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2012, KW21 - Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land

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<strong>Zweibrücken</strong>-<strong>Land</strong> - 13 - Ausgabe 21/<strong>2012</strong><br />

§ 5<br />

Gebühren und Beiträge<br />

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S.<br />

175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57) werden wie folgt festgesetzt:<br />

für das für das<br />

Haushaltsjahr Haushaltsjahr<br />

<strong>2012</strong> 2013<br />

Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege pro ha 10,48 € 10,48 €<br />

§ 6<br />

Eigenkapital<br />

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. (Haushaltsvorvorjahr) betrug 0 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. (Haushaltsvorjahr)<br />

beträgt 0 € und zum 31.12. (Haushaltsjahr) 0 €.<br />

§ 7<br />

Wertgrenze für Investitionen<br />

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.<br />

Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar <strong>2012</strong> in Kraft<br />

Großbundenbach, den 11.05.<strong>2012</strong><br />

(Siegel)<br />

Glahn, Ortsbürgermeister<br />

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 04.05.<strong>2012</strong> die Haushaltssatzung geprüft. Eine staatsaufsichtliche<br />

Genehmigung war nicht erforderlich.<br />

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 25.05.<strong>2012</strong> bis einschließlich 05.06.<strong>2012</strong> arbeitstäglich während der Dienstzeit (Montag bis Mittwoch<br />

8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr; Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr; Freitag 8.30 Uhr bis 12.30<br />

Uhr) bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Zweibrücken</strong>-<strong>Land</strong>, in <strong>Zweibrücken</strong>, <strong>Land</strong>auer Str. 18-20, Zimmer Nr. 302 zu jedermanns Einsichtnahme<br />

öffentlich aus.<br />

Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind,<br />

ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />

worden sind, oder<br />

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder<br />

Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll<br />

schriftlich geltend gemacht hat.<br />

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung<br />

geltend machen.<br />

<strong>Zweibrücken</strong>, den 14.05.<strong>2012</strong><br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

<strong>Zweibrücken</strong>-<strong>Land</strong><br />

In Vertretung<br />

Schmidt, Erster Beigeordneter<br />

Hinweis in eigener Sache<br />

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie uns gestaltete<br />

Dateien bitte als pdf-Datei und Texte als Word-<br />

Dokument zusenden.<br />

Bilder sollten als jpg-Dateien eingereicht werden mit<br />

einer Mindestgröße von 1024 x 768 Pixel (bei einer<br />

Bildbreite von 90 mm).<br />

Dies gilt auch für Bilder und Logos, die in pdf-Dateien<br />

oder Word-Dokumenten eingebunden sind.<br />

Bitte reichen Sie keine PowerPoint -<br />

sowie Excel-Dateien ein!<br />

Der Verlag behält sich vor, Bilder und Vorlagen, die diesen<br />

Standards nicht entsprechen, ohne Rücksprache<br />

abzulehnen.<br />

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen.<br />

Ihre Redaktion<br />

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren<br />

<strong>Zweibrücken</strong>-Niederauerbach<br />

Ausführungsanordnung<br />

gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)<br />

Bitte weiteren Text unter amtlich <strong>Verbandsgemeinde</strong> nachlesen.<br />

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren<br />

<strong>Zweibrücken</strong>-Niederauerbach<br />

Ausführungsanordnung<br />

gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite<br />

2794)<br />

Bitte weiteren Text unter amtlich <strong>Verbandsgemeinde</strong> nachlesen.

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