Begründung einschl. Umweltbericht - Stadt Neumünster
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5. Grünordnung<br />
5.1 Grünflächen<br />
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Es ist vorgesehen, das Plangebiet zum freien Landschaftsraum hin einzugrünen. Entlang<br />
der L 328 sollen die vorhandenen Grünstrukturen erhalten bleiben. Da sich diese innerhalb<br />
der Straßenparzelle der Landesstraße befinden, werden die betreffenden Flächen als<br />
Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Straßen- und Wegebegleitgrün“ festgesetzt.<br />
Eine große zusammenhängende öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung „Naturbelassene<br />
Grünfläche“) mit einer Größe von etwa 9 ha wird im Südosten des Plangebiets festgesetzt.<br />
Sie puffert das Plangebiet gegenüber dem freien Landschaftsraum und dem unmittelbar<br />
südöstlich des Plangebiets gelegenen Roosesee ab. Sie dient zudem Erholungszwecken.<br />
Durch die Grünfläche verläuft der verlegte Eichhofweg (vgl. Kap. 4), der zukünftig<br />
nur noch dem landwirtschaftlichen Verkehr dienen soll. Er wird Teil einer durch<br />
diese Grünfläche führenden Fuß- und Radwegeverbindung und im Bebauungsplan entsprechend<br />
festgesetzt (Fuß-, Rad-, Reitweg/landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg innerhalb<br />
der Grünfläche).<br />
5.2 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />
Natur und Landschaft<br />
Die öffentliche Grünfläche Zweckbestimmung „Naturbelassene Grünfläche“ im Südosten<br />
des Plangebiets wird überlagernd als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und<br />
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Sie ist als strukturreiches,<br />
extensiv gepflegtes Grünland mit Knick- und Gehölzanpflanzungen zu entwickeln. Diese<br />
Festsetzung dient als Ausgleichsmaßnahme. Eine nähere Erläuterung erfolgt im <strong>Umweltbericht</strong><br />
im Kap. 6 „Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung“.<br />
5.3 Wald<br />
Der vorhandene Wald, der den Eichhof umgibt, wird erhalten und planungsrechtlich gesichert.<br />
Vorherrschende Gehölzarten sind Eichen und Birken, die Größe beträgt etwa<br />
1,4 ha. Er grenzt unmittelbar an die festgesetzte Grün- bzw. Maßnahmenfläche, so dass<br />
ein Biotopverbund zwischen beiden Flächen hergestellt werden kann.<br />
Es handelt sich um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes Schleswig-Holstein. Der gesetzlich<br />
geforderte Abstand zur nächst gelegenen Bebauung von 30 m wird eingehalten, die Baugrenzen<br />
sind dementsprechend festgesetzt (vgl. auch Kap. 2.2). Zum Schutz des Waldbestands<br />
vor Beeinträchtigungen durch angrenzende Grundstücksnutzungen wird eine 5 m breiter<br />
Streifen festgesetzt, der von Bebauung freizuhalten ist. Innerhalb dieses Streifens sind die Errichtung<br />
von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen und sonstige Versiegelungen nicht zulässig.<br />
Unzulässig sind auch Aufschüttungen mit einer Höhe von mehr als 20 cm.<br />
5.4 Anpflanzungen, Flächen mit Bindungen für die Erhaltung von Bepflanzungen<br />
Um den Straßenraum der geplanten Gebietserschließungsstraße gestalterisch aufzuwerten,<br />
werden einseitige Straßenbaumpflanzungen in Abständen von jeweils ca. 38 m<br />
zeichnerisch festgesetzt. Von den zeichnerisch dargestellten Standorten kann abgewichen<br />
werden, wenn die Lage von Grundstückszufahrten oder Einrichtungen der Ver- und Entsorgung<br />
dies erfordern.<br />
Es wird außerdem festgesetzt, dass Stellplatzflächen durch Bäume zu gliedern sind. Es ist<br />
für je sechs Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Die Festsetzungen bewirken eine gestalterische<br />
Aufwertung der ansonsten sehr monotonen gepflasterten Flächen, sie spenden außerdem<br />
Schatten und verhindern, dass sich diese Flächen im Sommer übermäßig aufheizen.<br />
Die Bäume müssen im räumlichen Zusammenhang mit der Stellplatzfläche gepflanzt<br />
werden, d.h. auf Pflanzinseln innerhalb der Stellplatzfläche und an deren Außenkanten.<br />
Sie können in Gruppen zusammengefasst werden. Es wird festgesetzt, dass einheimische<br />
Arten zu verwenden sind. Diese fügen sich gestalterisch ein und werden von Vögel und<br />
Insekten als Lebensraum besser angenommen als gebietsfremde Arten. Es werden zudem