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Rechtsmedizin Vorgeschichte - Institut für Rechtsmedizin ...

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Ärztliche Leichenschau und Obduktion (III)<br />

• § 8 Aufbewahrung und Beförderung von Leichen<br />

– Innerhalb von 36 Stunden in Leichenhalle (Leichenaufbewahrungsraum)<br />

– Nur zugelassene Leichentransportfahrzeuge und Särge (gilt nicht <strong>für</strong> die<br />

Bergung von Leichen)<br />

– Transport aus / in andere(n) Bundesländer(n) bzw. Ausland mit<br />

Leichenpass<br />

• § 9 Bestattungspflicht<br />

– Leichen sind zu bestatten (Tot- und Fehlgeborene > 1000g)<br />

– Bei Gewicht < 1000g auf Wunsch eines Elternteiles<br />

– Beseitigung dem sittlichen Empfinden und den Hygienevorschriften<br />

entsprechend<br />

– Bei fehlenden Bestattungspflichtigen: Ordnungsbehörde der Kommune<br />

Leichnam nicht in der Verfügung von Angehörigen<br />

We2007/2008 34

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