KSR Skriptum Nr. 2 - Moritz Brinkmann
KSR Skriptum Nr. 2 - Moritz Brinkmann
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RHEINISCHE<br />
FRIEDRICH-WILHELMS-<br />
UNIVERSITÄT BONN<br />
Fachbereich Rechtswissenschaft !<br />
Skript <strong>Nr</strong>. 2<br />
§ 1 Die Funktion von Kreditsicherheiten<br />
Bülow, Rn 1 ff.; Prütting, § 53.<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong>, LL.M. (McGill)<br />
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, dt. und europ.<br />
Zivilverfahrensrecht sowie Insolvenzrecht<br />
http://moritzbrinkmann.de<br />
! Wirtschaftlich: Senkung des mit einer Kreditgewährung verbundenen Risikos.<br />
! Rechtlich:<br />
o Erweiterung des dem Gläubiger haftenden Vermögens in persönlicher oder<br />
gegenständlicher Hinsicht<br />
o Schaffung von Vorzugsrechten im Hinblick auf bestimmte<br />
Vermögensgegenstände des Schuldners<br />
Teil 1 Personalsicherheiten<br />
§ 2 Die Bürgschaft<br />
Schmolke, Grundfälle zum Bürgschaftsrecht, JuS 2009, 585 ff., 679 ff., 784 ff.; Beckhaus/Engel,<br />
Jus 2009, 1113 ff.; Bülow, Rn. 831 ff.; Looschelders, Schuldrecht BT, Rn. 932 ff.; Medicus/Lorenz,<br />
Schuldrecht II, § 120.<br />
A. Typusprägende Elemente der Bürgschaft<br />
! Akzessorische, subsidiäre Haftung des Bürgen für Verbindlichkeit(en) des<br />
Hauptschuldners<br />
Normalfall<br />
G gewährt dem S ein Darlehen. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs verbürgt sich<br />
der B, indem er eine Bürgschaftsurkunde unterzeichnet und diese dem G aushändigt. Als<br />
das Darlehen fällig ist, kann S nicht zahlen. Nachdem G erfolglos die Zwangsvollstreckung<br />
in das Vermögen des S betrieben hat, wendet er sich an B und fordert diesen zur<br />
Zahlung auf.<br />
B. Entstehen des Anspruchs aus einem Bürgschaftsvertrag<br />
I. Einigung über Einstehen für Forderung gegen Dritten<br />
! Einigung i.S.d. §§ 145 ff. über essentialia negotii:<br />
o Person des Bürgen/des Gläubigers<br />
o Einigung über gesicherte Hauptschuld, beachte § 765 II: künftige<br />
Verbindlichkeit genügt, sofern insoweit Bestimmtheitsanforderungen genügt<br />
wird.<br />
II. Form: §§ 766 BGB, 350 HGB<br />
! Grsdl. ist schriftliche Erteilung der Erklärung des Bürgen erforderlich
o Nur Erklärung des Bürgen muss schriftlich (§ 126 BGB) erfolgen (Heilung<br />
nach § 766 S. 3).<br />
o Erteilung bedeutet: (zeitweise) Aushändigung des Originals<br />
! Kaufleute können sich nach § 350 HGB formlos verbürgen, sofern die<br />
Bürgschaftserteilung ein Handelsgeschäft für den Bürgen ist.<br />
III. Bestehen der Hauptschuld<br />
! Bürgschaft setzt Bestehen einer Verbindlichkeit voraus (Akzessorietät der<br />
Bürgschaft)<br />
Übungsfälle<br />
Osterhasen kommen teuer (Hierzu BGH NJW 1987, 2076)<br />
X ist Geschäftsführer der B-GmbH. Er verhandelt mit Schokoladenfabrikant A über den<br />
Kauf einer Ladung Schokoladenosterhasen. A erklärt telefonisch, er wolle 10.000 Hasen<br />
für 11.000,- € liefern. Der Geschäftsführer X versteht aber, dass ihm 11.000 Hasen für<br />
10.000,- € angeboten werden. Er erklärt daraufhin: „Prima, dann liefern Sie mir die<br />
11.000 Hasen zu diesem Preis.“ Der tatsächliche Marktwert beträgt 1,- € pro Hase.<br />
Sie vereinbaren eine Kaufpreisstundung bis zum 20.4.12. Als Sicherheit lässt sich A eine<br />
Bürgschaft von dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer X bestellen. In der dem A<br />
zunächst nur per Fax übermittelten Bürgschaftsurkunde heißt es:<br />
„Hiermit übernehme ich gegenüber A eine selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche<br />
Verbindlichkeiten der B-GmbH wegen der von A erworbenen Osterhasen.“ ihr<br />
Die Urkunde selbst wird dem A tags darauf mit der Post zugesandt.<br />
Am 15.03.12 liefert A 10.000 Osterhasen, die Mengenabweichung bleibt dabei unentdeckt.<br />
Erst als A am 20.4. Zahlung von 11.000,- € von der B-GmbH verlangt, wird der<br />
Irrtum bemerkt. Die B-GmbH weigert sich zu zahlen und ist im übrigen auch nicht in der<br />
Lage, die Forderung zu begleichen.<br />
Daher wendet sich A an den X und verlangt Zahlung von 11.000,- € aus der Bürgschaft.<br />
Zu Recht?<br />
Kleider machen Leute I<br />
Student S benötigt für ein Bewerbungsgespräch einen Anzug. Der Anzug kostet ca. 4.500<br />
€. S hat sich überlegt, dass er den später von ihm ausgewählten Herrenausstatter davon<br />
überzeugen will, ihm einen entsprechenden Anzug gegen einen Zahlungsaufschub von einem<br />
halben Jahr zu überlassen. Zur Sicherung der Forderung will S dem Herrenausstatter<br />
eine Bürgschaft seines Vaters übergeben. V ist einverstanden und unterschreibt folgenden<br />
Text, den der S bereits handschriftlich vorbereitet hat:<br />
„Hiermit verbürge ich mich selbstschuldnerisch gegenüber der Firma<br />
_________________ für die Forderung gegen meinen Sohn S, die aus dem Kauf eines<br />
Designeranzuges resultiert, bis zu einer Höhe von 4.500 €.<br />
Bonn, 10.01.2013 [Unterschrift]“<br />
S soll nach dem Willen des V das Formular mitnehmen und dem ausgewählten Händler<br />
sodann nach Vervollständigung durch den S übergeben. S entscheidet sich für den Händler<br />
A, der mit der Stundung gegen Bürgschaft einverstanden ist und dem S einen Anzug<br />
zum Preis von 4.500 € verkauft. S vervollständigt das Formular handschriftlich, ohne<br />
dass A davon etwas mitbekommt, und übergibt es an diesen.<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong> Kreditsicherungsrecht SS 2013 S. 5
S kann nach den vereinbarten sechs Monaten den Kaufpreis nicht zahlen. A möchte nunmehr<br />
gegen V vorgehen.<br />
Kann A von V Zahlung von 4.500 € verlangen?<br />
IV. Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages nach § 138 I<br />
! siehe hierzu § 4 zur Sittenwidrigkeit von Personalsicherheiten<br />
V. AGB-Kontrolle des Bürgschaftsvertrages<br />
1. Globalbürgschaften<br />
2. Haftzung auch für künftige Verbindlichkeiten<br />
3. Haftung auch für andere (bereits bestehende) Verbindlichkeiten<br />
Minimallösung<br />
Studentin S will sich ein Auto kaufen. Um den Kaufpreis von 7000,- € aufbringen zu können,<br />
ist die S auf ein Darlehen angewiesen, welches ihr die Bank B, bei der die S auch ein<br />
Girokonto unterhält, zur Verfügung stellen würde. Voraussetzung für die Vergabe ist aber<br />
eine Bürgschaft. S bittet ihre Großmutter O die Bürgschaft zu übernehmen. O unterschreibt<br />
ein Bürgschaftsformular, welches die Bank standardmäßig verwendet.<br />
S gelingt es, das Darlehen wie geplant an die B zurückzuzahlen. Dabei „vergisst“ S aber,<br />
ihr Girokonto im Auge zu behalten. Der letzte Kontoauszug weist einen negativen Saldo<br />
von 4.500,- € aus, den die S nicht ausgleichen kann. Daher bittet die B die O um Ausgleich<br />
des fälligen Betrags. Dabei beruft sich die Bank auf eine Klausel in den vorformulierten<br />
Bürgschaftsbedingungen:<br />
„Die selbstschuldnerische Bürgschaft wird zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen<br />
Forderungen der B gegen die Hauptschuldnerin erteilt.“<br />
Hat die B einen Anspruch gegen O auf Zahlung von 4.500,- €?<br />
Abwandlung:<br />
Ein Mitarbeiter der Bank hat die O vor Unterzeichnung gebeten, das Formular genau<br />
durchzulesen.<br />
Der einzige Text der Bürgschaftsvereinbarung lautete:<br />
„Hiermit verbürge ich mich selbstschuldnerisch zur Sicherung alle gegenwärtigen und<br />
zukünftigen Ansprüche der B-Bank gegen S, erfasst sind hiervon insbesondere Forderungen<br />
aus Darlehen und aus laufender Rechnung.“<br />
VI. Widerrufsrechte bei Verbraucherbürgschaften (hierzu Zahn, ZIP 2006, 1069)<br />
1. Widerrufsrechte nach Verbraucherkreditrecht, § 495<br />
2. Fernabsatzgeschäfte, § 312d<br />
3. Haustürgeschäfte, § 312<br />
Schrott gekauft I<br />
Die S-GmbH nimmt zum Erwerb einer Schrottsortiermaschine von Q ein Darlehen bei<br />
der DB-Bank über 20.000,- € auf. Hierfür verbürgt sich der Z, der leitender Angestellter<br />
bei der S-GmbH ist. Die Bürgschaftserteilung läuft so ab, dass ein Vertreter der DB-Bank<br />
den Z unangekündigt in seinem Büro aufsucht und ihm das Bürgschaftsformular zur Unterschrift<br />
vorlegt.<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong> Kreditsicherungsrecht SS 2013 S. 6
Bevor er unterschreibt, ruft Z den S, den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der S-<br />
GmbH, an, und fragt ihn, was es mit der Bürgschaft auf sich habe. S erklärt telefonisch<br />
wahrheitswidrig, die Rückzahlung des Kredits sei praktisch nur eine Formsache, weil die<br />
S-GmbH in den nächsten Tagen eine größere Zahlung erwarte. Außerdem hafte er, S,<br />
auch persönlich für die Schuld, so dass Z sich keinesfalls Sorgen machen müsse. Z unterzeichnet<br />
daraufhin die Bürgschaftsurkunde und reicht sie dem wartenden Angestellten der<br />
DB-Bank zurück. Das Formular enthält keine Belehrung über ein Widerrufsrecht.<br />
Bald darauf stellt sich heraus, dass die Maschine nicht die versprochenen Sortierleistungen<br />
erbringt. Der Kauf zwischen Q und der S-GmbH wird daher rückabgewickelt. Allerdings<br />
ist Q inzwischen zahlungsunfähig, so dass die S-GmbH den Kaufpreis nicht zurückerhält.<br />
Daraufhin bekommt auch die S-GmbH Zahlungsschwierigkeiten.<br />
Auszug aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rate vom 25. Oktober<br />
2011 über die Rechte der Verbraucher<br />
Artikel 3 Geltungsbereich<br />
(1) Diese Richtlinie gilt unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen<br />
festgelegt sind, für jegliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und<br />
einem Verbraucher geschlossen werden. Sie gilt auch für Verträge über die Lieferung von<br />
Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme, ein- schließlich durch öffentliche Anbieter, sofern<br />
diese Güter auf vertraglicher Basis geliefert werden..<br />
Auszug aus der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge<br />
Artikel 3 Begriffsbestimmungen<br />
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck<br />
(...)<br />
c) "Kreditvertrag" einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit<br />
in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe<br />
gewährt oder zu gewähren verspricht; ausgenommen sind Verträge über<br />
die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren<br />
gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung<br />
Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet;<br />
Frage: Kann die DB-Bank Zahlung von Z verlangen?<br />
C. Die weiteren Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Bürgen<br />
I. Umfang der Inanspruchnahme, § 767<br />
1. Bestand und Umfang der Hauptschuld<br />
2. Nachträgliche Erweiterung der Bürgenhaftung<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong> Kreditsicherungsrecht SS 2013 S. 7
II. Verteidigungsmöglichkeiten des Bürgen aus dem Hauptschuldner zustehenden Rechten<br />
1. Einreden des Hauptschuldners, § 768<br />
2. Gestaltungsrechte und Aufrechnungsmöglichkeiten, § 770<br />
3. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern<br />
III. Verteidigungsmöglichkeiten des Bürgen aus eigenem Recht<br />
1. Die Einrede der Vorausklage, § 771<br />
! selbstschuldnerische Bürgschaft nach § 773 I <strong>Nr</strong>. 1<br />
! § 349 HGB<br />
2. Einwendung der Sicherheitenaufgabe, § 776<br />
Übungsfälle<br />
Kleider machen Leute II<br />
Wie oben, aber der Anzug hat einen Mangel, den allerdings der S nicht geltend machen<br />
will, weil er ihn für nicht gravierend hält<br />
BGH NJW 2003, 1250 ff. (siehe auch JuS 2009, 1055)<br />
Die Kl. nimmt den Bekl. aus einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH in Anspruch,<br />
deren Geschäftsführer der Bekl. war. Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des<br />
Konkursverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin mangels Masse rechtskräftig<br />
abgewiesen und deren Auflösung im Handelsregister im April 1996 eingetragen worden<br />
war, unterzeichnete der Bekl. am 9.9.1996 eine selbstschuldnerische Bürgschaft. In<br />
dieser heißt es, die Hauptschuldnerin schulde der Kl. per 30.1.1996 24741,47 DM, der<br />
Bekl. verbürge sich dafür, dass die Hauptschuldnerin ihren Verpflichtungen ggü der Kl.<br />
vereinbarungsgemäß nachkomme. Am 31.8.2000 wurde die Hauptschuldnerin wegen<br />
Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Mit der am 16.5.2001<br />
eingereichten Klage nahm die Kl. den Bekl. auf Zahlung von 24741,47 DM nebst Zinsen<br />
in Anspruch. Der Bekl. erhob die Einrede der Verjährung.<br />
D. Die Folgen einer Zahlung des Bürgen<br />
I. Regressmöglichkeiten gegen den Hauptschuldner<br />
! Anspruch aus dem Innenverhältnis (zB § 670)<br />
! Forderungsübergang nach § 774 I<br />
II. Regressmöglichkeiten gegen Dritte<br />
! Ausgleich unter Mitbürgen (Gesamtschuldner iSv. § 421 ff. gem. § 769)<br />
! Rückgriff gegen andere Sicherungsgeber<br />
Schrott gekauft II<br />
Wie oben, allerdings fand die Bürgschaftserteilung in den Räumen der DB-Bank statt. Z<br />
hat auf die Bürgschaft gezahlt. Welche Regressmöglichkeiten hat er gegen die S-GmbH<br />
und gegen S, der sich wie angekündigt gleichfalls für die Schuld verbürgt hat?<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong> Kreditsicherungsrecht SS 2013 S. 8
E. Sonderformen der Bürgschaft<br />
! Rückbürgschaft<br />
! Ausfallbürgschaft<br />
! Bau- und Mietbürgschaft<br />
! Prozessbürgschaft<br />
§ 3 Andere Personalsicherheiten<br />
Bülow, Rn. 1543 ff., 1589 ff., 1620 ff.; Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 6. Aufl., Rn.<br />
945 ff.; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II BT, 16. Aufl., Rn. 198 ff., 1010, 1029.<br />
I. Die Garantie<br />
„An . . . . . . (Garantienehmer): Wir sind davon unterrichtet worden, dass Sie mit der<br />
Firma . . . . . . (nachstehend „Auftragnehmer“ genannt) am . . . . . . einen Vertrag über die<br />
Lieferung einer Windkraftanlage abgeschlossen haben und dass dieser Vertrag eine Anzahlung<br />
durch Sie gegen Stellung einer Bankgarantie vorsieht.<br />
Wir verpflichten uns hiermit unwiderruflich und unter Ausschluss jeglicher Einwendungen<br />
und Einreden aus Ihrem Vertrag mit dem Auftraggeber, Ihnen auf Ihre erste schriftliche<br />
Anforderung hin einen Betrag bis zu . . . . . . (Betrag, Währung) zu zahlen, wenn Sie<br />
in Ihrem Anforderungsschreiben erklären, dass Sie berechtigt sind, die geleistete Anzahlung<br />
in der angeforderten Höhe vom Auftragnehmer zurückzufordern.“ (Haag.<br />
Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht, 10. Aufl. 2010)<br />
1. Inhalt<br />
2. Abgrenzung zur Bürgschaft<br />
II. Der Schuldbeitritt<br />
„Vereinbarung eines Schuldbeitritts zwischen… (nachfolgend „Gläubiger“) und … (nachfolgend<br />
„Beitretender“): Der Gläubiger hat gegen … (bisheriger Schuldner) einen Anspruch<br />
auf … gemäß Ziff … der als Anlage beiliegenden Vereinbarung. Der Beitretende tritt hiermit<br />
betreffend diesen Anspruch als weiterer Schuldner neben den bisherigen Schuldner, mit der<br />
Wirkung, dass der bisherige Schuldner und der Beitretende dem Gläubiger fortan als Gesamtschuldner<br />
haften.“ (Aus Beck'sche Online-Formulare Vertragsrecht)<br />
1. Vereinbarung<br />
2. Form<br />
3. Das Verhältnis der Verpflichtung des Hauptschuldners zu der des Beitretenden<br />
III. Die Patronatserklärung<br />
1. Harte Patronatserklärung<br />
„Wir haben davon Kenntnis genommen, dass Sie bereit sind, unserer Tochtergesellschaft,<br />
der Y-GmbH in A-Stadt eine Kreditlinie von EUR . . . . . . einzuräumen.<br />
Wir verpflichten uns, dafür zu sorgen, dass die Y-GmbH während der Zeit, in der sie den<br />
von Ihnen gewährten Kredit in Anspruch nimmt, in der Weise geleitet und finanziell so<br />
ausgestattet wird, dass sie jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag<br />
pünktlich zu erfüllen.“ (Haag, Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels-<br />
und Wirtschaftsrecht, 10. Auflage 2010)<br />
Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong> Kreditsicherungsrecht SS 2013 S. 9