Amtsblatt Nr. 20 vom 14.10.2011 - Verwaltungsgemeinschaft "An der ...
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<strong>An</strong> <strong>der</strong> Schmücke – 4– <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong>/<strong>20</strong>11<br />
Kin<strong>der</strong>ärztlicher Notdienst<br />
im Kyffhäuserkreis<br />
Ab dem 01.04.<strong>20</strong>11 wird im Kyffhäuserkreis außerhalb <strong>der</strong> normalen<br />
Sprechzeiten ein neuer kin<strong>der</strong>ärztlicher Notdienst eingerichtet.<br />
Notdienstsprechzeiten:<br />
Samstag, Sonntag, Feiertage von 09 Uhr bis 12 Uhr und<br />
sowie am 24.12. und 31.12. von 16 Uhr bis 19 Uhr<br />
Unter <strong>der</strong> folgenden Rufnummer <strong>der</strong> Rettungsleitstelle können<br />
Sie sich informieren, welche Praxis Notdienst hat:<br />
03632 59330<br />
Der kin<strong>der</strong>ärztliche Notdienst wird in <strong>der</strong> Praxis des jeweils<br />
diensthabenden Arztes durchgeführt.<br />
Thüringer Landesverwaltungsamt<br />
Referat 140<br />
Weimarplatz 4, 99423 Weimar<br />
Telefon: 0361/3773-7306<br />
Geschäftszeichen:<br />
140-1254-09/06 KYF Weimar, 26.09.<strong>20</strong>11<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Gemeinde Gorsleben<br />
Außerhalb dieser Sprechzeiten werden kin<strong>der</strong>ärztliche Notfälle<br />
<strong>vom</strong> allgemeinen ärztlichen Notdienst mitversorgt. Diesen erreichen<br />
Sie auch über die Rufnummer <strong>der</strong> Rettungsleitstelle 03632<br />
59330.<br />
Bei lebensbedrohlichen Notfallsituationen wenden Sie sich bitte<br />
sofort an die Rettungsleitstelle unter <strong>der</strong> Telefonnummer 112.<br />
Eine Initiative<br />
<strong>der</strong> nie<strong>der</strong>gelassenen Kin<strong>der</strong>ärzte des Kyffhäuserkreises<br />
und <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen<br />
Enteignungsverfahren zugunsten <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) im Rahmen <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme<br />
„Neubau <strong>der</strong> Bundesautobahn A 71, Schweinfurt - AD Oberröblingen (A 38)“<br />
Verfahrensgegenständliches Grundstück:<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe Inanspruchnahme (qm) Eigentümer<br />
(qm) dauerhaft vorübergehend lt. Grundbuch<br />
Gorsleben 2 139 9.961 9.961 - Günter May<br />
Ladung<br />
Verfahrensgegenständliche Straßenbaumaßnahme ist <strong>der</strong> Neubau <strong>der</strong> Bundesautobahn A 71, Schweinfurt - AD Oberröblingen (A<br />
38), Streckenabschnitt AS Sömmerda - Lgr. TH/ST, Verkehrseinheit AS Heldrungen - provisorische <strong>An</strong>bindung B 85 (VKE 534/3).<br />
Grundlage bildet <strong>der</strong> bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr <strong>vom</strong> 15.04.<strong>20</strong>05<br />
(Az.: 47 - 4348/3-37 48/04).<br />
Von <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme ist unter an<strong>der</strong>em die o. g. Grundstücksfläche betroffen. Das Grundstück steht im<br />
Eigentum des Herrn Günter May und ist im Grundbuch des Amtsgerichts Son<strong>der</strong>shausen für Gorsleben, Blatt 406, als laufende <strong>Nr</strong>.<br />
24 des Bestandsverzeichnisses vorgetragen. Das Grundstück ist in <strong>der</strong> Zweiten und Dritten Abteilung des Grundbuchs nicht belastet<br />
und verpachtet an die Lindenhof Agrar GbR.<br />
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), endvertreten durch die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs-<br />
und -bau GmbH, als Vorhabenträgerin hat mit Schreiben <strong>vom</strong> 29.06.<strong>20</strong>06, eingegangen bei <strong>der</strong> Enteignungsbehörde am<br />
30.06.<strong>20</strong>06, die Enteignung <strong>der</strong> o. g. Grundstücksfläche beantragt.<br />
Zur <strong>An</strong>tragsbegründung wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:<br />
Die Voraussetzungen einer Enteignung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG i. V. m. § 87 BauGB bzw. §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 ThürEG bezüglich<br />
<strong>der</strong> für den Neubau <strong>der</strong> BAB A 71 benötigten Grundstücksfläche seien erfüllt.<br />
Bestandteil <strong>der</strong> planfestgestellten Baumaßnahme A 71 sei <strong>der</strong> Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP). Im LBP würden die durch<br />
den Autobahnbau verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft und die für den Ausgleich notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
ermittelt und dargestellt. Diese Maßnahmen seien planfestgestellt und daher zwingend umzusetzen. Durch den Autobahnbau<br />
komme es zu Beeinträchtigungen von Biotopen und Arten im Bereich des Höhenzuges <strong>der</strong> Schmücke. Im LBP sei die Ersatzmaßnahme<br />
E 3 in Abstimmung mit <strong>der</strong> zuständigen Naturschutzbehörde geplant, um diesen Eingriff zu kompensieren. Die<br />
Maßnahme beinhalte die Umwandlung von Acker in Grünland, welches durch Schafbeweidung dauerhaft extensiv genutzt werde.<br />
Die Maßnahme diene <strong>der</strong> Erhaltung von naturschutzfachlich wertvollen Offenlandstrukturen in <strong>der</strong> Schmücke, die für den Höhenzug<br />
<strong>der</strong> Schmücke charakteristisch und werterhaltend seien. Da die Fläche am Südhang <strong>der</strong> westlichen Schmücke innerhalb des FFH-<br />
Gebietes „westliche Schmücke - Spatenberge“ liege, werde mit <strong>der</strong> Realisierung <strong>der</strong> Maßnahme E 3 eine ökologische Aufwertung<br />
<strong>der</strong> Schmücke erzielt. Das in sich geschlossene Konzept <strong>der</strong> Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, das allein in seiner Gesamtheit<br />
die Kompensation des Eingriffes in Natur und Landschaft durch die A 71 gewährleiste, erfor<strong>der</strong>e unbedingt den Vollzug <strong>der</strong> Maßnahme<br />
E 3 genau an dieser Stelle. Das verfahrensgegenständliche Grundstück werde für die Ausführung dieser Maßnahme benötigt.<br />
Die <strong>An</strong>tragstellerin habe mit dem Grundstückseigentümer keine gütliche Einigung über den Eigentumsübergang erzielen können.<br />
Die von <strong>der</strong> <strong>An</strong>tragstellerin mit dem Grun<strong>der</strong>werb beauftragte Thüringer Landgesellschaft mbH (ThLG) habe dem Grundstückseigentümer<br />
mit Schreiben <strong>vom</strong> 22.09.<strong>20</strong>04 ein Entschädigungsangebot für den Erwerb des Grundstücks unterbreitet. Daraufhin habe<br />
<strong>der</strong> Grundstückseigentümer mit Schreiben <strong>vom</strong> 31.10.<strong>20</strong>04 mitgeteilt, dass er lediglich an einem Landtausch Interesse habe. Letztlich<br />
habe er das Kaufangebot mit Schreiben <strong>vom</strong> 27.11.<strong>20</strong>05 abgelehnt. Mit Schreiben <strong>vom</strong> 21.03.<strong>20</strong>06 habe die ThLG dem Grundstückseigentümer<br />
darüber hinaus auch die Möglichkeit <strong>der</strong> Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und die Zahlung<br />
einer entsprechenden Dienstbarkeitsentschädigung angeboten. Zu diesem <strong>An</strong>gebot habe sich <strong>der</strong> Grundstückseigentümer bis<br />
zur <strong>An</strong>tragstellung nicht geäußert.