1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT
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2.1 Die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />
seiner Wohnung aus aufsucht <strong>oder</strong> erst, nachdem er andere Tätigkeiten<br />
ausgeübt hat, ist nicht von Bedeutung.<br />
Es muss konkret die Einrichtung des Arbeitgebers aufgesucht werden. Liegt<br />
z.B. ein Betrieb in einem gemieteten Büro in einem Hochhaus in der 3. Etage<br />
und ein Arbeitnehmer besucht wöchentlich einen Kunden in der 4. Etage, so<br />
hat er den Betrieb nicht aufgesucht. Auch „private“ Besuche einer Einrichtung<br />
des Arbeitgebers – z.B. Abholen des Ehegatten, der dort arbeitet –<br />
machen diese nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte.<br />
Wenn der Mitarbeiter sich mit seinen Gesprächspartnern in einem nahe<br />
gelegenen Hotel trifft und die Firma nicht betritt –, dann hat er die Firma auch<br />
nicht aufgesucht. Auch wenn er das 60-mal <strong>oder</strong> mehr durchführt, wird<br />
dadurch die ganz in der Nähe des Besprechungsortes gelegene Firma nicht<br />
seine regelmäßige Arbeitsstätte, da er die Firma keinmal aufgesucht hat.<br />
Da die Finanzverwaltung bei einer dauerhaften Tätigkeit an einem Ort von<br />
einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgeht, wenn die betriebliche Einrichtung<br />
des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer „durchschnittlich im Kalenderjahr“ an<br />
einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird, ist es ihrer Ansicht nach<br />
nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer in jeder Woche zu dieser Arbeitsstätte<br />
fährt. Es kommt darauf an, ob er an 46 Tagen diese Arbeitsstätte aufsucht.<br />
Dann wird die „Arbeitsstätte“, die derart häufig aufgesucht wird, zu einer<br />
„regelmäßigen Arbeitsstätte“. Auch zusammenhängende Tätigkeiten an<br />
einer Arbeitsstätte von mehr als 46 Tagen im Kalenderjahr können u.U.<br />
diese Arbeitsstätte zu einer „regelmäßigen Arbeitsstätte“ machen. Die Oberfinanzdirektion<br />
Koblenz (Mitteilung vom 6.2.2008) führt dazu aus:<br />
Beispiel<br />
Ein Außendienstmitarbeiter hält sich in den auftragsschwächeren Herbstund<br />
Wintermonaten insgesamt 52 Tage im Betrieb des Arbeitgebers auf.<br />
Der Betrieb wird zur regelmäßigen Arbeitsstätte.<br />
Die Zahl 46 (52 Kalenderwochen abzüglich sechs Wochen Urlaub) ist nicht<br />
festgelegt, wird aber von der Finanzverwaltung praktisch angewendet (so<br />
auch Hartz/Meeßen/Wolf, ABC Führer Lohnsteuer, Tz 15 zu „regelmäßige<br />
Arbeitsstätte“).<br />
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