Amtsblatt Nr. 20 vom 14.10.2011 - Verwaltungsgemeinschaft "An der ...
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<strong>An</strong> <strong>der</strong> Schmücke – 8– <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong>/<strong>20</strong>11<br />
Vierter Holz-Markt in <strong>der</strong> Hohen Schrecke<br />
Am 15. Oktober findet <strong>der</strong> vierte Holz-Markt in <strong>der</strong> Hohen<br />
Schrecke statt. Von 10 bis 16 Uhr öffnet <strong>der</strong> Raiffeisen-Markt in<br />
Heldrungen seine Tore für den Markt.<br />
Es werden wie<strong>der</strong> ca. 25 Aussteller rund um die Hohe Schrecke<br />
ihre Produkte vorstellen wie beispielsweise frisch gesägtes<br />
Holz, Schnitz- und Schmiedearbeiten, Holzspielsachen o<strong>der</strong><br />
heilsame Kräuter aus dem Wald. Für fachinteressierte Besucher<br />
stehen Brennholzschnei<strong>der</strong>, umfangreiche Ausrüstung für Waldund<br />
Forstarbeiten o<strong>der</strong> Fachgespräche zur Holzkunde o<strong>der</strong> Bioenergieerzeugung<br />
auf dem Programm. Höhepunkt ist in diesem<br />
Jahr ein Wettbewerb im Holzstapeln. Der Sieger erhält ein<br />
Raummeter Brennholz.<br />
Neben den Marktständen wird ein unterhaltsames Programm<br />
für die ganze Familie geboten. Von 11 bis 14 Uhr spielen die<br />
Original Hel<strong>der</strong>bachtal Musikanten. Kin<strong>der</strong> können sich an <strong>der</strong><br />
Bastelstraße, beim Schnitzen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Hüpfburg ausprobieren<br />
und austoben.<br />
Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt, unter an<strong>der</strong>em werden<br />
frisch geräucherte Forellen von Dieter Krüger angeboten.<br />
Allgemeinverfügung<br />
Mitmachen ist<br />
beim Schmieden,<br />
Schnitzen,<br />
Malen, Quizen<br />
und natürlich bei<br />
Brennholzstapeln<br />
gefragt!<br />
(Foto: Jürgen<br />
König)<br />
Gemäß § 4 Abs. 1 <strong>der</strong> Thüringer Pflanzenabfallverordnung <strong>vom</strong><br />
02.03.1993, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 03.08.<strong>20</strong>10, veröffentlicht am<br />
26.08.<strong>20</strong>10 im Gesetz- und Verordnungsblatt (Seite 261), am<br />
27.08.<strong>20</strong>10 in Kraft getreten, legt das Landratsamt Kyffhäuserkreis<br />
folgende Verbrennzeiten fest.<br />
In <strong>der</strong> Zeit von<br />
Montag, dem 17.10.<strong>20</strong>11<br />
bis einschließlich Mittwoch, dem 30.11.<strong>20</strong>11<br />
darf trockener, unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, <strong>der</strong> auf<br />
nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, verbrannt werden.<br />
Folgende <strong>An</strong>for<strong>der</strong>ungen an die Verbrennung sind zu beachten:<br />
1. <strong>An</strong> Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen<br />
untersagt. <strong>An</strong> Tagen mit widrigen Witterungsverhältnissen<br />
(wie z. B. Nebel o<strong>der</strong> Starknie<strong>der</strong>schlag) ist ein Verbrennen<br />
ebenfalls verboten.<br />
2. Der Baum- und Strauchschnitt muss trocken sein, dass er<br />
unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.<br />
3. Es ist sicherzustellen, dass es keine Konflikte mit Brut- und<br />
Setzzeiten gibt.<br />
4. Der für die Verbrennung vorgesehene trockene Baum- und<br />
Strauchschnitt ist unmittelbar vor <strong>der</strong> Entzündung umzula-<br />
gern, um zu verhin<strong>der</strong>n, dass Kleintiere (z. B. Igel), die unter<br />
dem Stapel Schutz gesucht haben, mit verbrannt werden.<br />
5. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren o<strong>der</strong> Belästigungen<br />
durch Rauch o<strong>der</strong> Funkenflug für die Allgemeinheit<br />
o<strong>der</strong> die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbeson<strong>der</strong>e auf<br />
die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem<br />
Wind ist das Feuer zu löschen.<br />
6. Zum <strong>An</strong>zünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen<br />
keine an<strong>der</strong>en Stoffe, insbeson<strong>der</strong>e keine häuslichen Abfälle,<br />
Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten o<strong>der</strong><br />
mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.<br />
7. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:<br />
· 1,5 km zu Flugplätzen<br />
· 50 m zu öffentlichen Straßen<br />
· 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten o<strong>der</strong><br />
Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche<br />
o<strong>der</strong> brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet<br />
o<strong>der</strong> gelagert werden<br />
· <strong>20</strong> m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem<br />
Bewuchs<br />
· 100 m zu Waldflächen, wobei beson<strong>der</strong>e Trockenperioden,<br />
in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere<br />
Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen,<br />
entsprechend zu berücksichtigen sind<br />
· 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden<br />
mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit<br />
brennbaren Außenverkleidungen<br />
· 5 m zur Grundstücksgrenze.<br />
8. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit<br />
einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend<br />
mit Erde abzudecken o<strong>der</strong> mit Wasser zu löschen.<br />
9. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen<br />
und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.<br />
10. In <strong>der</strong> Stadt Bad Frankenhausen ist das Verbrennen nicht<br />
gestattet. Dies gilt nicht für die Ortsteile <strong>der</strong> Stadt Bad Frankenhausen.<br />
Die Allgemeinverfügung wird unter Auflagen- und Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt<br />
erlassen.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats<br />
nach Bekanntgabe Wi<strong>der</strong>spruch erhoben werden. Der Wi<strong>der</strong>spruch<br />
ist beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706<br />
Son<strong>der</strong>shausen, schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift einzulegen.<br />
Hengstermann<br />
Landrat<br />
Das Einwohnermeldeamt informiert:<br />
Bekanntmachung<br />
Wi<strong>der</strong>spruch gegen die Datenübermittlung gemäß<br />
§ 58 Wehrpflichtgesetz<br />
Gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes übermitteln die Meldebehörden<br />
dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke <strong>der</strong> Übersendung<br />
von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März (für<br />
<strong>20</strong>12 im Oktober <strong>20</strong>11) folgende Daten zu Personen mit deutscher<br />
Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:<br />
1. Familienname<br />
2. Vorname(n)<br />
3. gegenwärtige <strong>An</strong>schrift<br />
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr<br />
nach § 18 Absatz 7 des Mel<strong>der</strong>echtsrahmengesetzes (MRRG)<br />
wi<strong>der</strong>sprochen haben.<br />
Gemäß § 18 Absatz 7 Satz 2 des MRRG in Verbindung mit § 25<br />
MRRG weisen wir durch diese öffentliche Bekanntmachung darauf<br />
hin, dass die Personen, im Folgejahr das achtzehnte Lebensjahr<br />
vollenden (volljährig werden), <strong>der</strong> Datenübermittlung<br />
im Rahmen des § 58 Wehrpflichtgesetz wi<strong>der</strong>sprechen können.<br />
Der Wi<strong>der</strong>spruch ist schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift gegenüber<br />
<strong>der</strong> <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> „<strong>An</strong> <strong>der</strong> Schmücke“ Heldrungen,<br />
Einwohnermeldeamt, Am Bahnhof 43, 06577 Heldrungen zu erklären.<br />
Ihr Einwohnermeldeamt