2012, KW21 - Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land
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<strong>Zweibrücken</strong>-<strong>Land</strong> - 13 - Ausgabe 21/<strong>2012</strong><br />
§ 5<br />
Gebühren und Beiträge<br />
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S.<br />
175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57) werden wie folgt festgesetzt:<br />
für das für das<br />
Haushaltsjahr Haushaltsjahr<br />
<strong>2012</strong> 2013<br />
Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege pro ha 10,48 € 10,48 €<br />
§ 6<br />
Eigenkapital<br />
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. (Haushaltsvorvorjahr) betrug 0 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. (Haushaltsvorjahr)<br />
beträgt 0 € und zum 31.12. (Haushaltsjahr) 0 €.<br />
§ 7<br />
Wertgrenze für Investitionen<br />
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.<br />
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar <strong>2012</strong> in Kraft<br />
Großbundenbach, den 11.05.<strong>2012</strong><br />
(Siegel)<br />
Glahn, Ortsbürgermeister<br />
Die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 04.05.<strong>2012</strong> die Haushaltssatzung geprüft. Eine staatsaufsichtliche<br />
Genehmigung war nicht erforderlich.<br />
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 25.05.<strong>2012</strong> bis einschließlich 05.06.<strong>2012</strong> arbeitstäglich während der Dienstzeit (Montag bis Mittwoch<br />
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr; Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr; Freitag 8.30 Uhr bis 12.30<br />
Uhr) bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Zweibrücken</strong>-<strong>Land</strong>, in <strong>Zweibrücken</strong>, <strong>Land</strong>auer Str. 18-20, Zimmer Nr. 302 zu jedermanns Einsichtnahme<br />
öffentlich aus.<br />
Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind,<br />
ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />
worden sind, oder<br />
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder<br />
Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll<br />
schriftlich geltend gemacht hat.<br />
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung<br />
geltend machen.<br />
<strong>Zweibrücken</strong>, den 14.05.<strong>2012</strong><br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />
<strong>Zweibrücken</strong>-<strong>Land</strong><br />
In Vertretung<br />
Schmidt, Erster Beigeordneter<br />
Hinweis in eigener Sache<br />
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie uns gestaltete<br />
Dateien bitte als pdf-Datei und Texte als Word-<br />
Dokument zusenden.<br />
Bilder sollten als jpg-Dateien eingereicht werden mit<br />
einer Mindestgröße von 1024 x 768 Pixel (bei einer<br />
Bildbreite von 90 mm).<br />
Dies gilt auch für Bilder und Logos, die in pdf-Dateien<br />
oder Word-Dokumenten eingebunden sind.<br />
Bitte reichen Sie keine PowerPoint -<br />
sowie Excel-Dateien ein!<br />
Der Verlag behält sich vor, Bilder und Vorlagen, die diesen<br />
Standards nicht entsprechen, ohne Rücksprache<br />
abzulehnen.<br />
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen.<br />
Ihre Redaktion<br />
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren<br />
<strong>Zweibrücken</strong>-Niederauerbach<br />
Ausführungsanordnung<br />
gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)<br />
Bitte weiteren Text unter amtlich <strong>Verbandsgemeinde</strong> nachlesen.<br />
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren<br />
<strong>Zweibrücken</strong>-Niederauerbach<br />
Ausführungsanordnung<br />
gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite<br />
2794)<br />
Bitte weiteren Text unter amtlich <strong>Verbandsgemeinde</strong> nachlesen.