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Folien ZPO vom 14.6. - Moritz Brinkmann

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!!!§ 22 II. Erledigung der Hauptsache (§ 91a)• Möglichkeit der Erledigungserklärung zur Vermeidung dernegativen Kostenfolge• erledigendes Ereignis: Veränderung der Umstände, so dassdie Klage nunmehr unzulässig oder unbegründet ista) Wenn B nicht widerspricht (§ 91a I2), dann(1)Unmittelbare Beendigung des Prozesses in der Hauptsache(2)Kostenentscheidung per Beschluss gem. § 91a I1 nachbilligem Ermessen• Maßgeblich ist Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des(angeblich) erledigenden Ereignisses (summarischePrüfung) unter Berücksichtigung des Parteiverhaltens(zB freiwillige Zahlung/vorschnelle Klage, § 93)Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong>§ 22 II. Erledigung der Hauptsache (§ 91a)b) Wenn B widerspricht:➡ Erledigung bleibt „einseitig“.• Wirkungen einer einseitigen Erledigungserklärung:• Keine Beendigung des Streits in der Hauptsache• hM Klageänderung, §§ 263, 264 Nr. 2,auf Feststellung, dass Klage sich erledigt hat• Voraussetzungen eines stattgebenden Urteils:• Zulässigkeit und Begründetheit der Klage imZeitpunkt der Rechtshängigkeit• Erledigung nach Klageerhebung• Kostenentscheidung nach § 91Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong>§ 22 II. Erledigung der Hauptsache (§ 91a)2. Erledigung vor RechtshängigkeitK verklagt den B auf Kaufpreiszahlung. Die Klage wird dem B am1.12. zugestellt; am 28.11. hatte er den Kaufpreis an Küberwiesen.• Klage hier schon im Zeitpunkt der Erhebung unbegründet,insofern keine Erledigung im engeren Sinn.• ABER• § 269 III 3, kostenmäßig privilegierte Klagerücknahme,• Kostenentscheidung unter Berücksichtigung einesmateriellrechtl. Erstattungsanspruchs (§§ 280 II, 286 BGB!)• Anwendbarkeit auch bei Erledigung vor Einreichung, wennkeine fahrlässige Unkenntnis des Klägers, hM.Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong>


!!!§ 22 III. Der Prozessvergleich1. Allgemeines➡ Vergleich als konsensuale Streitbeilegunga) Vorteile eines Vergleichs• Kostenersparnis• Spielraum für kreative Lösungen (Ratenzahlungen)• Friedensfunktion (ZwVollstreckung oft nicht nötig)• Umfassende Erledigung einer Streitigkeit möglich➡ Pflicht des Gerichts, in jeder Lage des Verfahrens aufgütliche Einigung hinzuwirken, § 278 Ib) Materiellrechtliche Voraussetzungen des Vergleichs,§ 779 BGB• Ungewisses Rechtsverhältnis• gegenseitiges NachgebenZivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong>§ 22 III. Der Prozessvergleich2. Gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleicha) Außergerichtlicher Vergleich• Nur materiellrechtliches Rechtsgeschäft, § 779 BGB• kein proz. Wirkung: Verfahren bleibt rechtshängig• ABER: Ggf. Klagerücknahme/Erledigungserklärungb) Gerichtlicher VergleichVergleich, der <strong>vom</strong> Gericht protokolliert worden ist, § 160 III Nr.1, oder im schriftlichen Verfahren, § 278 VI, geschlossen wurde• gerichtl. Vergleich ist Vollstreckungstitel, § 794 I Nr. 1• einerseits: materiellrechtl. Rechtsgeschäft, § 779 BGB• andererseits: Prozesshandlung mit verfahrensbeendenderWirkung (Dispositionsmaxime)➡ Doppelnatur des ProzessvergleichsZivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong>Exkurs: Prozessverträge• Zweiseitige Prozesshandlung, Bsp.:- Prozessvergleich, § 794 I Nr. 1- Schiedsabrede, §§ 1029 ff.- Vereinbarung hinsichtl. Zuständigkeit (Prorogation), § 38• Wirksamkeitsvoraussetzungen:- Prozesshandlungsvoraussetzungen (Partei-, Prozess- undPostulationsfähigkeit) der Vertragsparteien- Prozessrecht gewährt Parteiautonomie bezügl.Vertragsgegenstand- ausdrücklich oder- konkludent, vgl. § 295 I: zB Einlassungs- undLadungsfristen. Unverzichtbar sind zB Partei-, ProzessundPostulationsfähigkeitZivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong>


!!§ 22 III. Der Prozessvergleich3. Der fehlerhafte gerichtliche VergleichNach BGHZ 142, 253Die Parteien schlossen einen gerichtlichen Vergleich, durch den sich die Bekl.verpflichtete, an den Kl. 42.000 DM Maklerprovision nebst Zinsen zu zahlen;eingeklagt gewesen waren 47920,50 DM nebst Zinsen. Die Beklagte machtgeltend, sie sei zum Abschluss des Vergleichs durch arglistige Täuschungveranlasst worden, und hat den Vergleich deswegen angefochten.• Anfechtung des Vergleichs beseitigt rückwirkend dessen materiellrechtlicheWirkungen, § 142 BGB• Wegen Doppelnatur des Vergleichs entfallen auch prozessuale Wirkungen➡ Verfahren nicht beendet• alter Prozess ist durch Beantragung neuen Termins fortzusetzen• Str. ist die Behandlung von ex nunc wirkenden Unwirksamkeitsgründen. NachBGH soll Unwirksamkeit durch neue Klage geltend gemacht werden können(BGH NJW 1986, 1348 bez. Wegfall der Geschäftsgrundlage; aA M. Schwab Rn.329, arg. Prozessökonomie)Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong>§ 22 III. Der Prozessvergleich4. Der Widerrufsvergleich• Die Parteien können sich den Widerruf vorbehalten (oft beidurch die Anwälte geschlossenen Vergleichen); abzugrenzenvon Widerruf nach § 355 BGB!• Konstruktiv als aufschiebende Bedingung• Ausnahme von der Bedingungsfeindlichkeit vonProzesshandlungen (MüKo<strong>ZPO</strong>/Wolfsteiner § 794 Rz. 15)• auch andere Bedingungen denkbar: Erfüllung einerRatenzahlungsvereinbarung• Widerruf kann (wg. Doppelnatur) sowohl ggü Gericht als auchggü der anderen Partei erfolgen.• Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB, auch wenn derVergleich später widerrufen wurde.Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong>

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