19.04.2013 Aufrufe

1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT

1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT

1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit<br />

ortsgebundene regelmäßige Arbeitsstätte. Sie sind insoweit nicht auf einer<br />

Auswärtstätigkeit beschäftigt.<br />

Ein gesamter Stadtbereich <strong>oder</strong> ein Ballungsgebiet fällt nicht unter den<br />

Begriff der einheitlichen großräumigen Arbeitsstätte. Arbeitnehmer, die auf<br />

unterschiedlichen (nicht zusammenhängenden) Arbeitsgeländen ihres<br />

Arbeitgebers eingesetzt werden (z.B. Springer, die in verschiedenen<br />

Geschäftsstellen eingesetzt werden; Verkäufer im Einsatz in verschiedenen<br />

Filialen <strong>oder</strong> Arbeitnehmer, die an Arbeitsplätzen innerhalb eines größeren<br />

Einzugsgebiets tätig sind, z.B. als Müllwerker, Stauer im Gebiet eines<br />

Hafens, Politessen), üben eine Auswärtstätigkeit in Form einer Tätigkeit an<br />

immer wechselnden Tätigkeitsstätten (Einsatzwechseltätigkeit) aus.<br />

Suchen solche Arbeitnehmer aber eine ortsfeste, dauerhafte Einrichtung des<br />

Arbeitgebers mindestens 46-mal im Kalenderjahr auf, so haben sie dort eine<br />

regelmäßige Arbeitsstätte. Sie gehen in ihrem Arbeitsbezirk dann einer Auswärtstätigkeit<br />

als Dienstreise nach, die – an den Tagen, an denen die<br />

betriebliche Einrichtung aufgesucht worden ist – erst dort beginnt.<br />

Kundendienstmonteure<br />

Haben Kundendienstmonteure keine regelmäßige Arbeitsstätte, weder im<br />

Betrieb, Werkstatt usw., so gehen sie einer Einsatzwechseltätigkeit nach.<br />

Ihre Tätigkeit ist dann ab 1.1.2008 ohne Unterschied zu anderen Auswärtstätigkeiten<br />

abzuwickeln (vgl. insbesondere Kapitel 6.2).<br />

Seeleute, Binnenschiffer, Matrosen<br />

Der Bundesfinanzhof geht mit dem Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“<br />

konsequent um, so ist ein Schiff keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Seemanns,<br />

da das Schiff keine „ortsfeste“ Einrichtung des Arbeitgebers ist<br />

(Anhang 14 R 4).<br />

30<br />

Beispiel<br />

Ein Arbeitnehmer ist bei einem Malerbetrieb in einer Großstadt beschäftigt.<br />

Er fährt von seiner Wohnung aus zu seinen Einsatzstellen und wird<br />

ausschließlich in dem Großstadtgebiet tätig. Für den Arbeitnehmer ist das<br />

Großstadtgebiet keine weiträumige regelmäßige Arbeitsstätte. Es liegt<br />

eine Auswärtstätigkeit vor.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!