Rechtsmedizin Vorgeschichte - Institut für Rechtsmedizin ...
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Ärztliche Leichenschau und Obduktion (I) *<br />
• Definition des Leichnams (§ 1)<br />
– Sichere Zeichen des Todes, mit dem Leben unvereinbare Verletzungen<br />
– Totgeborenes > 500g<br />
– Lebendgeborenes (Herzschlag oder Pulsation der Nabelschnur oder<br />
Lungenatmung)<br />
• Vornahme der Leichenschau (§ 3 Abs. 3)<br />
– Jeder niedergelassene Arzt<br />
– Jeder im Krankenhaus tätige Arzt (AiP bei entsprechender Qualifikation)<br />
– Im Rettungswagen ohne Arzt: Diensthabender Arzt des nächstgelegenen<br />
Krankenhauses<br />
• Ärzte im Notfall- und Rettungsdienst (§ 3 Abs. 4)<br />
– Privileg der Ärzte im Rettungsdienst: Arzt kann sich auf Todesfeststellung<br />
beschränken, wenn der da<strong>für</strong> sorgt, dass ein anderer Arzt die vollständige<br />
Leichenschau durchführt<br />
Landesrecht ! - hier: BestattG M-V<br />
We2007/2008 32