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Rechtsexperte Gerhard Predeschly informiert<br />
Thema:<br />
Fürsorgepflicht bei Freistellungsverträgen<br />
In jeder Ausgabe von „Sikkens<br />
aktuell“ informiert Sikkens<br />
seine Kunden über interessante<br />
Rechtsfragen und neue Entscheidungen<br />
auf diesem Gebiet.<br />
Diesmal beschäftigt sich Rechtsanwalt<br />
Gerhard Predeschly mit<br />
sozialversicherungsrechtlichen<br />
Risiken bei der Freistellung von<br />
Arbeitnehmern.<br />
Oft wird in Aufhebungsverträgen<br />
oder nach einer Kündigung<br />
vereinbart, dass Mitarbeiter<br />
unter Fortzahlung der Bezüge<br />
bis zum Vertragsende freigestellt<br />
und damit sofort von den<br />
Betriebsinterna abgekoppelt<br />
werden. Grund hierfür ist häufig<br />
ein Wechsel zur Konkurrenz<br />
oder ein geschädigtes Vertrauensverhältnis.<br />
Bis Mitte 2005<br />
wurde davon ausgegangen,<br />
dass das Arbeitsverhältnis trotz<br />
Freistellung bis Vertragsende<br />
unverändert bestehen bleibt.<br />
Ausgelöst durch eine schon<br />
2002 gefällte Entscheidung des<br />
Bundessozialgerichts hat sich<br />
dies nun geändert. Die Spitzenverbände<br />
der Sozialversicherungsträger<br />
beschlossen Anfang<br />
Juli 2005, dass ein Arbeitsverhältnis<br />
mit Beginn der Freistellung<br />
als beendet anzusehen<br />
ist. Juristisch begründet wird<br />
dies damit, dass vom ersten Tag<br />
der Freistellung an ein für die<br />
Annahme eines Arbeitsverhältnisses<br />
wesentliches Merkmal<br />
fehlt: die Beschäftigung gegen<br />
Entgelt oder der Wille, diese Beschäftigung<br />
irgendwann wieder<br />
aufzunehmen und fortzusetzen.<br />
Wenn das Arbeitsverhältnis mit<br />
Beginn der Freistellung als beendet<br />
angesehen wird, bedeutet<br />
dies, dass der betroffene Arbeitnehmer<br />
abzumelden ist. Das heißt,<br />
dass er während der Freistellungsphase<br />
keine weiteren Rechte<br />
auf Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
erwirbt. Und auch die<br />
Krankenversicherung endet einen<br />
Monat nach Beginn der Freistellung.<br />
Der Mitarbeiter muss<br />
sich in diesem Fall freiwillig versichern<br />
und dabei Fristen beachten<br />
und Wartezeiten erfüllen,<br />
die hier nicht im Einzelnen aufgeführt<br />
werden können.<br />
Für den Arbeitgeber besteht in<br />
diesem Zusammenhang die Gefahr,<br />
dass die Gerichte bei einem<br />
Prozess auf die Fürsorgepflicht<br />
des Arbeitgebers pochen und zu<br />
seinen Lasten entscheiden können:<br />
Dies führt dann zu einem<br />
Schadenersatzanspruch des Mitarbeiters<br />
wegen Verletzung der<br />
Aufklärungspflicht. Zur Vermeidung<br />
dieses Risikos sollte bereits<br />
in der Freistellungsvereinbarung<br />
ein Hinweis enthalten sein, der<br />
den Arbeitnehmer darauf aufmerksam<br />
macht, sich in dieser<br />
Frage mit der Agentur für Arbeit<br />
und den Sozialversicherern in Verbindung<br />
zu setzen.<br />
Info<br />
Rechtsanwalt Gerhard Predeschly<br />
trat nach Studium in Tübingen und<br />
Referendariat in Stuttgart Anfang<br />
1980 in die überwiegend zivil- und<br />
wirtschaftsrechtlich ausgerichtete<br />
Kanzlei Heine ein. Seit 1984 ist er<br />
Partner in der jetzigen Kanzlei Heine<br />
Predeschly & Kollegen in Stuttgart.<br />
Rechtsanwälte<br />
Heine Predeschly & Kollegen<br />
Feuerseeplatz 5, 70176 Stuttgart<br />
Telefon +49 711 6153354<br />
E-Mail:<br />
info@heine-predeschly-kollegen.de,<br />
Informationen:<br />
www.heine-predeschly-kollegen.de<br />
Das hier beschriebene Vorgehen<br />
gilt nur für einvernehmliche<br />
Regelungen über eine unwiderrufliche<br />
Freistellung. Die Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses<br />
tritt nicht ein, wenn die<br />
Freistellung als widerrufliche<br />
vereinbart wird. Das Arbeitsverhältnis<br />
gilt auch nicht als<br />
beendet, wenn es an einer Vereinbarung<br />
fehlt und die Freistellung<br />
einseitig vom Arbeitgeber<br />
angeordnet wurde – auch<br />
wenn dies unwiderruflich erfolgte.<br />
■<br />
SIKKENS aktuell 1/2006<br />
News 19