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1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT

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2.1 Die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />

Behauptungen des Arbeitnehmers reicht dazu nicht aus. Bestehen Zweifel<br />

an der Richtigkeit der Behauptungen des Arbeitnehmers, dass überhaupt ein<br />

steuerfreier Reisekostenersatz gegeben ist, so ist bereits dem Grunde nach<br />

ein steuerbefreiter Reisekostenersatz nicht möglich. Der Arbeitgeber trägt<br />

die objektive Feststellungslast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen,<br />

die einen steuerbefreiten Reisekostenersatz ermöglichen. Der<br />

Bundesfinanzhof führte noch aus, er halte die hohen Anforderungen an den<br />

Nachweis der Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um einen steuerbefreiten<br />

Reisekostenersatz anzuerkennen, für sachlich gerechtfertigt. Denn<br />

anderenfalls bestünde die Gefahr des Missbrauchs – im entschiedenen Fall<br />

handelte es sich um den Verlust von teurem Reisegepäck. Diese Anforderungen<br />

führen – jedenfalls bei der Erstattung von angeblich abhanden<br />

gekommenem Reisegepäck – auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung<br />

des Arbeitgebers.<br />

Zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers käme es aber, wenn der<br />

Arbeitgeber für alle seine betrieblichen Einrichtungen für alle Mitarbeiter und<br />

an allen Tagen – in der Art eines GPS-Systems – Zugangsdokumentationen<br />

erstellen müsste.<br />

Wie oft der Arbeitnehmer in einer bestimmten Einrichtung des Arbeitgebers<br />

gewesen ist, ergibt sich zuerst einmal aus der Anzahl der abgerechneten<br />

Reisen. Insofern ist der Arbeitnehmer dafür verantwortlich, alle Reisen an<br />

die Einsatzstelle anzugeben. Die Überprüfung der „46-Tage-Regel“ ist dann<br />

rechtlich gesehen einfach. Bei Überschreiten der „46-Tage-Regelung“ sind<br />

dann aber alle abgerechneten Dienstreisen zu korrigieren. Darauf sollten die<br />

Mitarbeiter hingewiesen werden.<br />

Beispiel<br />

Ein Arbeitnehmer hat bis Mitte September eine bestimmte Einrichtung<br />

des Arbeitgebers 40-mal besucht. Danach nicht mehr. Der Arbeitgeber<br />

wird diese Auffälligkeit substanziell erläutern müssen.<br />

Karges (Senior Manager bei PWC, Regelmäßige Arbeitsstätte in den LStR<br />

2008 – Praxisprobleme und ungeklärte Rechtsfragen) führt aus, dass es vor<br />

allem für vertriebsorientierte Betriebe mit diversen Betriebsstätten, in denen<br />

monatlich unzählige Reisekostenabrechnungen anfallen, praktisch unmöglich<br />

sei, die Zahl der Besuche der Betriebsstätten manuell zu kontrollieren.<br />

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