpreises gegen D <strong>und</strong> gegen A?<br />

3. Die Sicherungsabrede als schuldrechtliches B<strong>an</strong>d zwischen Kreditvertrag <strong>und</strong><br />

Sicherungsgeschäft<br />

II. Die Sicherungsübereignung von Warenlagern<br />

S möchte sein Warenlager, in dem laufend Waren im Wert von ca. 500.000,- € lagern,<br />

„verpfänden“. K<strong>an</strong>n dieser Vermögenswert zur Sicherung eines Kredits verwendet werden,<br />

obwohl der Best<strong>an</strong>d ständig wechselt?<br />

1. Antizipation von Einigung <strong>und</strong> Besitzmittlungsverhältnis<br />

2. Bestimmtheit<br />

3. Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Waren<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n Kreditsicherungsrecht SS 2012 S. 14


C. Zulässigkeit <strong>und</strong> Grenzen der Sicherungsübereignung<br />

-­‐ Gesetzesumgehung?<br />

-­‐ Scheingeschäft § 117 BGB?<br />

-­‐ Nichtigkeit nach § 138 I BGB<br />

o Knebelung des Sicherungsgebers<br />

o <strong>an</strong>fängliche Übersicherung<br />

o nachträgliche Übersicherung<br />

Zuviel des Guten?<br />

Die B-GmbH betreibt einen Elektrogroßh<strong>an</strong>del. Ihr Vermögen besteht im Wesentlichen<br />

aus den Gegenständen in ihrem Warenlager.<br />

Die B-GmbH hat bei C Kredit aufgenommen. Der Kredit (60.000 €) ist durch eine Sicherungsübereignung<br />

des Warenlagers gesichert – eine Freigabeklausel enthält die Sicherungsabrede<br />

nicht.<br />

In dem Warenlager befinden sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Waren im Marktwert<br />

von 70.000 €. Durch eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit der B-GmbH steigt dieser<br />

Wert im Laufe der Jahre <strong>an</strong>, so dass er nunmehr 90.000 € beträgt.<br />

Der Geschäftsführer der B-GmbH meint, dass C nicht das gesamte Warenlager für sich<br />

be<strong>an</strong>spruchen könne <strong>und</strong> verl<strong>an</strong>gt „Freigabe“ der nicht benötigten Sicherungsgegenstände.<br />

Zu Recht?<br />

§ 7 Die Sicherungsabtretung<br />

A. Wirtschaftlicher Zweck<br />

S hat eine Forderung von 1.000.000,- € gegen D, die in zwei Jahren fällig ist. Wie k<strong>an</strong>n er<br />

sich schon heute Liquidität verschaffen?<br />

B. Konstruktion<br />

I. Die einfache Sicherungsübereignung<br />

-­‐ Die Abtretung der Forderung, §§ 398 ff.<br />

-­‐ Die Sicherungsabrede<br />

o schuldrechtlicher Vertrag zw. Darlehensnehmer <strong>und</strong> Gläubiger<br />

o Rechtgr<strong>und</strong> der Abtretung<br />

o Gr<strong>und</strong>lage des Rückabtretungs<strong>an</strong>spruchs nach Fortfall des<br />

Sicherungszwecks<br />

o Gr<strong>und</strong>lage des Verwertungsrechts des Sicherungsnehmers im Sicherungsfall<br />

-­‐ Die widerrufliche Einziehungsermächtigung<br />

II. Die revolvierende Globalzession<br />

S betreibt eine Unternehmensberatung. Nennenswertes Sachvermögen besitzt er außer einigen<br />

veralteten Computern nicht. Er generiert aber durch seine gut gehende Beratung<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n Kreditsicherungsrecht SS 2012 S. 15


laufend Forderungen gegen seine K<strong>und</strong>en aus erbrachten Leistungen in Höhe von durchschnittlich<br />

500.000,- €. Für eine Exp<strong>an</strong>sion seiner Beratung benötigt er Kredit. Wie k<strong>an</strong>n<br />

er den Forderungsbest<strong>an</strong>d zur Kreditsicherung einsetzen <strong>und</strong> welche Funktionen muss ein<br />

solches Sicherungsrecht erfüllen?<br />

1. Die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgr<strong>und</strong>satz<br />

2. Rechtsfolgen: Durchg<strong>an</strong>gs- oder Direkterwerb bei der Vorauszession?<br />

III. Grenzen der Wirksamkeit von Sicherungsabtretungen<br />

1. Übersicherung bei der Globalzession<br />

2. Die Globalzession in der Insolvenz des Sicherungsgebers: BGHZ 174, 297 ff<br />

IV. Das Factoring<br />

S verkauft als Großhändler KFZ-Ersatzteile. Seinen K<strong>und</strong>en räumt er gewöhnlich ein<br />

Zahlungsziel von 5 Wochen ein. Zum einen möchte er diese Forderungen gern sofort „zu<br />

Geld machen“ können, zum <strong>an</strong>deren ist ihm die Durchsetzung der Forderungen zu lästig.<br />

Was k<strong>an</strong>n er tun?<br />

1. Echtes Factoring: Keine Rückbelastungsmöglichkeit des Factors bei Uneinbringlichkeit der<br />

verkauften Forderung<br />

2. Unechtes Factoring: Rückbelastungsmöglichkeit des Factors<br />

§ 8 Der Eigentumsvorbehalt<br />

Habersack/Schürnbr<strong>an</strong>d: Der Eigentumsvorbehalt nach der Schuldrechtsreform, JuS 2002,<br />

833; Leible/Sosnitza: Gr<strong>und</strong>fälle zum Recht des Eigentumsvorbehalts, JuS 2001, 244 ff.,<br />

341 ff., 449 ff., 556 ff.<br />

A. Der einfache EV<br />

I. Wirtschaftliche Bedeutung <strong>und</strong> Funktion<br />

Der Fisch stinkt vom Kopf her<br />

K betreibt eine Fischauktionshalle. Mitten im Sommer geht sein Kühlaggregat kaputt. V<br />

k<strong>an</strong>n kurzfristig ein neues liefern; K k<strong>an</strong>n allerdings erst in zwei Monaten den Kaufpreis<br />

bezahlen. Was können die Parteien tun?<br />

II. Konstruktion<br />

Auf’s Glatteis geführt<br />

K bestellt bei V 250 Paar Schlittschuhe. Seiner gefaxten Bestellung sind seine Einkaufs-<br />

AGB <strong>an</strong>gefügt, die eine Abwehrklausel hinsichtlich der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts<br />

enthalten<br />

V nimmt seinerseits das Angebot per Fax <strong>an</strong>. Sein Schreiben enthält ebenfalls einen Hinweis<br />

auf die AGB, die vorsehen, dass der Verkäufer nur unter Eigentumsvorbehalt liefern<br />

muss.<br />

Die Divergenz wird nicht weiter erwähnt, <strong>und</strong> es kommt zur Lieferung. Als ein Gläubiger<br />

des K in die Schlittschuhe vollstrecken will, fragt sich V, ob er dies verhindern k<strong>an</strong>n.<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n Kreditsicherungsrecht SS 2012 S. 16


B. Die Rechtsstellung des Verkäufers<br />

I. Schuldrechtlich<br />

Waschmaschine unter EV<br />

K kauft von V eine Waschmaschine unter Eigentumsvorbehalt. Es h<strong>an</strong>delt sich um eine<br />

sog. „Null-Prozent-Fin<strong>an</strong>zierung“. K hat nur 2 der 10 Raten bezahlt. Als V jetzt vollständige<br />

Zahlung verl<strong>an</strong>gt, beruft er sich zu Recht auf die mittlerweile eingetretene Verjährung<br />

der Kaufpreisforderung. V fragt sich, wie er seine Waschmaschine gegen Erstattung<br />

der beiden Raten wieder erhält.<br />

II. Deliktsrechtlich<br />

III. Dinglich<br />

-­‐ EV als treuhänderisches Eigentum<br />

IV. Vollstreckungsrechtlich<br />

-­‐ Schutz durch § 771 ZPO <strong>und</strong> § 47 InsO<br />

C. Die Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers<br />

I. Schuldrechtlich<br />

Schwimmendes Eis<br />

K betreibt ein Café am Rheinufer. Für dieses kauft er eine Eistruhe unter Eigentumsvorbehalt<br />

von V. Im Frühjahr 2012 kommt es zu einer Überschwemmung, bei der unter <strong>an</strong>derem<br />

die Truhe zerstört wird. Der Kaufpreis war noch nicht vollständig bezahlt. K verl<strong>an</strong>gt<br />

von V eine neue Truhe, da dieser ihm noch Übereignung schulde<br />

II. Dingliche Position des Erwerbers<br />

1. Schutz vor Zwischenverfügungen<br />

Heißbegehrter Glühwein<br />

VVK liefert <strong>an</strong> VK unter EV einen Glühweinst<strong>an</strong>d, Zahlungsfrist ist der 29.12., denn VK<br />

soll den St<strong>an</strong>d mit dem Erlösen aus dem Weihnachtsgeschäft fin<strong>an</strong>zieren. Nun bekommt<br />

VVK von D ein besseres Angebot, auf das er auch eingeht. VVK verkauft <strong>und</strong> übereignet<br />

daher am 1.12. dem D den Glühweinst<strong>an</strong>d, indem er dem D vorspiegelt, er habe dem VK<br />

den St<strong>an</strong>d nur geliehen.<br />

2. Recht zum Besitz<br />

Weihnachtsbaumsäge auf Abwegen<br />

V vermietet dem M eine Weihnachtsbaumsäge. Der verkauft <strong>und</strong> veräußert diese dem X<br />

unter Eigentumsvorbehalt. V verl<strong>an</strong>gt nach Kündigung des Mietvertrages mit M Herausgabe<br />

der Säge von X.<br />

3. Deliktischer Schutz<br />

Rentierschlitten<br />

Der von VK unter EV von VVK gekaufte <strong>und</strong> erworbene Rentierschlitten wird von X bei<br />

einem Verkehrsunfall schuldhaft beschädigt. VK hatte bereits 3000 von insgesamt 10.000<br />

Euro bezahlt. Ansprüche des VK gegen X?<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n Kreditsicherungsrecht SS 2012 S. 17


4. Übertragbarkeit<br />

Pistenbully<br />

VK kauft von VVK eine Pistenraupe für 400.000. Als VK bereits 300.000,- € gezahlt hat,<br />

benötigt er ein Darlehen. Als Sicherheit würde er gern seine Rechte <strong>an</strong> der Pistenraupe<br />

einsetzen. Wie k<strong>an</strong>n er seine Rechte <strong>an</strong> der Pistenraupe seinem Darlehensgeber D als Sicherheit<br />

übertragen?<br />

BGHZ 75, 221<br />

Die Bekl. verkaufte mit Vertrag vom 2. 1. 1973 7 Lastkraftwagen unter Eigentumsvorbehalt<br />

bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises <strong>an</strong> B, dem die Fahrzeuge auch<br />

übergeben wurden. Im Rahmen zweier Sicherungsabreden vom 14. 1. 1974 <strong>und</strong> 24. 7.<br />

1975 schlossen B <strong>und</strong> die Kl. über 5 der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fahrzeuge<br />

zur Sicherung aller bestehenden <strong>und</strong> künftigen Forderungen Sicherungsübereignungsverträge.<br />

Am 20. 11. 1975 ergänzten die Bekl. <strong>und</strong> B den Kaufvertrag vom 2. 1.<br />

1973 dahingehend, daß die Lastkraftwagen zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger <strong>und</strong><br />

künftiger Haupt- <strong>und</strong> Nebenforderungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung im Eigentum<br />

der Bekl. verbleiben sollten. Am 19. 12. 1975 verl<strong>an</strong>gte die Bekl. die Herausgabe<br />

der 7 Fahrzeuge, weil B seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam, die konkreten<br />

Kaufpreisforderungen für die LKW waren allerdings bereits bezahlt. Die Bekl. holte<br />

die Fahrzeuge am selben Tag bei B ab <strong>und</strong> veräußerte sie <strong>an</strong> Dritte.<br />

III. Das Anwartschaftsrecht (Armgardt, JuS 2010, 486 ff.)<br />

1. Definition<br />

2. Funktion des Begriffs<br />

3. Erwerb<br />

a) Aufschiebend bedingte Übereignung<br />

b) Zweiterwerb<br />

o Gutgl. Erwerb einer nichtbestehenden Anwartschaft, nein<br />

E stellt sein Pferd in U’s Stall unter. Als X sich für das Tier interessiert, spiegelt U ihm<br />

vor, dass er, U, es von E unter EV für 10.000,- € gekauft habe, jetzt seien noch 6000,- €<br />

zu zahlen. Er, U, biete dem X <strong>an</strong> ihm seine Rechte für 2000,- € zu übertragen.<br />

o Erwerb einer bestehenden Anwartschaft vom NB, str.<br />

K hat das Pferd des E unter EV gekauft. K stellt das Pferd in U’s Stall unter. Als X sich<br />

für das Tier interessiert, spiegelt U ihm vor, dass er, U, es von E unter EV für 10.000,- €<br />

gekauft habe, jetzt seien noch 6000,- zu zahlen. Er, U, biete dem X <strong>an</strong> ihm seine Rechte<br />

für 2000,- € zu übertragen.<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n Kreditsicherungsrecht SS 2012 S. 18


4. Erlöschen des AR<br />

a) Bedingungseintritt<br />

b) Fortfall des schuldrechtlichen Geschäfts<br />

c) Übertragung der Sache auf einen Dritten<br />

d) Unterg<strong>an</strong>g der Sache<br />

D. Sonderformen des EV<br />

I. Verlängerungsformen<br />

1. Funktion<br />

2. Verarbeitungsvorbehalt<br />

Schokoladenweihnachtsmänner I<br />

VVK liefert <strong>an</strong> AV unter Eigentumsvorbehalt Schokolade. VK will hieraus Schokoladenweihnachtsmänner<br />

herstellen, wozu er vertraglich auch vor Kaufpreiszahlung befugt ist.<br />

Im Kaufvertrag ist vorgesehen, dass „VVK Hersteller sein soll“.<br />

Wer ist Eigentümer der von VK hergestellten Weihnachtsmänner?<br />

3. Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretung<br />

Schokoladenweihnachtsmänner II<br />

VK will die Weihnachtsmänner verkaufen. Auch hierzu ist er vertraglich berechtigt, wobei<br />

der Kaufvertrag eine Vorausabtretungsklausel bez. der Forderungen aus den Weiterverkäufen<br />

enthält. VK verkauft <strong>und</strong> übereignet die Weihnachtsmänner <strong>an</strong> die L-AG. Sind die<br />

Verfügungen des VK über die Weihnachtsmänner wirksam? Wem steht die Forderung aus<br />

diesem Geschäft zu?<br />

Wenn VK nun diese Forderungen einzieht <strong>und</strong> mit den Erlösen einen seiner <strong>an</strong>deren<br />

Gläubiger befriedigt, wie sieht d<strong>an</strong>n die Rechtsstellung des VVK aus?<br />

Was muss VVK also tun, wenn er merkt, dass die Geschäfte des VK schlecht gehen?<br />

Abtretungsverbote <strong>und</strong> Eigentumsvorbehalt (NJW 2006, 3486)<br />

Die Kl. nimmt den Beklagten auf Herausgabe des Erl<strong>an</strong>gten wegen Einziehung einer<br />

Werklohnforderung gegen die A-GbR in Anspruch. Die Kl. belieferte den Insolvenzschuldner<br />

mit Baumaterialien zu ihren AGB, die einen verlängerten Eigentumsvorbehalt<br />

vorsehen. Aus den Lieferungen steht der Kl. noch eine Gesamtforderung von 9364,93 Euro<br />

zu. Der Beklagte verwendete als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners<br />

das Baumaterial für ein Bauvorhaben, dem ein Bauvertrag zwischen dem Beklagten<br />

<strong>und</strong> der A-GbR zu Gr<strong>und</strong>e liegt. Der Bauvertrag enthält unter <strong>an</strong>derem die von<br />

der A-GbR gestellte Klausel: „Forderungsabtretungen sind unzulässig.“ Der Beklagte<br />

hat die Forderungen trotz des Widerrufs der Einziehungsermächtigung durch die Kl. eingezogen.<br />

Hat der Kläger Ansprüche gegen den Beklagten oder die A-GbR?<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n Kreditsicherungsrecht SS 2012 S. 19


II. Erweiterungsformen<br />

1. Funktion<br />

2. Konstruktion<br />

3. (Umgekehrter) Konzernvorbehalt, § 449 III<br />

§ 9 Die Konkurrenz von Mobiliarsicherungsrechten<br />

I. (Verlängerter) Eigentumsvorbehalt contra Sicherungsübereignung<br />

B<strong>an</strong>k gegen Liefer<strong>an</strong>t I<br />

S produziert Je<strong>an</strong>sjacken <strong>und</strong> nimmt einen Kredit bei B auf. In dem Vertrag heißt es, dass<br />

S zur Sicherung der Ansprüche der B dieser die in seinem Warenlager befindlichen Stoffe<br />

übereigne. Die Weiterverarbeitung dieser Stoffe sei ihm gestattet, diese geschehe aber für<br />

die B, die Herstellerin sei.<br />

S bezieht seine Stoffe unter <strong>an</strong>derem bei V, der ihm allerdings nur unter einfachem Eigentumsvorbehalt<br />

liefert. Als S insolvent wird, streiten V <strong>und</strong> B um das Eigentum <strong>an</strong> den von<br />

V gelieferten Stoffen, die sich noch im Lager befinden, sowie um das Eigentum aus den<br />

daraus hergestellten <strong>und</strong> nicht verkauften Jacken.<br />

Was ändert sich, wenn m<strong>an</strong> <strong>an</strong>nimmt, dass S sein Warenlager in gemieteten Räumen unterhält?<br />

II. Sicherungsübereignung contra Vermieterpf<strong>an</strong>drecht<br />

Pleitegeier im Möbelhaus (BGHZ 117, 200)<br />

Der Kläger vermietetet mit Vertrag vom 7.6.2010 <strong>an</strong> S Ladenräume zum Betrieb eines<br />

Möbelgeschäftes. S nahm bei der B<strong>an</strong>k B einen Kredit auf, zu dessen Sicherung er ihr<br />

durch Sicherungsvertrag vom 10.10.2011 „sämtliche Waren, insbesondere Möbel <strong>und</strong><br />

Möbelteile sowie Kunstgewerbegegenstände, die sich gegenwärtig in den Geschäfts- <strong>und</strong><br />

Lagerräumen in L., H.-Straße befinden oder künftig dorthin verbracht werden, sowie etwa<br />

bestehende Rechte <strong>an</strong> diesen“ übereignete.<br />

Im Frühjahr 2012 gerät S in Zahlungsschwierigkeiten. Die B<strong>an</strong>k geht aus den <strong>Sicherheiten</strong><br />

vor <strong>und</strong> veräußert den gesamten Inhalt des Möbellagers. Dabei erzielt sie einen Erlös<br />

von 33.000 €. Die verkauften Gegenstände waren teilweise unter Eigentumsvorbehalt geliefert<br />

worden, teilweise unter sofortiger Übertragung des Eigentums. Alle Forderungen<br />

der Liefer<strong>an</strong>ten wegen der verkauften Waren, sind bereits getilgt worden.<br />

Der Kläger verl<strong>an</strong>gt wegen einer unstreitigen Forderung aus dem Mietverhältnis die Zahlung<br />

eines Betrages von 23.000 € von der B<strong>an</strong>k.<br />

III. Verlängerter Eigentumsvorbehalt contra Globalzession<br />

Die Naomi – B<strong>an</strong>k gegen Liefer<strong>an</strong>t II<br />

Kuddel betreibt eine Werft, auf der er nach Einzelwünschen seiner K<strong>und</strong>en Segelyachten<br />

baut. Flavio B. erteilt ihm einen Auftrag zum Bau einer Luxusvollholzyacht, die „Naomi“<br />

heißen soll.<br />

Zur Erfüllung dieses Auftrags bezieht er am 1.2.2012 bei der North Sails AG für 80.000 €<br />

ein fertiges Rigg (Mast <strong>und</strong> Baum) unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. (Solche Vereinbarungen<br />

sind im Yachtbau üblich.)<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n Kreditsicherungsrecht SS 2012 S. 20


Nachdem Kuddel dem Flavio das Rigg am 1.5.2012 zum Preis von 100.000 € verkauft <strong>und</strong><br />

übereignet hat, gerät er in Zahlungsschwierigkeiten, so dass seine B<strong>an</strong>k DB ein im Jahre<br />

2008 ausgereichtes Darlehen fällig stellt <strong>und</strong> aus den Sicherungsrechten vorgeht. Die Sicherungsvereinbarung<br />

sah eine Sicherungsglobalzession aller Forderungen gegen K<strong>und</strong>en<br />

mit den Anf<strong>an</strong>gsbuchstaben A-H vor.<br />

Die DB widerruft die Kuddel erteilte Einziehungsermächtigung <strong>und</strong> verl<strong>an</strong>gt Zahlung der<br />

Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf des Riggs von Flavio B. Dies hält die North<br />

Sails AG für unzulässig.<br />

IV. Factoring contra verlängerten Eigentumsvorbehalt<br />

Ins Schwimmen geraten<br />

Die W-AG verkauft <strong>und</strong> errichtet Kleinschwimmbäder. Die hierfür erforderlichen vorgefertigten<br />

Becken bezieht sie von der P-AG unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.<br />

Die W-AG baut ein von P geliefertes Schwimmbecken bei X ein. Der Kaufpreis für das<br />

Becken beträgt 30.000,- €. Auf der Rechnung, welche die W-AG dem X stellt, ist vermerkt,<br />

dass X <strong>an</strong> F zu zahlen habe.<br />

Tatsächlich hat die W-AG mit F im Jahre 2008 einen Vertrag geschlossen, nach dem die<br />

W-AG der F alle künftigen Forderungen gegen K<strong>und</strong>en für einen Betrag von 1 % unter<br />

dem Nominalwert verkauft. In Vollziehung dieser Verpflichtung trat die W-AG damals alle<br />

künftigen Forderungen aus Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen <strong>an</strong> F ab. Bei Uneinbringlichkeit<br />

der Forderungen hat die W-AG den bevorschussten Forderungsbetrag zu erstatten, F<br />

verpflichtet sich im Gegenzug, die Forderung zurück abzutreten, es sei denn die Forderung<br />

wird für die Sicherung der Ansprüche des F benötigt.<br />

Für die Forderung gegen X zahlt F am 25.7.2012 <strong>an</strong> die W-AG 29.700 €. Mit diesem<br />

Geld zahlt die W-AG fällige Gehälter ihrer Angestellten. An P erfolgen keine Zahlungen.<br />

Die Vermögenslage der W-AG verschlechtert sich rapide.<br />

Als die F die Forderung gegen X einzieht, hält die P-AG das für unzulässig <strong>und</strong> verl<strong>an</strong>gt<br />

Auskehr der erl<strong>an</strong>gten Beträge.<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> Brinkm<strong>an</strong>n Kreditsicherungsrecht SS 2012 S. 21

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