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Begründung einschl. Umweltbericht - Stadt Neumünster

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stand diese zu Wohngebieten einhalten sollten, um Immissionskonflikte zu vermeiden.<br />

Die allermeisten in der Praxis vorkommenden Anlagen sind berücksichtigt, darunter nahezu<br />

alle Betriebe, die gemäß der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen<br />

(4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1977 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am<br />

17. August 2012 (BGBl. I S. 1726, 1752) genehmigungsbedürftig sind. Die Betriebe werden<br />

darin in sieben Abstandsklassen eingeteilt: die empfohlenen Mindestabstände zum<br />

nächsten Wohngebiet betragen 1.500 m (Klasse I), 1.000 m (Klasse II) 700 m (Klasse III),<br />

500 m (Klasse IV), 300 m (Klasse V), 200 m (Klasse VI) und 100 m (Klasse VII).<br />

Die empfohlenen Abstände berücksichtigen alle Arten von Immissionen, d.h. Lärm, Luftschadstoffe<br />

und Gerüche. Die <strong>einschl</strong>ägigen technischen Regelwerke - d.h. insbesondere<br />

die TA Lärm, die TA Luft und die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) sind in die Bemessung<br />

der Abstände eingeflossen. Festsetzungen in Bebauungsplänen auf Grundlage der<br />

Abstandsliste werden seit vielen Jahren praktiziert und wurden von der Rechtsprechung<br />

vielfach bestätigt. Auch in <strong>Neumünster</strong> wurden bereits mehrfach Festsetzungen auf<br />

Grundlage des Abstandserlasses getroffen. Sie erfolgen auf Grundlage des § 1 Abs. 4<br />

BauNVO (Gliederung des Gebiets nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderer<br />

Bedürfnisse und Eigenschaften).<br />

Bei der Anwendung der Abstandsliste ist Folgendes zu berücksichtigen:<br />

1. Bezüglich Lärm legt die Abstandsliste die Anforderungen Reiner Wohngebiete gemäß<br />

TA Lärm zugrunde (nächtlicher Wert 35 dB(A), Tagwert 50 dB(A)). Sofern Abstände allein<br />

oder weitaus überwiegend aus Gründe des Lärmschutzes festgelegt worden sind, kann<br />

daher bei Allgemeinen Wohngebieten die nächste und bei Misch-, Dorf- oder Kerngebieten<br />

die übernächste Abstandsklasse angewendet werden. Die betreffenden Betriebe und<br />

Anlagen sind im Erlass mit einem Stern (*) gekennzeichnet.<br />

2. Der Abstandserlass trifft keine Aussagen zum Schutzstatus von Wohnnutzungen im<br />

Außenbereich. Bezüglich Schallimmissionen wird Wohnnutzungen im Außenbereich in<br />

der Regel der Schutzanspruch eines Mischgebiets zugebilligt. Entsprechend verfährt auch<br />

das vorliegende Lärmgutachten (vgl. Kap. 5). Daher ist es sachgerecht, auch die Festsetzung<br />

der Abstände entsprechend vorzunehmen. Für die Bemessung der Mindestabstände<br />

gegenüber Außenbereichs-Wohnnutzungen wird daher für die mit dem Stern (*) gekennzeichneten<br />

Betriebe die jeweils übernächste Abstandsklasse festgesetzt.<br />

Bezüglich Lärm- und Geruchsimmissionen gibt es keine vergleichbare Praxis. Zu bedenken<br />

ist, dass Wohnnutzungen im Außenbereich die aus landwirtschaftlicher Nutzung<br />

resultierenden Schadstoff- und Geruchsimmissionen grundsätzlich hinnehmen müssen.<br />

Dies bildet einen grundlegenden Unterschied zu Allgemeinen und Reinen Wohngebieten.<br />

Daher wäre es nicht sachgerecht, bezüglich Geruchs- und Schadstoffimmissionen die Abstandsklassen,<br />

die auf den Anforderungen von Reinen Wohngebieten zugeschnitten sind,<br />

auf Wohnnutzungen im Außenbereich unverändert zu übertragen. Bezogen auf Wohnnutzungen<br />

im Außenbereich wird daher generell die jeweils nächst höhere Abstandsklasse<br />

festgesetzt.<br />

Maßgeblich für die Bemessung der Abstände ist die Außenbereichswohnnutzung Rendsburger<br />

Straße Nr. 453. Diese Wohnnutzung grenzt unmittelbar an das nördlich der<br />

Rendsburger Straße festgesetzte Gewerbegebiet. Ausgehend von dieser Wohnnutzung<br />

werden im Gewerbe- und Industriegebiet Flächen abgegrenzt, die entsprechend der Abstandsklassen<br />

bis zu 100 m (Bezeichnung A), bis zu 200 m (Bezeichnung B), bis zu<br />

300 m (Bezeichnung C), bis zu 500 m (Bezeichnung D) und bis zu ca. 700 m (Bezeichnung<br />

E) Abstand zu dieser Nutzung einhalten. Damit werden gleichzeitig die Abstandsanforderungen<br />

abgedeckt, die sich aus den übrigen schutzbedürftigen Nutzungen (B-<br />

Plangebiet 217, Mischgebiet beim Gewerbegebiet Stover) ergeben.<br />

Festgesetzt wird, dass in den mit A - E bezeichneten Baugebieten die betrieblichen Anlagen<br />

entsprechend den jeweiligen Abstandsanforderungen ausgeschlossen werden. Der<br />

Ausschluss gilt für die in der Liste aufgeführten Betriebsarten und, da diese nicht abschließend<br />

sind, auch für Betriebe mit entsprechendem Emissionsverhalten. Es wird ent-

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