Begründung einschl. Umweltbericht - Stadt Neumünster
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rastrukturen und Tätigkeiten <strong>einschl</strong>ießlich Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nr. 8 der<br />
Richtlinie in den in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden<br />
oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit davon auszugehen ist, dass<br />
die genannten gefährlichen Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen<br />
Verfahren anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG<br />
angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.<br />
In das deutsche Recht umgesetzt wurde die Seveso-Richtlinie mit § 50 BImSchG. Danach<br />
sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen<br />
einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren<br />
Unfällen (...) hervorgerufene Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich<br />
vermieden werden. Zu den raumbedeutsamen Planungen zählen auch Bebauungspläne.<br />
Schutzbedürftige Gebiete sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende<br />
Gebiete, Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebiete und Gebäude, wichtige Verkehrswege,<br />
Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle<br />
bzw. empfindliche Gebiete.<br />
Der § 50 BImSchG gilt als Abwägungsdirektive. Das bedeutet, er kann in der Abwägung<br />
überwunden werden, allerdings nur dann, wenn schwerwiegende Belange entgegenstehen<br />
(Gemengelagen, fehlende Alternativen). Eine solche Situation liegt hier nicht vor.<br />
Empfehlungen zu den erforderlichen Abständen enthält der von der Kommission für Anlagensicherheit<br />
herausgegebene „Leitfaden für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach<br />
der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung<br />
(Leitfaden KAS 18). Schutzbedürftige Gebiete sind gemäß Leitfaden KAS-18, Kap. 2.1.2:<br />
- Baugebiete im Sinne der BauNVO mit dauerhaftem Aufenthalt von Menschen (WR, WA,<br />
WB, MD, MI, MK, ggf. SO).<br />
- Gebäude oder Anlagen zum nicht nur dauerhaften Aufenthalt von Menschen oder sensible<br />
Einrichtungen wie Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, sportliche und gesundheitliche<br />
Zwecke, öffentlich genutzte Gebäude und Anlagen mit Publikumsverkehr<br />
(Einkaufszentren, Hotels, Parkanlagen, ggf. Verwaltungsgebäude.<br />
- Wichtige Verkehrstrassen, d.h. Autobahnen und Schienenwege.<br />
Der KAS-18-Leitfaden enthält Abstandsempfehlungen für Bauleitplanungen ohne Detailkenntnisse.<br />
Das sind so genannte „Achtungs-Abstände“. Kap. 3.1. des Leitfadens KAS-18.<br />
Hierzu wird folgendes ausgeführt:<br />
Befinden sich keine schutzbedürftigen Nutzungen gemäß Kap. 2.1.2 innerhalb der Grenzen<br />
der Abstandsempfehlungen, kann davon ausgegangen werden, dass mit planungsrechtlichen<br />
Mitteln hinreichend Vorsorge getroffen wurde, um die Auswirkungen von<br />
schweren Unfällen so weit wie möglich zu begrenzen und dem planerischen Schutzziel des<br />
§ 50 Satz 1 BImSchG in dem Punkt entsprochen wird.<br />
Die Abstandsempfehlungen des KAS-18-Leitfadens nehmen nicht Bezug auf Betriebe oder<br />
Betriebsarten, sondern auf die in Betriebsbereichen verwendeten gefährlichen Stoffe.<br />
Diese werden in vier Klassen eingeteilt:<br />
- Klasse I: Abstandsempfehlung bis 200 m<br />
- Klasse II: Abstandsempfehlung bis 500 m<br />
- Klasse III: Abstandsempfehlung bis 900 m<br />
- Klasse IV: Abstandsempfehlung bis 1.500 m<br />
Eine Sonderrolle spielt der Stoff Acrolein, für diesen ergibt sich ein Achtungsabstand von<br />
2.190 m.<br />
Die Abstandsempfehlungen beziehen sich auf Menschen bzw. deren Leben und körperliche<br />
Unversehrtheit. Sie beziehen sich nicht auf die unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes<br />
besonders wertvolle bzw. empfindliche Gebiete. Hierunter fallen FFH-Gebiete, Vogelschutz-