1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT
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Beispiel<br />
2.1 Die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />
Ein leitender Arbeitnehmer der X AG mit Sitz in München hat bei der Mutterfirma<br />
regelmäßig einer Bürotätigkeit nachzukommen. Gleichzeitig ist er<br />
zum Leiter der Niederlassung in Berlin bestellt worden. Dort hält er sich<br />
regelmäßig an einem Tag in der Woche auf. Er hat ein Arbeitsverhältnis,<br />
innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses hat er zwei regelmäßige Arbeitsstätten.<br />
An einem Tag in der Woche fährt er direkt von seiner Wohnung mit seinem<br />
Pkw zum Flughafen und fliegt jeweils um 6.00 Uhr von München nach Berlin.<br />
Dort benutzt er ein Taxi vom Flughafen zur B GmbH und abends von der B<br />
GmbH zum Flughafen. Er fliegt am Abend um 21.00 Uhr zurück, fährt mit<br />
seinem Pkw zurück und ist um 23.00 Uhr in seiner Wohnung. <strong>Steuerfreie</strong><br />
<strong>Erstattungen</strong> sind nicht möglich.<br />
<strong>Steuerfreie</strong> <strong>Erstattungen</strong> sind nur möglich, wenn eine solche Tätigkeit den<br />
Begriff der doppelten Haushaltsführung erfüllt (siehe Kapitel 5.1.2).<br />
Springer, Personalreserve<br />
Wird ein Arbeitnehmer auf Dauer – und nicht nur vorübergehend und befristet<br />
– als Personalreserve an verschiedenen Arbeitsorten eingesetzt, ist er<br />
nicht auf einer Auswärtstätigkeit tätig, da der Arbeitnehmer mehrere regelmäßige<br />
Arbeitsstätten hat (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 27.3.2008,<br />
Anhang 14 R 12).<br />
2.1.1.2.2 Vorübergehende befristete Tätigkeit<br />
Hat ein Arbeitnehmer eine auf Dauer angelegte regelmäßige Arbeitsstätte,<br />
wird bei einer vorübergehenden befristeten Tätigkeit (z.B. in Form von<br />
Abordnungen) – das kann auch ein Lehrgang <strong>oder</strong> eine Projektarbeit usw.<br />
sein – an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers <strong>oder</strong><br />
eines verbundenen Unternehmens diese andere betriebliche Einrichtung<br />
allein durch Zeitablauf nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte (R 9.4 Abs. 3<br />
Satz 5 LStR), auch wenn der Arbeitnehmer dort wöchentlich an einem Tag<br />
<strong>oder</strong> auch 46 Tage zusammenhängend arbeitet.<br />
Ganz wesentlich kommt es bei der Vermeidung einer auf der „46-Tage-<br />
Regel“ basierenden regelmäßigen Arbeitsstätte auf eine „arbeitsrechtliche,<br />
nachweisbare Befristung“ an. Die Befristung kann sowohl durch einen<br />
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