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Rechtsmedizin Vorgeschichte - Institut für Rechtsmedizin ...

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Ärztliche Leichenschau und Obduktion (I) *<br />

• Definition des Leichnams (§ 1)<br />

– Sichere Zeichen des Todes, mit dem Leben unvereinbare Verletzungen<br />

– Totgeborenes > 500g<br />

– Lebendgeborenes (Herzschlag oder Pulsation der Nabelschnur oder<br />

Lungenatmung)<br />

• Vornahme der Leichenschau (§ 3 Abs. 3)<br />

– Jeder niedergelassene Arzt<br />

– Jeder im Krankenhaus tätige Arzt (AiP bei entsprechender Qualifikation)<br />

– Im Rettungswagen ohne Arzt: Diensthabender Arzt des nächstgelegenen<br />

Krankenhauses<br />

• Ärzte im Notfall- und Rettungsdienst (§ 3 Abs. 4)<br />

– Privileg der Ärzte im Rettungsdienst: Arzt kann sich auf Todesfeststellung<br />

beschränken, wenn der da<strong>für</strong> sorgt, dass ein anderer Arzt die vollständige<br />

Leichenschau durchführt<br />

Landesrecht ! - hier: BestattG M-V<br />

We2007/2008 32

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