1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT
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2.1 Die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />
verrichten hat. Eine – wenn auch schriftliche – Festlegung der Zuordnung,<br />
die den tatsächlichen Arbeitsabläufen nicht entspricht, würde nicht anerkannt<br />
werden. Das Steuerrecht soll das besteuern, was ist, nicht das, was<br />
auf dem Papier steht. Dem Merkmal kommt daher wohl nur wenig Bedeutung<br />
zu (a.A. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC Lohnsteuer, Tz 15/1 zu „regelmäßige<br />
Arbeitsstätte“).<br />
Beispiel<br />
Ein Techniker mit Wohnsitz und Büro in Düsseldorf, der als Techniker der<br />
Zentralabteilung in Düsseldorf organisatorisch zugeordnet ist, hat im<br />
Werk Köln für sechs Monate befristet ein Projekt zu steuern und fährt<br />
mehrmals in der Woche dorthin. Er hat in Köln keine regelmäßige Arbeitsstätte,<br />
da er (zutreffender Weise) der Zentrale in Düsseldorf zugeordnet<br />
ist und in Köln nur befristet eingesetzt wird. Er ist in der ganzen Zeit auf<br />
Auswärtstätigkeit.<br />
Beispiel<br />
Ein Verkaufsberater wird in der Niederlassung Düsseldorf eingestellt und<br />
hat laut Arbeitsvertrag dort seine Arbeit zu verrichten. Er wird ohne Befristung<br />
– auf Dauer – in Köln eingesetzt. Er hat in Köln seine regelmäßige<br />
Arbeitsstätte.<br />
2.1.2 Einzelheiten zum Begriff der<br />
regelmäßigen Arbeitsstätte<br />
Großräumiges Arbeitsgebiet<br />
Auch ein größeres Gelände kann eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte<br />
sein, auch wenn der Arbeitnehmer auf dem Gelände an verschiedenen<br />
Orten eingesetzt wird. Als eine einheitliche, gleichbleibende Arbeitsstätte<br />
kann ein größeres räumliches Gebiet aber nur dann beurteilt werden, wenn<br />
es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt,<br />
wie es z.B. bei einem größeren Werksgelände der Fall ist. Arbeitnehmer, die<br />
auf einer großräumigen Arbeitsstätte – beispielsweise an verschiedenen<br />
Stellen eines Werksgeländes des Arbeitgebers – arbeiten, haben daher eine<br />
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