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Amtsblatt Nr. 20 vom 14.10.2011 - Verwaltungsgemeinschaft "An der ...

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<strong>An</strong> <strong>der</strong> Schmücke – 8– <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong>/<strong>20</strong>11<br />

Vierter Holz-Markt in <strong>der</strong> Hohen Schrecke<br />

Am 15. Oktober findet <strong>der</strong> vierte Holz-Markt in <strong>der</strong> Hohen<br />

Schrecke statt. Von 10 bis 16 Uhr öffnet <strong>der</strong> Raiffeisen-Markt in<br />

Heldrungen seine Tore für den Markt.<br />

Es werden wie<strong>der</strong> ca. 25 Aussteller rund um die Hohe Schrecke<br />

ihre Produkte vorstellen wie beispielsweise frisch gesägtes<br />

Holz, Schnitz- und Schmiedearbeiten, Holzspielsachen o<strong>der</strong><br />

heilsame Kräuter aus dem Wald. Für fachinteressierte Besucher<br />

stehen Brennholzschnei<strong>der</strong>, umfangreiche Ausrüstung für Waldund<br />

Forstarbeiten o<strong>der</strong> Fachgespräche zur Holzkunde o<strong>der</strong> Bioenergieerzeugung<br />

auf dem Programm. Höhepunkt ist in diesem<br />

Jahr ein Wettbewerb im Holzstapeln. Der Sieger erhält ein<br />

Raummeter Brennholz.<br />

Neben den Marktständen wird ein unterhaltsames Programm<br />

für die ganze Familie geboten. Von 11 bis 14 Uhr spielen die<br />

Original Hel<strong>der</strong>bachtal Musikanten. Kin<strong>der</strong> können sich an <strong>der</strong><br />

Bastelstraße, beim Schnitzen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Hüpfburg ausprobieren<br />

und austoben.<br />

Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt, unter an<strong>der</strong>em werden<br />

frisch geräucherte Forellen von Dieter Krüger angeboten.<br />

Allgemeinverfügung<br />

Mitmachen ist<br />

beim Schmieden,<br />

Schnitzen,<br />

Malen, Quizen<br />

und natürlich bei<br />

Brennholzstapeln<br />

gefragt!<br />

(Foto: Jürgen<br />

König)<br />

Gemäß § 4 Abs. 1 <strong>der</strong> Thüringer Pflanzenabfallverordnung <strong>vom</strong><br />

02.03.1993, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 03.08.<strong>20</strong>10, veröffentlicht am<br />

26.08.<strong>20</strong>10 im Gesetz- und Verordnungsblatt (Seite 261), am<br />

27.08.<strong>20</strong>10 in Kraft getreten, legt das Landratsamt Kyffhäuserkreis<br />

folgende Verbrennzeiten fest.<br />

In <strong>der</strong> Zeit von<br />

Montag, dem 17.10.<strong>20</strong>11<br />

bis einschließlich Mittwoch, dem 30.11.<strong>20</strong>11<br />

darf trockener, unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, <strong>der</strong> auf<br />

nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, verbrannt werden.<br />

Folgende <strong>An</strong>for<strong>der</strong>ungen an die Verbrennung sind zu beachten:<br />

1. <strong>An</strong> Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen<br />

untersagt. <strong>An</strong> Tagen mit widrigen Witterungsverhältnissen<br />

(wie z. B. Nebel o<strong>der</strong> Starknie<strong>der</strong>schlag) ist ein Verbrennen<br />

ebenfalls verboten.<br />

2. Der Baum- und Strauchschnitt muss trocken sein, dass er<br />

unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.<br />

3. Es ist sicherzustellen, dass es keine Konflikte mit Brut- und<br />

Setzzeiten gibt.<br />

4. Der für die Verbrennung vorgesehene trockene Baum- und<br />

Strauchschnitt ist unmittelbar vor <strong>der</strong> Entzündung umzula-<br />

gern, um zu verhin<strong>der</strong>n, dass Kleintiere (z. B. Igel), die unter<br />

dem Stapel Schutz gesucht haben, mit verbrannt werden.<br />

5. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren o<strong>der</strong> Belästigungen<br />

durch Rauch o<strong>der</strong> Funkenflug für die Allgemeinheit<br />

o<strong>der</strong> die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbeson<strong>der</strong>e auf<br />

die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem<br />

Wind ist das Feuer zu löschen.<br />

6. Zum <strong>An</strong>zünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen<br />

keine an<strong>der</strong>en Stoffe, insbeson<strong>der</strong>e keine häuslichen Abfälle,<br />

Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten o<strong>der</strong><br />

mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.<br />

7. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:<br />

· 1,5 km zu Flugplätzen<br />

· 50 m zu öffentlichen Straßen<br />

· 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten o<strong>der</strong><br />

Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche<br />

o<strong>der</strong> brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet<br />

o<strong>der</strong> gelagert werden<br />

· <strong>20</strong> m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem<br />

Bewuchs<br />

· 100 m zu Waldflächen, wobei beson<strong>der</strong>e Trockenperioden,<br />

in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere<br />

Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen,<br />

entsprechend zu berücksichtigen sind<br />

· 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden<br />

mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit<br />

brennbaren Außenverkleidungen<br />

· 5 m zur Grundstücksgrenze.<br />

8. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit<br />

einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend<br />

mit Erde abzudecken o<strong>der</strong> mit Wasser zu löschen.<br />

9. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen<br />

und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.<br />

10. In <strong>der</strong> Stadt Bad Frankenhausen ist das Verbrennen nicht<br />

gestattet. Dies gilt nicht für die Ortsteile <strong>der</strong> Stadt Bad Frankenhausen.<br />

Die Allgemeinverfügung wird unter Auflagen- und Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt<br />

erlassen.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats<br />

nach Bekanntgabe Wi<strong>der</strong>spruch erhoben werden. Der Wi<strong>der</strong>spruch<br />

ist beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706<br />

Son<strong>der</strong>shausen, schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift einzulegen.<br />

Hengstermann<br />

Landrat<br />

Das Einwohnermeldeamt informiert:<br />

Bekanntmachung<br />

Wi<strong>der</strong>spruch gegen die Datenübermittlung gemäß<br />

§ 58 Wehrpflichtgesetz<br />

Gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes übermitteln die Meldebehörden<br />

dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke <strong>der</strong> Übersendung<br />

von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März (für<br />

<strong>20</strong>12 im Oktober <strong>20</strong>11) folgende Daten zu Personen mit deutscher<br />

Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:<br />

1. Familienname<br />

2. Vorname(n)<br />

3. gegenwärtige <strong>An</strong>schrift<br />

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr<br />

nach § 18 Absatz 7 des Mel<strong>der</strong>echtsrahmengesetzes (MRRG)<br />

wi<strong>der</strong>sprochen haben.<br />

Gemäß § 18 Absatz 7 Satz 2 des MRRG in Verbindung mit § 25<br />

MRRG weisen wir durch diese öffentliche Bekanntmachung darauf<br />

hin, dass die Personen, im Folgejahr das achtzehnte Lebensjahr<br />

vollenden (volljährig werden), <strong>der</strong> Datenübermittlung<br />

im Rahmen des § 58 Wehrpflichtgesetz wi<strong>der</strong>sprechen können.<br />

Der Wi<strong>der</strong>spruch ist schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift gegenüber<br />

<strong>der</strong> <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> „<strong>An</strong> <strong>der</strong> Schmücke“ Heldrungen,<br />

Einwohnermeldeamt, Am Bahnhof 43, 06577 Heldrungen zu erklären.<br />

Ihr Einwohnermeldeamt

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