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Rechtsmedizin Vorgeschichte - Institut für Rechtsmedizin ...

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Gerichtliche Sektion (§ 87 Abs. 2 StPO)<br />

• Form<br />

– Schriftliche Anordnung (Richter ggf. Staatsanwalt)<br />

– 2 Obduzenten (einer muss Facharzt <strong>für</strong> <strong>Rechtsmedizin</strong> / Pathologie sein)<br />

– Behandelnder Arzt nicht präsent (nur nach Genehmigung des StA)<br />

– Exhumierung mit Information der Angehörigen<br />

– Eröffnung aller Körperhöhlen<br />

– Protokoll und vorläufiges Gutachten "gerichtsverständlich"<br />

– Erhobene Befunde sind Beweismittel zur Verfügung des Staatsanwaltes<br />

• Inhalt<br />

– Todesursache und Todesart<br />

– Beweissicherung: Fotographische und metrische Dokumentation<br />

– Identitätssicherung<br />

– Kausalitätsfragen<br />

– Spurensicherung und Rekonstruktion<br />

We2007/2008 44

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