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Rechtsexperte Gerhard Predeschly informiert<br />

Thema:<br />

Fürsorgepflicht bei Freistellungsverträgen<br />

In jeder Ausgabe von „Sikkens<br />

aktuell“ informiert Sikkens<br />

seine Kunden über interessante<br />

Rechtsfragen und neue Entscheidungen<br />

auf diesem Gebiet.<br />

Diesmal beschäftigt sich Rechtsanwalt<br />

Gerhard Predeschly mit<br />

sozialversicherungsrechtlichen<br />

Risiken bei der Freistellung von<br />

Arbeitnehmern.<br />

Oft wird in Aufhebungsverträgen<br />

oder nach einer Kündigung<br />

vereinbart, dass Mitarbeiter<br />

unter Fortzahlung der Bezüge<br />

bis zum Vertragsende freigestellt<br />

und damit sofort von den<br />

Betriebsinterna abgekoppelt<br />

werden. Grund hierfür ist häufig<br />

ein Wechsel zur Konkurrenz<br />

oder ein geschädigtes Vertrauensverhältnis.<br />

Bis Mitte 2005<br />

wurde davon ausgegangen,<br />

dass das Arbeitsverhältnis trotz<br />

Freistellung bis Vertragsende<br />

unverändert bestehen bleibt.<br />

Ausgelöst durch eine schon<br />

2002 gefällte Entscheidung des<br />

Bundessozialgerichts hat sich<br />

dies nun geändert. Die Spitzenverbände<br />

der Sozialversicherungsträger<br />

beschlossen Anfang<br />

Juli 2005, dass ein Arbeitsverhältnis<br />

mit Beginn der Freistellung<br />

als beendet anzusehen<br />

ist. Juristisch begründet wird<br />

dies damit, dass vom ersten Tag<br />

der Freistellung an ein für die<br />

Annahme eines Arbeitsverhältnisses<br />

wesentliches Merkmal<br />

fehlt: die Beschäftigung gegen<br />

Entgelt oder der Wille, diese Beschäftigung<br />

irgendwann wieder<br />

aufzunehmen und fortzusetzen.<br />

Wenn das Arbeitsverhältnis mit<br />

Beginn der Freistellung als beendet<br />

angesehen wird, bedeutet<br />

dies, dass der betroffene Arbeitnehmer<br />

abzumelden ist. Das heißt,<br />

dass er während der Freistellungsphase<br />

keine weiteren Rechte<br />

auf Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

erwirbt. Und auch die<br />

Krankenversicherung endet einen<br />

Monat nach Beginn der Freistellung.<br />

Der Mitarbeiter muss<br />

sich in diesem Fall freiwillig versichern<br />

und dabei Fristen beachten<br />

und Wartezeiten erfüllen,<br />

die hier nicht im Einzelnen aufgeführt<br />

werden können.<br />

Für den Arbeitgeber besteht in<br />

diesem Zusammenhang die Gefahr,<br />

dass die Gerichte bei einem<br />

Prozess auf die Fürsorgepflicht<br />

des Arbeitgebers pochen und zu<br />

seinen Lasten entscheiden können:<br />

Dies führt dann zu einem<br />

Schadenersatzanspruch des Mitarbeiters<br />

wegen Verletzung der<br />

Aufklärungspflicht. Zur Vermeidung<br />

dieses Risikos sollte bereits<br />

in der Freistellungsvereinbarung<br />

ein Hinweis enthalten sein, der<br />

den Arbeitnehmer darauf aufmerksam<br />

macht, sich in dieser<br />

Frage mit der Agentur für Arbeit<br />

und den Sozialversicherern in Verbindung<br />

zu setzen.<br />

Info<br />

Rechtsanwalt Gerhard Predeschly<br />

trat nach Studium in Tübingen und<br />

Referendariat in Stuttgart Anfang<br />

1980 in die überwiegend zivil- und<br />

wirtschaftsrechtlich ausgerichtete<br />

Kanzlei Heine ein. Seit 1984 ist er<br />

Partner in der jetzigen Kanzlei Heine<br />

Predeschly & Kollegen in Stuttgart.<br />

Rechtsanwälte<br />

Heine Predeschly & Kollegen<br />

Feuerseeplatz 5, 70176 Stuttgart<br />

Telefon +49 711 6153354<br />

E-Mail:<br />

info@heine-predeschly-kollegen.de,<br />

Informationen:<br />

www.heine-predeschly-kollegen.de<br />

Das hier beschriebene Vorgehen<br />

gilt nur für einvernehmliche<br />

Regelungen über eine unwiderrufliche<br />

Freistellung. Die Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses<br />

tritt nicht ein, wenn die<br />

Freistellung als widerrufliche<br />

vereinbart wird. Das Arbeitsverhältnis<br />

gilt auch nicht als<br />

beendet, wenn es an einer Vereinbarung<br />

fehlt und die Freistellung<br />

einseitig vom Arbeitgeber<br />

angeordnet wurde – auch<br />

wenn dies unwiderruflich erfolgte.<br />

■<br />

SIKKENS aktuell 1/2006<br />

News 19

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