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Folien KSR v 12.7. - moritzbrinkmann.de

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Wie<strong>de</strong>rholungsfragen★ Nennen Sie einige Vorschriften aus <strong>de</strong>n §§ 1113 ff.,die NICHT auf die Grundschuld anwendbar sind?★ Inwiefern kann man davon sprechen, dass dieGrundschuld „quasi-akzessorisch“ ist?★ Was passiert, wenn <strong>de</strong>r Schuldner=Eigentümer an<strong>de</strong>n Gläubiger zahlt?★ Was passiert, wenn <strong>de</strong>r Eigentümer≠Schuldner an<strong>de</strong>n GruSchu-Gläubiger zahlt?★ Inwiefern kann man davon sprechen, dass dieSicherungsgrundschuld seit <strong>de</strong>r Schaffung von §1192 Ia enger mit <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung verbun<strong>de</strong>n ist alseine Verkehrshypothek?!Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz BrinkmannStühle im Hotel (BGHZ 35, 85 LESEN!)R. ist Eigentümer eines Grundstücks. Auf diesem errichtete er ein Hotel. DieBekl. hatte ihm Kredite gegeben, wofür R. <strong>de</strong>r Bekl. am 28. 7. 1953 eineGrundschuld an <strong>de</strong>m Grundstück von 300 000 DM bestellte.Der Kaufpreis für das Hotelinventar war bei Anschaffung nicht vollständigbezahlt wor<strong>de</strong>n. Die Verkäufer hatten sich das Eigentum bis zur Zahlung <strong>de</strong>sKaufpreises vorbehalten. Auch <strong>de</strong>r Kl. hatte <strong>de</strong>m R. Kredit gewährt. Am7.11. 1954 schlossen <strong>de</strong>r Kl. und R. einen Sicherungsübereignungsvertrag,<strong>de</strong>r u.a. folgen<strong>de</strong> Bestimmung enthält: „Hiermit übereignet Herr R.sicherungshalber an Herrn K.-B. die Hoteleinrichtungsgegenstän<strong>de</strong> lautumseitiger Aufstellung. Herr K.-B. nimmt diese Übereignung ausdrücklichan.“ Den Restkaufpreis für die Einrichtungsgegenstän<strong>de</strong> hat R. an dieLieferanten mit von <strong>de</strong>r Bekl. gegebenen Kreditmitteln bezahlt.R. geriet in Vermögensverfall. Die Bekl. will als Grundschuldgläubigerin dieZwangsversteigerung <strong>de</strong>s Hotelgrundstücks betreiben. Der Kl. meint, diesekönne das Inventar nicht mitumfassen, weshalb er von <strong>de</strong>r Bekl. dieFreigabe verlangt.!Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz BrinkmannStühle im Hotel (BGHZ 35, 85)• Vorüberlegungen• K geht hier nach § 37 Nr. 5 ZVG iVm § 771 ZPO vor• Er will einen Eigentumsverlust iR <strong>de</strong>r ZV vermei<strong>de</strong>n.• Dieser droht wegen §§ 90, 55 II auch, soweit es sich umZubehör han<strong>de</strong>lt, dass nicht <strong>de</strong>m Egt <strong>de</strong>s Grundstücksgehört.• Er kann <strong>de</strong>r Verwertung durch Bekl. aber dann nichtwi<strong>de</strong>rsprechen, wenn das Inventar trotz <strong>de</strong>rSicherungsübereignung noch <strong>de</strong>r grundpfandrechtlichenHaftung unterfällt.!Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann


!Stühle im Hotel (BGHZ 35, 85)• Reichweite d. Gruschu richtet sich gem § 1192 I nach §§ 1120 ff.I. Inventar als Zubehör iSv § 97 (+)II. Zubehörstücke im Egt <strong>de</strong>s Grundstückseigentümers?1. Ursprünglich Egt. <strong>de</strong>r Lieferanten2. Übereignung unter Vorbehalt3. SÜ an B: Geht hinsichtl. Eigentum ins Leere, da R Nichtberechtigter istund § 933 nicht vorliegt.4. Wer erwirbt im Moment <strong>de</strong>s Bedingungseintritts?a) Wenn man SÜ nur auf das Volleigentum bezieht, dann erwirbt zunächst R (fürjur. Sekun<strong>de</strong>), er veräußert dann weiter an Kl.b) Wenn man SÜ so versteht, dass R als Minus zum Vollrecht ein etwaigesAnwartschaftsrecht an <strong>de</strong>m Inventar überträgt (BGHZ 20, 88), dann wür<strong>de</strong>Direkterwerb d Kl. stattfin<strong>de</strong>n, da das AR in seiner Hand „zum Vollrechterstarkt“• Zw. Ergebnis: Inventar stand nie im Egt d. R, fällt daher auch nicht in <strong>de</strong>nHaftungsverband.Sachenrecht, Universität Bonn WS 2012/2013, Prof. Dr. Moritz BrinkmannStühle im Hotel (BGHZ 35, 85)• Zwischenergebnis erscheint korrekturbedürftig:• Zufällig, ob AR od. Vollrecht übertragen wur<strong>de</strong>• Drohen<strong>de</strong> Aushöhlung <strong>de</strong>s Haftungsverbands• „Erfindung“ <strong>de</strong>s Anwartschaftsrechts hätte ungewollte AuswirkungenIII. Lösung• BGH: AR fällt in <strong>de</strong>n Haftungsverband, § 1120➡ Daher ist auch das Vollrecht, das <strong>de</strong>r Kl unmittelbar erworben hat, mit<strong>de</strong>r Hypothek belastet.• arg:• Gleichstellung von Egt und AR• Parallele zur Situation bei Vermieterpfandrecht (Pleitegeier imMöbelhaus)4. Kein Erlöschen <strong>de</strong>r Haftung, da keine Enthaftung nach § 1121 I• Kl. hat das Inventar belastet mit <strong>de</strong>r hypothekarischen Haftung erworben,die ZV ist also nicht einzustellen.!Sachenrecht, Universität Bonn WS 2012/2013, Prof. Dr. Moritz BrinkmannGesellschafter unter sich - “Weglauf <strong>de</strong>rSicherungsgeber“D ist Geschäftsführer und mit einem Anteil von 60 % Gesellschafter<strong>de</strong>r P-GmbH. Er hat zugunsten <strong>de</strong>r Volksbank V zur Sicherung allerbestehen<strong>de</strong>n und künftigen Ansprüche <strong>de</strong>r V gegen die P-GmbH aufseinem Grundstück eine Hypothek über 100.000 € bestellt.Die B, die an <strong>de</strong>r P-GmbH einen Geschäftsanteil von 40 % hat un<strong>de</strong>benfalls zur Geschäftsführerin bestellt wor<strong>de</strong>n war, hat für dieVerpflichtungen <strong>de</strong>r P-GmbH gegenüber <strong>de</strong>r Volksbank eineBürgschaft in Höhe von 80.000 € übernommen. In <strong>de</strong>r Folgezeit gerietdie P-GmbH in Zahlungsschwierigkeiten und alsbald inVermögensverfall. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber <strong>de</strong>r Volksbankbetrugen 100.000 €. Die Volksbank griff auf die ihr von D eingeräumteHypothek zu und erhielt 100.000 € von D. Die B wur<strong>de</strong> von V nicht inAnspruch genommen.Welche Rechte hat D gegen B?!Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann


!Gesellschafter unter sichV§1113 § 1147§765P-GmbH60% 40%D B??Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz BrinkmannGesellschafter unter sichI. Aus § 765 I BGB1. Erwerb <strong>de</strong>r Bürgschaft durch D?a) Wirksame Verbürgung <strong>de</strong>r B gegenüber V (+)b) Übergang <strong>de</strong>r Bürgschaft setzt Erwerb <strong>de</strong>r Hauptschuldvoraus (§ 401)• Hauptschuld geht wg § 1143 auf D über, mit ihr wg § 401auch Erwerb d Bürgschaft➡ P: D wür<strong>de</strong> B in voller Höhe aus Bürgschaft in Anspruchnehmen können.➡ „Wettlauf“ <strong>de</strong>r Sicherungsgeber?!Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz BrinkmannWetlauf <strong>de</strong>r Sicherungsgeber• Lösungsmöglichkeiten1. Bevorzugung <strong>de</strong>s Bürgen: Bürgschaft soll erlöschen, wenn Egt zahlt,arg:• § 776 analog• Bürge muss geschützt wer<strong>de</strong>n, da er mit gesamten Vermögen haftet2. Keine Korrektur <strong>de</strong>s Gesetzes, arg.: Die Parteien können <strong>de</strong>nAusgleich vertraglich regeln.3. HM: Anteiliger Ausgleich durch analoge Anwendung von§ 774 II, 426 (BGHZ 108, 179)1. an sich Gesamtschuld (-), da Schuldinhalte verschie<strong>de</strong>n2. Analogie geboten, da wirtschaftl. Stellung von Eigentümer undBürge vergleichbar.3. Ergebnis ist sonst davon abhägig, wer (zufälig) zuerst zahlt4. Bürgenschutz darf nicht zu Lasten <strong>de</strong>s Eigentümers gehen!Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann


!Gesellschafter unter sichI. Aus § 765 I BGB1. Erwerb <strong>de</strong>r Bürgschaft durch D?a) Wirksame Verbürgung <strong>de</strong>r B gegenüber V (+)b) Übergang <strong>de</strong>r Bürgschaft setzt Erwerb <strong>de</strong>rHauptschuld voraus (§ 401)• Hauptschuld geht wg § 1143 auf D über, mit ihr wg§ 401 auch Erwerb d Bürgschaft➡ P: D wür<strong>de</strong> B in voller Höhe aus Bürgschaft inAnspruch nehmen können.➡ Mit hM hat D wg. § 774 II analog keinen Anspruchaus § 765 gg. BKreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz BrinkmannGesellschafter unter sichII. Anspruch analog § 426 I (iVm § 242)• Quotelung zwischen D und B• Nach Köpfen: 50.000• Nach Gesellschaftsanteilen (60/40) 40.000• Nach Haftungshöchstgrenzen (4/9 zu 4/9)44.444 (hierfür BGH NJW 2009, 437 Rn 20.)!Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz BrinkmannGesellschafter unter sich (BGHZ 108, 179)D ist Geschäftsführer und mit einem Anteil von 60 % Gesellschafter<strong>de</strong>r P-GmbH. Er hat zugunsten <strong>de</strong>r Volksbank V zur Sicherung allerbestehen<strong>de</strong>n und künftigen Ansprüche <strong>de</strong>r V gegen die P-GmbH aufseinem Grundstück eine Grundschuld über 100.000 € bestellt.Die B, die an <strong>de</strong>r P-GmbH einen Geschäftsanteil von 40 % hat un<strong>de</strong>benfalls zur Geschäftsführerin bestellt wor<strong>de</strong>n war, hat für dieVerpflichtungen <strong>de</strong>r P-GmbH gegenüber <strong>de</strong>r Volksbank eineBürgschaft in Höhe von 80.000 € übernommen. In <strong>de</strong>r Folgezeit gerietdie P-GmbH in Zahlungsschwierigkeiten und alsbald inVermögensverfall. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber <strong>de</strong>r Volksbankbetrugen 100.000 €. Die Volksbank griff auf die ihr von D eingeräumteSicherungsgrundschuld zu und erhielt 100.000 € von D. Die B wur<strong>de</strong>von V nicht in Anspruch genommen.Welche Rechte hat D gegen B?!Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann


!Gesellschafter unter sichV§§ 1191, §1113 1147§765P-GmbH60% 40%D B??Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz BrinkmannGesellschafter unter sichI. Aus § 765 I BGB1. Erwerb <strong>de</strong>r Bürgschaft durch D?• Übergang <strong>de</strong>r Bürgschaft setzt Erwerb <strong>de</strong>r Hauptschuldvoraus• über § 1143 (dann über § 401 auch Erwerb dBürgschaft)?• Nach hM kein automatischer For<strong>de</strong>rungserwerb (s.o.„Konstellation 3“, BGHZ 108, 179)• Kein Erwerb <strong>de</strong>r Bürgschaft infolge ZahlungII. Regress aus § 426 I?• Gesamtschuld an sich (-), wg. unterschiedlichenLeistungsinhalts➡ P: „Weglauf“ <strong>de</strong>r Sicherungsgeber!Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz BrinkmannGesellschafter unter sich2. Analoge Anwendung <strong>de</strong>s § 426 (iVm § 242)a) Regelungslücke: Wen<strong>de</strong>t man § 426 nicht analog an, bestehtGefahr, dass zuerst leisten<strong>de</strong>r Sicherungsgeber ohneRegressmöglichkeit bleibtb) Planwidrigkeit: BGH: „Eine am Wortlaut haften<strong>de</strong> Auslegung führt zuZufallsergebnissen, die vom Gesetzgeber nicht gesehen und nichtgewollt waren.“c) Vergleichbarkeit d. Interessenlage: BGH: „Ungeachtet <strong>de</strong>sunterschiedlichen Inhalts <strong>de</strong>r Verträge (...) verfolgen sämtlicheSicherungsgeber, die gleichrangige Sicherheiten gewähren, <strong>de</strong>ngemeinsamen Zweck, die Hauptschuld <strong>de</strong>s Gläubigers zu sichern.Dies ist die innere Rechtfertigung dafür, ihnen beim Fehlenan<strong>de</strong>rweitiger Vereinbarungen gegenseitige Ausgleichsansprücheselbst dann zuzubilligen, wenn wegen <strong>de</strong>s unterschiedlichen Inhalts<strong>de</strong>r Haftung zwischen ihnen ein echtes Gesamtschuldverhältnis nichtbesteht.“!Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann


!Gesellschafter unter sich2. Analoge Anwendung <strong>de</strong>s § 426 (iVm § 242)• Quotelung wie oben• Nach Köpfen: 50.000• Nach Gesellschaftsanteilen (60/40) 40.000• Nach Haftungshöchstgrenzen (5/9 zu 4/9) 44.444(hierfür BGH NJW 2009, 437 Rn 20.Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz BrinkmannFür die Ferien!Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

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