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KSR Skriptum Nr. 2 - Moritz Brinkmann

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Bevor er unterschreibt, ruft Z den S, den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der S-<br />

GmbH, an, und fragt ihn, was es mit der Bürgschaft auf sich habe. S erklärt telefonisch<br />

wahrheitswidrig, die Rückzahlung des Kredits sei praktisch nur eine Formsache, weil die<br />

S-GmbH in den nächsten Tagen eine größere Zahlung erwarte. Außerdem hafte er, S,<br />

auch persönlich für die Schuld, so dass Z sich keinesfalls Sorgen machen müsse. Z unterzeichnet<br />

daraufhin die Bürgschaftsurkunde und reicht sie dem wartenden Angestellten der<br />

DB-Bank zurück. Das Formular enthält keine Belehrung über ein Widerrufsrecht.<br />

Bald darauf stellt sich heraus, dass die Maschine nicht die versprochenen Sortierleistungen<br />

erbringt. Der Kauf zwischen Q und der S-GmbH wird daher rückabgewickelt. Allerdings<br />

ist Q inzwischen zahlungsunfähig, so dass die S-GmbH den Kaufpreis nicht zurückerhält.<br />

Daraufhin bekommt auch die S-GmbH Zahlungsschwierigkeiten.<br />

Auszug aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rate vom 25. Oktober<br />

2011 über die Rechte der Verbraucher<br />

Artikel 3 Geltungsbereich<br />

(1) Diese Richtlinie gilt unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen<br />

festgelegt sind, für jegliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und<br />

einem Verbraucher geschlossen werden. Sie gilt auch für Verträge über die Lieferung von<br />

Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme, ein- schließlich durch öffentliche Anbieter, sofern<br />

diese Güter auf vertraglicher Basis geliefert werden..<br />

Auszug aus der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge<br />

Artikel 3 Begriffsbestimmungen<br />

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck<br />

(...)<br />

c) "Kreditvertrag" einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit<br />

in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe<br />

gewährt oder zu gewähren verspricht; ausgenommen sind Verträge über<br />

die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren<br />

gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung<br />

Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet;<br />

Frage: Kann die DB-Bank Zahlung von Z verlangen?<br />

C. Die weiteren Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Bürgen<br />

I. Umfang der Inanspruchnahme, § 767<br />

1. Bestand und Umfang der Hauptschuld<br />

2. Nachträgliche Erweiterung der Bürgenhaftung<br />

Prof. Dr. <strong>Moritz</strong> <strong>Brinkmann</strong> Kreditsicherungsrecht SS 2013 S. 7

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