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1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT

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2.1 Die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />

seiner Wohnung aus aufsucht <strong>oder</strong> erst, nachdem er andere Tätigkeiten<br />

ausgeübt hat, ist nicht von Bedeutung.<br />

Es muss konkret die Einrichtung des Arbeitgebers aufgesucht werden. Liegt<br />

z.B. ein Betrieb in einem gemieteten Büro in einem Hochhaus in der 3. Etage<br />

und ein Arbeitnehmer besucht wöchentlich einen Kunden in der 4. Etage, so<br />

hat er den Betrieb nicht aufgesucht. Auch „private“ Besuche einer Einrichtung<br />

des Arbeitgebers – z.B. Abholen des Ehegatten, der dort arbeitet –<br />

machen diese nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte.<br />

Wenn der Mitarbeiter sich mit seinen Gesprächspartnern in einem nahe<br />

gelegenen Hotel trifft und die Firma nicht betritt –, dann hat er die Firma auch<br />

nicht aufgesucht. Auch wenn er das 60-mal <strong>oder</strong> mehr durchführt, wird<br />

dadurch die ganz in der Nähe des Besprechungsortes gelegene Firma nicht<br />

seine regelmäßige Arbeitsstätte, da er die Firma keinmal aufgesucht hat.<br />

Da die Finanzverwaltung bei einer dauerhaften Tätigkeit an einem Ort von<br />

einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgeht, wenn die betriebliche Einrichtung<br />

des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer „durchschnittlich im Kalenderjahr“ an<br />

einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird, ist es ihrer Ansicht nach<br />

nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer in jeder Woche zu dieser Arbeitsstätte<br />

fährt. Es kommt darauf an, ob er an 46 Tagen diese Arbeitsstätte aufsucht.<br />

Dann wird die „Arbeitsstätte“, die derart häufig aufgesucht wird, zu einer<br />

„regelmäßigen Arbeitsstätte“. Auch zusammenhängende Tätigkeiten an<br />

einer Arbeitsstätte von mehr als 46 Tagen im Kalenderjahr können u.U.<br />

diese Arbeitsstätte zu einer „regelmäßigen Arbeitsstätte“ machen. Die Oberfinanzdirektion<br />

Koblenz (Mitteilung vom 6.2.2008) führt dazu aus:<br />

Beispiel<br />

Ein Außendienstmitarbeiter hält sich in den auftragsschwächeren Herbstund<br />

Wintermonaten insgesamt 52 Tage im Betrieb des Arbeitgebers auf.<br />

Der Betrieb wird zur regelmäßigen Arbeitsstätte.<br />

Die Zahl 46 (52 Kalenderwochen abzüglich sechs Wochen Urlaub) ist nicht<br />

festgelegt, wird aber von der Finanzverwaltung praktisch angewendet (so<br />

auch Hartz/Meeßen/Wolf, ABC Führer Lohnsteuer, Tz 15 zu „regelmäßige<br />

Arbeitsstätte“).<br />

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