1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT
1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT
1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit<br />
men, da sie dort auf Dauer ihres Ausbildungsarbeitsverhältnisses beschäftigt<br />
werden.<br />
2.1.3 Regelmäßige Arbeitsstätte außerhalb von<br />
Einrichtungen des Arbeitgebers<br />
R 9.4 Abs. 3 LStR 2008 führt aus: Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene<br />
Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des<br />
Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des<br />
Arbeitgebers handelt. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt insbesondere<br />
beim Arbeitgeber. Daraus folgt, dass nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit<br />
besteht, dass die regelmäßige Arbeitsstätte bei Kunden, Geschäftspartnern,<br />
Konzernunternehmen usw. liegen kann. Weiter führen die Hinweise 9.4 zu<br />
den LStR aus: Als regelmäßige Arbeitsstätten kommen auch außerbetriebliche<br />
Einrichtungen in Betracht (z.B. der Betrieb des Entleihers / Kunden),<br />
wenn die Tätigkeit dort auf Dauer angelegt ist.<br />
Regelfall<br />
Die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstelle bei einem Kunden ist die<br />
Ausnahme, wie der Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.7.2008 (Anhang 14 R<br />
11) entschieden hat. Bei einem Arbeitnehmer der Software-Branche, der bei<br />
projektbezogenen Aufträgen langfristig bei einem Kunden tätig war, da erst<br />
die Entwicklung, dann die Prüf- bzw. Testphase und anschließend die Installation<br />
und Einarbeitung bei den Auftraggebern erfolgte, entschied er: Die<br />
betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige<br />
Arbeitsstätte, auch dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend<br />
ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist.<br />
Eine auswärtige Tätigkeitsstätte wird nicht durch Zeitablauf zur regelmäßigen<br />
Arbeitsstätte.<br />
32<br />
Beispiel<br />
Ein Arbeitnehmer wird für eine Tätigkeit im Werk A eingestellt. Nach seiner<br />
Einstellung wird er zur Einarbeitung sofort für sechs Monate im Werk<br />
B eingesetzt, wo ihm ein Hotelzimmer zur Verfügung gestellt wird.<br />
Es liegt eine Auswärtstätigkeit nach B vor, wegen der Befristung der Einarbeitung<br />
wird B nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.