Begründung einschl. Umweltbericht - Stadt Neumünster
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stand diese zu Wohngebieten einhalten sollten, um Immissionskonflikte zu vermeiden.<br />
Die allermeisten in der Praxis vorkommenden Anlagen sind berücksichtigt, darunter nahezu<br />
alle Betriebe, die gemäß der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen<br />
(4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1977 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am<br />
17. August 2012 (BGBl. I S. 1726, 1752) genehmigungsbedürftig sind. Die Betriebe werden<br />
darin in sieben Abstandsklassen eingeteilt: die empfohlenen Mindestabstände zum<br />
nächsten Wohngebiet betragen 1.500 m (Klasse I), 1.000 m (Klasse II) 700 m (Klasse III),<br />
500 m (Klasse IV), 300 m (Klasse V), 200 m (Klasse VI) und 100 m (Klasse VII).<br />
Die empfohlenen Abstände berücksichtigen alle Arten von Immissionen, d.h. Lärm, Luftschadstoffe<br />
und Gerüche. Die <strong>einschl</strong>ägigen technischen Regelwerke - d.h. insbesondere<br />
die TA Lärm, die TA Luft und die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) sind in die Bemessung<br />
der Abstände eingeflossen. Festsetzungen in Bebauungsplänen auf Grundlage der<br />
Abstandsliste werden seit vielen Jahren praktiziert und wurden von der Rechtsprechung<br />
vielfach bestätigt. Auch in <strong>Neumünster</strong> wurden bereits mehrfach Festsetzungen auf<br />
Grundlage des Abstandserlasses getroffen. Sie erfolgen auf Grundlage des § 1 Abs. 4<br />
BauNVO (Gliederung des Gebiets nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderer<br />
Bedürfnisse und Eigenschaften).<br />
Bei der Anwendung der Abstandsliste ist Folgendes zu berücksichtigen:<br />
1. Bezüglich Lärm legt die Abstandsliste die Anforderungen Reiner Wohngebiete gemäß<br />
TA Lärm zugrunde (nächtlicher Wert 35 dB(A), Tagwert 50 dB(A)). Sofern Abstände allein<br />
oder weitaus überwiegend aus Gründe des Lärmschutzes festgelegt worden sind, kann<br />
daher bei Allgemeinen Wohngebieten die nächste und bei Misch-, Dorf- oder Kerngebieten<br />
die übernächste Abstandsklasse angewendet werden. Die betreffenden Betriebe und<br />
Anlagen sind im Erlass mit einem Stern (*) gekennzeichnet.<br />
2. Der Abstandserlass trifft keine Aussagen zum Schutzstatus von Wohnnutzungen im<br />
Außenbereich. Bezüglich Schallimmissionen wird Wohnnutzungen im Außenbereich in<br />
der Regel der Schutzanspruch eines Mischgebiets zugebilligt. Entsprechend verfährt auch<br />
das vorliegende Lärmgutachten (vgl. Kap. 5). Daher ist es sachgerecht, auch die Festsetzung<br />
der Abstände entsprechend vorzunehmen. Für die Bemessung der Mindestabstände<br />
gegenüber Außenbereichs-Wohnnutzungen wird daher für die mit dem Stern (*) gekennzeichneten<br />
Betriebe die jeweils übernächste Abstandsklasse festgesetzt.<br />
Bezüglich Lärm- und Geruchsimmissionen gibt es keine vergleichbare Praxis. Zu bedenken<br />
ist, dass Wohnnutzungen im Außenbereich die aus landwirtschaftlicher Nutzung<br />
resultierenden Schadstoff- und Geruchsimmissionen grundsätzlich hinnehmen müssen.<br />
Dies bildet einen grundlegenden Unterschied zu Allgemeinen und Reinen Wohngebieten.<br />
Daher wäre es nicht sachgerecht, bezüglich Geruchs- und Schadstoffimmissionen die Abstandsklassen,<br />
die auf den Anforderungen von Reinen Wohngebieten zugeschnitten sind,<br />
auf Wohnnutzungen im Außenbereich unverändert zu übertragen. Bezogen auf Wohnnutzungen<br />
im Außenbereich wird daher generell die jeweils nächst höhere Abstandsklasse<br />
festgesetzt.<br />
Maßgeblich für die Bemessung der Abstände ist die Außenbereichswohnnutzung Rendsburger<br />
Straße Nr. 453. Diese Wohnnutzung grenzt unmittelbar an das nördlich der<br />
Rendsburger Straße festgesetzte Gewerbegebiet. Ausgehend von dieser Wohnnutzung<br />
werden im Gewerbe- und Industriegebiet Flächen abgegrenzt, die entsprechend der Abstandsklassen<br />
bis zu 100 m (Bezeichnung A), bis zu 200 m (Bezeichnung B), bis zu<br />
300 m (Bezeichnung C), bis zu 500 m (Bezeichnung D) und bis zu ca. 700 m (Bezeichnung<br />
E) Abstand zu dieser Nutzung einhalten. Damit werden gleichzeitig die Abstandsanforderungen<br />
abgedeckt, die sich aus den übrigen schutzbedürftigen Nutzungen (B-<br />
Plangebiet 217, Mischgebiet beim Gewerbegebiet Stover) ergeben.<br />
Festgesetzt wird, dass in den mit A - E bezeichneten Baugebieten die betrieblichen Anlagen<br />
entsprechend den jeweiligen Abstandsanforderungen ausgeschlossen werden. Der<br />
Ausschluss gilt für die in der Liste aufgeführten Betriebsarten und, da diese nicht abschließend<br />
sind, auch für Betriebe mit entsprechendem Emissionsverhalten. Es wird ent-