1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT
1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT
1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2.1 Die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />
Behauptungen des Arbeitnehmers reicht dazu nicht aus. Bestehen Zweifel<br />
an der Richtigkeit der Behauptungen des Arbeitnehmers, dass überhaupt ein<br />
steuerfreier Reisekostenersatz gegeben ist, so ist bereits dem Grunde nach<br />
ein steuerbefreiter Reisekostenersatz nicht möglich. Der Arbeitgeber trägt<br />
die objektive Feststellungslast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen,<br />
die einen steuerbefreiten Reisekostenersatz ermöglichen. Der<br />
Bundesfinanzhof führte noch aus, er halte die hohen Anforderungen an den<br />
Nachweis der Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um einen steuerbefreiten<br />
Reisekostenersatz anzuerkennen, für sachlich gerechtfertigt. Denn<br />
anderenfalls bestünde die Gefahr des Missbrauchs – im entschiedenen Fall<br />
handelte es sich um den Verlust von teurem Reisegepäck. Diese Anforderungen<br />
führen – jedenfalls bei der Erstattung von angeblich abhanden<br />
gekommenem Reisegepäck – auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung<br />
des Arbeitgebers.<br />
Zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers käme es aber, wenn der<br />
Arbeitgeber für alle seine betrieblichen Einrichtungen für alle Mitarbeiter und<br />
an allen Tagen – in der Art eines GPS-Systems – Zugangsdokumentationen<br />
erstellen müsste.<br />
Wie oft der Arbeitnehmer in einer bestimmten Einrichtung des Arbeitgebers<br />
gewesen ist, ergibt sich zuerst einmal aus der Anzahl der abgerechneten<br />
Reisen. Insofern ist der Arbeitnehmer dafür verantwortlich, alle Reisen an<br />
die Einsatzstelle anzugeben. Die Überprüfung der „46-Tage-Regel“ ist dann<br />
rechtlich gesehen einfach. Bei Überschreiten der „46-Tage-Regelung“ sind<br />
dann aber alle abgerechneten Dienstreisen zu korrigieren. Darauf sollten die<br />
Mitarbeiter hingewiesen werden.<br />
Beispiel<br />
Ein Arbeitnehmer hat bis Mitte September eine bestimmte Einrichtung<br />
des Arbeitgebers 40-mal besucht. Danach nicht mehr. Der Arbeitgeber<br />
wird diese Auffälligkeit substanziell erläutern müssen.<br />
Karges (Senior Manager bei PWC, Regelmäßige Arbeitsstätte in den LStR<br />
2008 – Praxisprobleme und ungeklärte Rechtsfragen) führt aus, dass es vor<br />
allem für vertriebsorientierte Betriebe mit diversen Betriebsstätten, in denen<br />
monatlich unzählige Reisekostenabrechnungen anfallen, praktisch unmöglich<br />
sei, die Zahl der Besuche der Betriebsstätten manuell zu kontrollieren.<br />
27