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KSR Skriptum Nr. 2 - Moritz Brinkmann

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RHEINISCHE<br />

FRIEDRICH-WILHELMS-<br />

UNIVERSITÄT BONN<br />

Fachbereich Rechtswissenschaft !<br />

Skript <strong>Nr</strong>. 2<br />

§ 1 Die Funktion von Kreditsicherheiten<br />

Bülow, Rn 1 ff.; Prütting, § 53.<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong>, LL.M. (McGill)<br />

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, dt. und europ.<br />

Zivilverfahrensrecht sowie Insolvenzrecht<br />

http://moritzbrinkmann.de<br />

! Wirtschaftlich: Senkung des mit einer Kreditgewährung verbundenen Risikos.<br />

! Rechtlich:<br />

o Erweiterung des dem Gläubiger haftenden Vermögens in persönlicher oder<br />

gegenständlicher Hinsicht<br />

o Schaffung von Vorzugsrechten im Hinblick auf bestimmte<br />

Vermögensgegenstände des Schuldners<br />

Teil 1 Personalsicherheiten<br />

§ 2 Die Bürgschaft<br />

Schmolke, Grundfälle zum Bürgschaftsrecht, JuS 2009, 585 ff., 679 ff., 784 ff.; Beckhaus/Engel,<br />

Jus 2009, 1113 ff.; Bülow, Rn. 831 ff.; Looschelders, Schuldrecht BT, Rn. 932 ff.; Medicus/Lorenz,<br />

Schuldrecht II, § 120.<br />

A. Typusprägende Elemente der Bürgschaft<br />

! Akzessorische, subsidiäre Haftung des Bürgen für Verbindlichkeit(en) des<br />

Hauptschuldners<br />

Normalfall<br />

G gewährt dem S ein Darlehen. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs verbürgt sich<br />

der B, indem er eine Bürgschaftsurkunde unterzeichnet und diese dem G aushändigt. Als<br />

das Darlehen fällig ist, kann S nicht zahlen. Nachdem G erfolglos die Zwangsvollstreckung<br />

in das Vermögen des S betrieben hat, wendet er sich an B und fordert diesen zur<br />

Zahlung auf.<br />

B. Entstehen des Anspruchs aus einem Bürgschaftsvertrag<br />

I. Einigung über Einstehen für Forderung gegen Dritten<br />

! Einigung i.S.d. §§ 145 ff. über essentialia negotii:<br />

o Person des Bürgen/des Gläubigers<br />

o Einigung über gesicherte Hauptschuld, beachte § 765 II: künftige<br />

Verbindlichkeit genügt, sofern insoweit Bestimmtheitsanforderungen genügt<br />

wird.<br />

II. Form: §§ 766 BGB, 350 HGB<br />

! Grsdl. ist schriftliche Erteilung der Erklärung des Bürgen erforderlich


o Nur Erklärung des Bürgen muss schriftlich (§ 126 BGB) erfolgen (Heilung<br />

nach § 766 S. 3).<br />

o Erteilung bedeutet: (zeitweise) Aushändigung des Originals<br />

! Kaufleute können sich nach § 350 HGB formlos verbürgen, sofern die<br />

Bürgschaftserteilung ein Handelsgeschäft für den Bürgen ist.<br />

III. Bestehen der Hauptschuld<br />

! Bürgschaft setzt Bestehen einer Verbindlichkeit voraus (Akzessorietät der<br />

Bürgschaft)<br />

Übungsfälle<br />

Osterhasen kommen teuer (Hierzu BGH NJW 1987, 2076)<br />

X ist Geschäftsführer der B-GmbH. Er verhandelt mit Schokoladenfabrikant A über den<br />

Kauf einer Ladung Schokoladenosterhasen. A erklärt telefonisch, er wolle 10.000 Hasen<br />

für 11.000,- € liefern. Der Geschäftsführer X versteht aber, dass ihm 11.000 Hasen für<br />

10.000,- € angeboten werden. Er erklärt daraufhin: „Prima, dann liefern Sie mir die<br />

11.000 Hasen zu diesem Preis.“ Der tatsächliche Marktwert beträgt 1,- € pro Hase.<br />

Sie vereinbaren eine Kaufpreisstundung bis zum 20.4.12. Als Sicherheit lässt sich A eine<br />

Bürgschaft von dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer X bestellen. In der dem A<br />

zunächst nur per Fax übermittelten Bürgschaftsurkunde heißt es:<br />

„Hiermit übernehme ich gegenüber A eine selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche<br />

Verbindlichkeiten der B-GmbH wegen der von A erworbenen Osterhasen.“ ihr<br />

Die Urkunde selbst wird dem A tags darauf mit der Post zugesandt.<br />

Am 15.03.12 liefert A 10.000 Osterhasen, die Mengenabweichung bleibt dabei unentdeckt.<br />

Erst als A am 20.4. Zahlung von 11.000,- € von der B-GmbH verlangt, wird der<br />

Irrtum bemerkt. Die B-GmbH weigert sich zu zahlen und ist im übrigen auch nicht in der<br />

Lage, die Forderung zu begleichen.<br />

Daher wendet sich A an den X und verlangt Zahlung von 11.000,- € aus der Bürgschaft.<br />

Zu Recht?<br />

Kleider machen Leute I<br />

Student S benötigt für ein Bewerbungsgespräch einen Anzug. Der Anzug kostet ca. 4.500<br />

€. S hat sich überlegt, dass er den später von ihm ausgewählten Herrenausstatter davon<br />

überzeugen will, ihm einen entsprechenden Anzug gegen einen Zahlungsaufschub von einem<br />

halben Jahr zu überlassen. Zur Sicherung der Forderung will S dem Herrenausstatter<br />

eine Bürgschaft seines Vaters übergeben. V ist einverstanden und unterschreibt folgenden<br />

Text, den der S bereits handschriftlich vorbereitet hat:<br />

„Hiermit verbürge ich mich selbstschuldnerisch gegenüber der Firma<br />

_________________ für die Forderung gegen meinen Sohn S, die aus dem Kauf eines<br />

Designeranzuges resultiert, bis zu einer Höhe von 4.500 €.<br />

Bonn, 10.01.2013 [Unterschrift]“<br />

S soll nach dem Willen des V das Formular mitnehmen und dem ausgewählten Händler<br />

sodann nach Vervollständigung durch den S übergeben. S entscheidet sich für den Händler<br />

A, der mit der Stundung gegen Bürgschaft einverstanden ist und dem S einen Anzug<br />

zum Preis von 4.500 € verkauft. S vervollständigt das Formular handschriftlich, ohne<br />

dass A davon etwas mitbekommt, und übergibt es an diesen.<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong> Kreditsicherungsrecht SS 2013 S. 5


S kann nach den vereinbarten sechs Monaten den Kaufpreis nicht zahlen. A möchte nunmehr<br />

gegen V vorgehen.<br />

Kann A von V Zahlung von 4.500 € verlangen?<br />

IV. Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages nach § 138 I<br />

! siehe hierzu § 4 zur Sittenwidrigkeit von Personalsicherheiten<br />

V. AGB-Kontrolle des Bürgschaftsvertrages<br />

1. Globalbürgschaften<br />

2. Haftzung auch für künftige Verbindlichkeiten<br />

3. Haftung auch für andere (bereits bestehende) Verbindlichkeiten<br />

Minimallösung<br />

Studentin S will sich ein Auto kaufen. Um den Kaufpreis von 7000,- € aufbringen zu können,<br />

ist die S auf ein Darlehen angewiesen, welches ihr die Bank B, bei der die S auch ein<br />

Girokonto unterhält, zur Verfügung stellen würde. Voraussetzung für die Vergabe ist aber<br />

eine Bürgschaft. S bittet ihre Großmutter O die Bürgschaft zu übernehmen. O unterschreibt<br />

ein Bürgschaftsformular, welches die Bank standardmäßig verwendet.<br />

S gelingt es, das Darlehen wie geplant an die B zurückzuzahlen. Dabei „vergisst“ S aber,<br />

ihr Girokonto im Auge zu behalten. Der letzte Kontoauszug weist einen negativen Saldo<br />

von 4.500,- € aus, den die S nicht ausgleichen kann. Daher bittet die B die O um Ausgleich<br />

des fälligen Betrags. Dabei beruft sich die Bank auf eine Klausel in den vorformulierten<br />

Bürgschaftsbedingungen:<br />

„Die selbstschuldnerische Bürgschaft wird zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen<br />

Forderungen der B gegen die Hauptschuldnerin erteilt.“<br />

Hat die B einen Anspruch gegen O auf Zahlung von 4.500,- €?<br />

Abwandlung:<br />

Ein Mitarbeiter der Bank hat die O vor Unterzeichnung gebeten, das Formular genau<br />

durchzulesen.<br />

Der einzige Text der Bürgschaftsvereinbarung lautete:<br />

„Hiermit verbürge ich mich selbstschuldnerisch zur Sicherung alle gegenwärtigen und<br />

zukünftigen Ansprüche der B-Bank gegen S, erfasst sind hiervon insbesondere Forderungen<br />

aus Darlehen und aus laufender Rechnung.“<br />

VI. Widerrufsrechte bei Verbraucherbürgschaften (hierzu Zahn, ZIP 2006, 1069)<br />

1. Widerrufsrechte nach Verbraucherkreditrecht, § 495<br />

2. Fernabsatzgeschäfte, § 312d<br />

3. Haustürgeschäfte, § 312<br />

Schrott gekauft I<br />

Die S-GmbH nimmt zum Erwerb einer Schrottsortiermaschine von Q ein Darlehen bei<br />

der DB-Bank über 20.000,- € auf. Hierfür verbürgt sich der Z, der leitender Angestellter<br />

bei der S-GmbH ist. Die Bürgschaftserteilung läuft so ab, dass ein Vertreter der DB-Bank<br />

den Z unangekündigt in seinem Büro aufsucht und ihm das Bürgschaftsformular zur Unterschrift<br />

vorlegt.<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong> Kreditsicherungsrecht SS 2013 S. 6


Bevor er unterschreibt, ruft Z den S, den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der S-<br />

GmbH, an, und fragt ihn, was es mit der Bürgschaft auf sich habe. S erklärt telefonisch<br />

wahrheitswidrig, die Rückzahlung des Kredits sei praktisch nur eine Formsache, weil die<br />

S-GmbH in den nächsten Tagen eine größere Zahlung erwarte. Außerdem hafte er, S,<br />

auch persönlich für die Schuld, so dass Z sich keinesfalls Sorgen machen müsse. Z unterzeichnet<br />

daraufhin die Bürgschaftsurkunde und reicht sie dem wartenden Angestellten der<br />

DB-Bank zurück. Das Formular enthält keine Belehrung über ein Widerrufsrecht.<br />

Bald darauf stellt sich heraus, dass die Maschine nicht die versprochenen Sortierleistungen<br />

erbringt. Der Kauf zwischen Q und der S-GmbH wird daher rückabgewickelt. Allerdings<br />

ist Q inzwischen zahlungsunfähig, so dass die S-GmbH den Kaufpreis nicht zurückerhält.<br />

Daraufhin bekommt auch die S-GmbH Zahlungsschwierigkeiten.<br />

Auszug aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rate vom 25. Oktober<br />

2011 über die Rechte der Verbraucher<br />

Artikel 3 Geltungsbereich<br />

(1) Diese Richtlinie gilt unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen<br />

festgelegt sind, für jegliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und<br />

einem Verbraucher geschlossen werden. Sie gilt auch für Verträge über die Lieferung von<br />

Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme, ein- schließlich durch öffentliche Anbieter, sofern<br />

diese Güter auf vertraglicher Basis geliefert werden..<br />

Auszug aus der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge<br />

Artikel 3 Begriffsbestimmungen<br />

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck<br />

(...)<br />

c) "Kreditvertrag" einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit<br />

in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe<br />

gewährt oder zu gewähren verspricht; ausgenommen sind Verträge über<br />

die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren<br />

gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung<br />

Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet;<br />

Frage: Kann die DB-Bank Zahlung von Z verlangen?<br />

C. Die weiteren Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Bürgen<br />

I. Umfang der Inanspruchnahme, § 767<br />

1. Bestand und Umfang der Hauptschuld<br />

2. Nachträgliche Erweiterung der Bürgenhaftung<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong> Kreditsicherungsrecht SS 2013 S. 7


II. Verteidigungsmöglichkeiten des Bürgen aus dem Hauptschuldner zustehenden Rechten<br />

1. Einreden des Hauptschuldners, § 768<br />

2. Gestaltungsrechte und Aufrechnungsmöglichkeiten, § 770<br />

3. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern<br />

III. Verteidigungsmöglichkeiten des Bürgen aus eigenem Recht<br />

1. Die Einrede der Vorausklage, § 771<br />

! selbstschuldnerische Bürgschaft nach § 773 I <strong>Nr</strong>. 1<br />

! § 349 HGB<br />

2. Einwendung der Sicherheitenaufgabe, § 776<br />

Übungsfälle<br />

Kleider machen Leute II<br />

Wie oben, aber der Anzug hat einen Mangel, den allerdings der S nicht geltend machen<br />

will, weil er ihn für nicht gravierend hält<br />

BGH NJW 2003, 1250 ff. (siehe auch JuS 2009, 1055)<br />

Die Kl. nimmt den Bekl. aus einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH in Anspruch,<br />

deren Geschäftsführer der Bekl. war. Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des<br />

Konkursverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin mangels Masse rechtskräftig<br />

abgewiesen und deren Auflösung im Handelsregister im April 1996 eingetragen worden<br />

war, unterzeichnete der Bekl. am 9.9.1996 eine selbstschuldnerische Bürgschaft. In<br />

dieser heißt es, die Hauptschuldnerin schulde der Kl. per 30.1.1996 24741,47 DM, der<br />

Bekl. verbürge sich dafür, dass die Hauptschuldnerin ihren Verpflichtungen ggü der Kl.<br />

vereinbarungsgemäß nachkomme. Am 31.8.2000 wurde die Hauptschuldnerin wegen<br />

Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Mit der am 16.5.2001<br />

eingereichten Klage nahm die Kl. den Bekl. auf Zahlung von 24741,47 DM nebst Zinsen<br />

in Anspruch. Der Bekl. erhob die Einrede der Verjährung.<br />

D. Die Folgen einer Zahlung des Bürgen<br />

I. Regressmöglichkeiten gegen den Hauptschuldner<br />

! Anspruch aus dem Innenverhältnis (zB § 670)<br />

! Forderungsübergang nach § 774 I<br />

II. Regressmöglichkeiten gegen Dritte<br />

! Ausgleich unter Mitbürgen (Gesamtschuldner iSv. § 421 ff. gem. § 769)<br />

! Rückgriff gegen andere Sicherungsgeber<br />

Schrott gekauft II<br />

Wie oben, allerdings fand die Bürgschaftserteilung in den Räumen der DB-Bank statt. Z<br />

hat auf die Bürgschaft gezahlt. Welche Regressmöglichkeiten hat er gegen die S-GmbH<br />

und gegen S, der sich wie angekündigt gleichfalls für die Schuld verbürgt hat?<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong> Kreditsicherungsrecht SS 2013 S. 8


E. Sonderformen der Bürgschaft<br />

! Rückbürgschaft<br />

! Ausfallbürgschaft<br />

! Bau- und Mietbürgschaft<br />

! Prozessbürgschaft<br />

§ 3 Andere Personalsicherheiten<br />

Bülow, Rn. 1543 ff., 1589 ff., 1620 ff.; Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 6. Aufl., Rn.<br />

945 ff.; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II BT, 16. Aufl., Rn. 198 ff., 1010, 1029.<br />

I. Die Garantie<br />

„An . . . . . . (Garantienehmer): Wir sind davon unterrichtet worden, dass Sie mit der<br />

Firma . . . . . . (nachstehend „Auftragnehmer“ genannt) am . . . . . . einen Vertrag über die<br />

Lieferung einer Windkraftanlage abgeschlossen haben und dass dieser Vertrag eine Anzahlung<br />

durch Sie gegen Stellung einer Bankgarantie vorsieht.<br />

Wir verpflichten uns hiermit unwiderruflich und unter Ausschluss jeglicher Einwendungen<br />

und Einreden aus Ihrem Vertrag mit dem Auftraggeber, Ihnen auf Ihre erste schriftliche<br />

Anforderung hin einen Betrag bis zu . . . . . . (Betrag, Währung) zu zahlen, wenn Sie<br />

in Ihrem Anforderungsschreiben erklären, dass Sie berechtigt sind, die geleistete Anzahlung<br />

in der angeforderten Höhe vom Auftragnehmer zurückzufordern.“ (Haag.<br />

Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht, 10. Aufl. 2010)<br />

1. Inhalt<br />

2. Abgrenzung zur Bürgschaft<br />

II. Der Schuldbeitritt<br />

„Vereinbarung eines Schuldbeitritts zwischen… (nachfolgend „Gläubiger“) und … (nachfolgend<br />

„Beitretender“): Der Gläubiger hat gegen … (bisheriger Schuldner) einen Anspruch<br />

auf … gemäß Ziff … der als Anlage beiliegenden Vereinbarung. Der Beitretende tritt hiermit<br />

betreffend diesen Anspruch als weiterer Schuldner neben den bisherigen Schuldner, mit der<br />

Wirkung, dass der bisherige Schuldner und der Beitretende dem Gläubiger fortan als Gesamtschuldner<br />

haften.“ (Aus Beck'sche Online-Formulare Vertragsrecht)<br />

1. Vereinbarung<br />

2. Form<br />

3. Das Verhältnis der Verpflichtung des Hauptschuldners zu der des Beitretenden<br />

III. Die Patronatserklärung<br />

1. Harte Patronatserklärung<br />

„Wir haben davon Kenntnis genommen, dass Sie bereit sind, unserer Tochtergesellschaft,<br />

der Y-GmbH in A-Stadt eine Kreditlinie von EUR . . . . . . einzuräumen.<br />

Wir verpflichten uns, dafür zu sorgen, dass die Y-GmbH während der Zeit, in der sie den<br />

von Ihnen gewährten Kredit in Anspruch nimmt, in der Weise geleitet und finanziell so<br />

ausgestattet wird, dass sie jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag<br />

pünktlich zu erfüllen.“ (Haag, Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels-<br />

und Wirtschaftsrecht, 10. Auflage 2010)<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong> Kreditsicherungsrecht SS 2013 S. 9

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