05.04.2013 Aufrufe

Rechtsmedizin Vorgeschichte - Institut für Rechtsmedizin ...

Rechtsmedizin Vorgeschichte - Institut für Rechtsmedizin ...

Rechtsmedizin Vorgeschichte - Institut für Rechtsmedizin ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 159 Strafprozessordnung (StPO)*<br />

[Unnatürlicher Tod, Leichenfund]<br />

• § 159 dient der Beweissicherung <strong>für</strong> den Fall, dass der Tod<br />

durch eine Straftat eines anderen herbeigeführt worden ist.<br />

• Adressat der „sofortigen Anzeige“, die keine Strafanzeige,<br />

sondern eine Information darstellt, ist die Staatsanwaltschaft des<br />

Ortes, wo sich die Leiche befindet.<br />

• Die Information (Anzeige) beinhaltet lediglich den ohne<br />

Obduktion nicht auszuräumenden Verdacht eines<br />

nichtnatürlichen Todes.<br />

* Kleinknecht-Meyer-Goßner, Kommentar §159 StPO<br />

Die „Leichensache“ ist kein Ermittlungsverfahren !<br />

We2007/2008 41

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!